Partner für Elektroinstallationen

Downloadbereich für Dienstleistungsgebiete

Sie möchten einen Netzanschluss in einem unserer Dienstleistungsgebiete beauftragen? Hier finden Sie alle erforderlichen Formulare.

In Dienstleistungsgebieten übernehmen wir im Auftrag von lokalen Stadtwerken und Netzbetreibern den Netzanschlussprozess. Unsere Online-Services sind daher meist nicht verfügbar. Bitte verwenden Sie in Dienstleistungsgebieten weiter die bislang gewohnten PDF-Formulare und senden Sie diese per E-Mail an die zuständige Netzkundenbetreuung.

Netzanschluss Bezug

Elektromobilität

Meldung der Inbetriebsetzung einer Wallbox

Für den Anschluss von Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind grundsätzlich die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) einzuhalten. Die Technischen Anschlussbedingungen fordern u. a., dass eine Schieflast von 4,6 kVA für einphasige und dreiphasige Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen eingehalten werden muss. Gemäß der Neuregelung nach § 14a EnWG sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge > 4,2 kW oder nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen nicht mehr beim Netzbetreiber anmelde- und zustimmungspflichtig, lediglich inbetriebsetzungspflichtig.

Weitere technische Anforderungen können Sie den Technischen Anschlussbedingungen BW 2019, der Ergänzung zu den Technischen Anschlussbedingungen durch die Netze BW sowie der Technischen Anschlussregel VDE-AR-N 4100 "Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)" entnehmen.

Stromeinspeisung und Erzeugungsanlagen

Formulare für Erzeugungsanlagen < 135 kW nach VDE-AR-N 4105

Formulare für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4120

Die Originalformulare für Erzeugungsanlagen aus der VDE-AR-N 4120:2018-11 (TAR Hochspannung) Anhang E sind bei Netze BW entsprechend einzureichen.
Hinweis: Die Vordrucke des Anhang E können als ausfüllbare PDF-Formulare auf der Homepage des VDE|FNN heruntergeladen werden.

Dokumente für Anlagen- und Zählerveränderungen

Anzeigepflicht:

Seit dem 01.01.2015 ist das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie unter Eichamt.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400:

Informationen zur VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400 'Messwesen Strom (Metering Code)' können Sie unter folgendem Link einsehen.

Bitte beachten Sie, dass sich mit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes MsBG am 20. Juli 2016 Änderungen in der Zuständigkeit für Messeinrichtungen ergeben haben.

Unter anderem wurde die Grundzuständigkeit dem Netzbetreiber übertragen. Dies hat auch Auswirkungen auf kundeneigene Zähler in Bestandsanlagen. Jedoch gibt es noch Regelungsbedarf und wir wenden daher die Empfehlung der Clearingstelle EEG und KWKG bis zur Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Wechselprozessen sowie zur Datenkommunikation für Einspeiseanlagen an. Dies bedeutet, lediglich in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten des MsBG bei EEG-Anlagen der Messstellenbetrieb vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten durchgeführt wurde und weder der Anlagenbetreiber bzw. Der Dritte, noch der Netzbetreiber etwas anderes erklären, ist von einer konkludenten Weiterführung des Messstellenbetriebs durch den Anlagenbetreiber bzw. durch den Dritten auszugehen. Der einwandfreie Messstellenbetrieb im Sinne des §33 abs. 2 MsBG muss jederzeit gewährleistet sein.

Beim Einbau einer modernen Messeinrichtung nach dem MsBG ist die oben genannte Regelung nicht anwendbar. Hier muss in jedem Fall ein Messstellenbetreiber den Betrieb übernehmen bzw. der Anlagenbetreiber weist die Qualifikation zum Betrieb der Messstelle nach und schließt einen Messstellenbetreibervertrag mit dem Netzbetreiber ab.

Die nachfolgenden Dokumente können nur beim Zählertausch für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2011 für konventionelle Messtechnik verwendet werden.

Einbaubericht für kundeneigene Ferrariszähler(PDF)

Einbaubericht für kundeneigene Zähler in eHZ-Bauform(PDF)

Einbaubericht für kundeneigene Zähler(PDF)

Meldeformular für die Änderung des Messkonzepts(PDF)

Auftrag Zähler- und Gerätewechsel (Sonderfälle)(PDF)

Speicher

Anschluss von Speichersystemen in Kundenanlagen am Nieder- und Mittelspannungsnetz

Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) hat im Forum Netztechnik / Netzbetrieb (FNN) einen technischen Hinweis für den Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz (FNN-Hinweis) erarbeitet. Er dient insbesondere zur Umsetzung der Förderrichtlinien von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen in Verbindung mit Photovoltaikanlagen.

Für Anschlüsse in der Niederspannung ist folgende Richtlinie einzuhalten:
Ergänzung zu den TAB BW 2019 durch die Netze BW(PDF)

Für den Anschluss und Betrieb von Speichern an das Mittelspannungsnetz, gelten die nachfolgenden Richtlinien im Netzgebiet der Netze BW GmbH:
TAB Mittelspannung 2019(PDF)

VDE-AR-N 4110

Für die Leistungsgrenzen sind die bestehenden Anforderungen aus der „Ergänzung zu den TAB BW 2019 durch die Netze BW“ und der VDE-AR-N 4105 zu entnehmen.

Alle Speichersysteme, unabhängig von ihrer Leistung und Kapazität, die an das Verteilnetz der Netze BW GmbH angeschlossen werden sollen, sind gemäß FNN-Hinweis "Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz" mit dem Formular „E.1 Anmeldung zum Netzanschluss“ anzumelden. Zur Inbetriebnahme des Speichers ist, zusätzlich zum Formular „Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung Niederspannung“, das „E.3 Datenblatt für Speicher“ auszufüllen.

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