Partner für Elektroinstallationen
Mediathek zur 3. Infoveranstaltung vom 07.02.2024
Hier finden Sie die Videoaufzeichnungen der Themenblöcke in chronologischer Reihenfolge. Viel Spaß beim Anschauen!
Gemeinsam die Energiewende in Baden-Württemberg vorantreiben
3. Infoveranstaltung 'Technische Anschlussbedingungen 2024 und aktuelle Online-Services'
Die Bedeutung eines stabilen Netzes ist wichtiger denn je. Die Anfragen nach Photovoltaikanlagen bleiben konstant hoch, Anforderungen an Netzanschlüsse werden komplexer und gesetzliche Vorgaben erfordern weitere Maßnahmen. In unserer 3. Infoveranstaltung 'Technische Anschlussbedingungen 2024 und aktuelle Online-Services' informierten wir Sie zu den wesentlichen gesetzlichen Neuerungen und ihren Auswirkungen. Darüber hinaus gaben wir Ihnen einen Ausblick, welche Online-Services es zukünftig geben wird, um diese Änderungen zu unterstützen.
Videoaufzeichnungen der einzelnen Themenblöcke
Eröffnung und Begrüßung
Referentinnen: Dr. Selma Lossau und Hannah Sendler
Vorstellung neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Referent: Eric Junge
- Hintergrund und Inhalte
- Veränderungen beim Netzanschluss und den Netzentgelten
- Mehrwerte für Anlagenbetreiber*innen, Installateur*innen und Netzbetreiber
Vorstellung der neuen Technischen Mindestanforderungen zum § 14a EnWG
Referent: Jens Tengler
- technische Anforderungen an die praktische Umsetzung bei der Netze BW
- Berechnungsbeispiele zum Einstellwert des Energiemanagementsystems
- Vorgaben an Zählerplätze in Neu- und Bestandsanlagen
Änderungen beim Online-Anmeldeprozess bei der Netze BW
Referentin: Margarita Schultheis
- Vorstellung der Änderungen im Online-Service 'Ladeeinrichtungen anmelden'
- Vorstellung der Neuerungen in den Online-Services
- 'Inbetriebsetzung/Inbetriebnahme mit und ohne Zählerbewegung'
- Ausblick auf Neuerungen in den Online-Services 'Netzanschluss anmelden' und 'Netzanschluss ändern'
Fragerunde 1
Ausblick auf die geplanten Online-Services der Netze BW im ersten Halbjahr 2024 Referentin: Margarita Schultheis
Referentin: Margarita Schultheis
- neuer Online-Service für Kund*innen: Anlagenbetreiberwechsel bequem online beantragen
- neuer Online-Service für Installateur*innen: Eintragungen ins Installateurverzeichnis beantragen und Fachkräfte verwalten
- Integration des Online-Services 'Netzanschluss anmelden' ins Kundenportal
Fragerunde 2
Aktuelle operative Hinweise
Referentin: Doris Miller
- gesetzliche Fristen bei Erzeugungsanlagen
- temporäre Erlaubnis zur Inbetriebnahme einer PV-Neuanlage vor Zählersetzung
Schlusswort und Verabschiedung
Referentin: Dr. Selma Lossau
Abschluss und Ausblick
Häufig gestellte Fragen während der Online-Veranstaltung
Diese FAQ-Sammlung gibt Ihnen Antworten auf die uns am häufigsten über den Chat gestellten Fragen – vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Allgemeine Fragen zur Neuregelung § 14a EnWG
Welche Vorteile bietet die Teilnahme am § 14a?
Grundlegend ebnet die Neuregelung den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit. Der größte Vorteil für unsere Kund*innen sind die geringeren Netzentgelte, wobei hier aus 2 Modulen zur Reduzierung der Netzentgelte gewählt werden kann.
Müssen Verbrauchseinrichtungen im Bestand nachgerüstet werden?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Bestand ohne bestehenden § 14a-Vertrag (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) werden nicht in die § 14a-Neuregelung überführt, diese haben Bestandsschutz.
Ein freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch ist durchaus möglich, aber kann nach Abschluss nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Gilt § 14a auch für PV-Anlagen mit Batteriespeicher?
Ja, alle Batteriespeicher > 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind nach § 14a zu betrachten und müssen somit die Technischen Mindestanforderungen der Netze BW erfüllen.
Wer haftet für die Einhaltung der Vorgaben des § 14a EnWG?
Kund*innen sind gemäß § 14a EnWG verpflichtet, Inbetriebsetzungen, Leistungsänderungen und Außerbetriebsetzungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen dem Netzbetreiber mitzuteilen. Ihre Anlage muss nach den Technischen Anschlussbedingungen und Technischen Mindestanforderungen durch eine Elektrofachkraft vorbereitet werden, damit die Steuerung durch den Netzbetreiber möglich ist. Für den Fall, dass der Netzbetreiber Nachweise für die Erbringung der Steuerbarkeit der Kundenanlage fordert, muss die Elektrofachkraft die Dokumentation der Umsetzung vorlegen.
Welche Vorgehensweise gilt bei nicht steuerbaren Verbrauchsmitteln?
Bei diesen Geräten gilt nach wie vor die Anmelde- und Genehmigungspflicht. Diese müssen wie bisher durch die Kund*innen oder die Elektrofachkraft über den Online-Service Netzanschluss ändern angefragt werden.
Nach der Genehmigung durch die Netze BW muss die Elektrofachkraft die Inbetriebsetzung über das Kundenportal "Mit Zählerbewegung" oder "Ohne Zählerbewegung" melden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass diese Geräte keinen Anspruch auf die Reduktion der verminderten Netzentgelte haben und nicht nach § 14a EnWG betrieben und abgerechnet werden dürfen.
Warum kann nur ein eingetragener Elektrofachbetrieb die Inbetriebsetzung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mitteilen?
Nur eingetragene Elektrofachbetriebe können sicherstellen, dass die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) korrekt umgesetzt werden. Sie bestätigen die Einhaltung dieser Standards im Kundenportal, was die Steuerfähigkeit der Anlagen garantiert.
Technische Fragen zur Neuregelung § 14a EnWG
Wie wird der § 14a EnWG technisch bei der Netze BW umgesetzt?
Die Anforderungen sind den Technischen Mindestanforderungen zur netzorientierten Steuerung von elektrischen Anlagen im Verteilnetz Strom der Netze BW zu entnehmen.
Eine Übersicht stellt auch die Präsentation zu diesen Anforderungen dar.
Grundsätzlich sind der Zählerplatz und die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) für die präventive bzw. netzorientierte Phase vorzubereiten. Die Netze BW setzt bei einem Bedarfsfall (Netzengpass) ein Steuergerät ein und steuert die SteuVE nach Vorlagen der BNetzA. Im Zählerplatz dient als Übergabestelle zur SteuVE ein Koppelrelais. Von diesem Koppelrelais muss eine Steuerleitung zu der SteuVE bzw. zum EMS installiert sein. Im Bedarfsfall würde das Relais anziehen und die SteuVE muss diesen Befehl enstprechend umsetzen und die Bezugsleistung reduzieren. Das Koppelrelais wird bei einem Einbau des Steuergerätes durch die Monteur*innen der Netze BW angeschlossen - Relaiskontakte A1 & A2.
Müssen mobile Ladeeinrichtungen an der CEE-Steckdose auch gemeldet werden? Wenn ja, wozu die Meldung, wenn die CEE-Steckdose bereits verbaut ist?
Ja, auch mobile Ladeeinrichtungen müssen durch eine Elektrofachkraft angemeldet werden. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die mobile Ladeeinrichtung korrekt für eine netzdienliche Steuerung eingerichtet ist, auch wenn die CEE-Steckdose bereits vorhanden ist.
Wie erfolgt die Steuerung der Verbrauchseinrichtungen?
Die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wird in zwei Kategorien unterteilt: in die präventive Steuerung und die netzorientierte Steuerung.
Präventive Steuerung:
- Im Netzgebiet der Netze BW gilt seit dem 1. Januar 2024 die präventive Phase der Steuerung.
- Die Netze BW setzt im Bedarfsfall einen Hutschienen-Funkrundsteuerempfänger (FRE) ein.
- Steuerzeiten können nicht fest vorgegeben werden und müssen individuell ermittelt werden, bspw. zwischen 19 und 21 Uhr.
- In dieser Zeit müssen bei einer Direktsteuerung die einzelnen SteuVE auf 4,2 kW Mindestleistung reduzieren. Kann nicht auf 4,2 kW nicht reduziert werden, dann muss „hart“ auf mind. 0 kW abgeschalten werden (bspw. über Leistungsschütze). Kommt ein EMS zum Einsatz, dann ist der Wert rechnerisch zu ermitteln.
Netzorientierte Steuerung:
- In der netzorientierten Phase wird die SteuVE digital über das Smart-Meter-Gateway und die Steuerbox angebunden.
- Sobald auf die netzorientierte Phase umgestellt wird, werden Sie rechtzeitig durch die Netze BW informiert.
Woran kann man eine § 14a EnWG-Altanlage erkennen für die keine Nachrüstpflicht besteht?
Für Wärmepumpen, private Ladeeinrichtungen, Klimageräte und Speicher, die bisher nicht nach § 14a EnWG betrieben wurden, bspw. am Haushaltszähler, besteht bis auf Weiteres Bestandsschutz. Diese Anlagen müssen nicht in den neuen § 14a EnWG übertragen werden.
Unterstützung für die Zusammenarbeit
Gibt es eine spezielle Rufnummer für Elektrofachbetriebe?
Ja, eine eigene Rufnummer ausschließlich für eingetragene Elektrofachbetriebe existiert. Sie finden diese in Ihrem Kundenportal, unter „Mein Profil“, im Reiter „Meine Daten“.
Wo kann ich eine Plombiervereinbarung anfragen?
Jeder eingetragene Installateurbetrieb im Netzgebiet der Netze BW hat die Möglichkeit, selbst Plomben zu setzen. Hierfür muss lediglich eine Anfrage an das zuständige Netzkundenteam gestellt werden und die vorausgefüllte Plombierungsvereinbarung gegengezeichnet werden.
Im Anschluss wird diese in der Installateurdatenbank hinterlegt und dem Installateurbetrieb ein Plomben-Bestellformular zugesandt. Mit diesem kann kostenfrei bestellt werden.
Bei neuen Haupteintragungen schicken wir die Plombierungsvereinbarung direkt mit dem erstmalig erstellten Installateurausweis mit. Bei Gasteintragungen nur auf Anfrage.
Zukünftig werden die Themen Installateurdatenbank und Plombierungsvereinbarung online im Kundenportal abgebildet.
Wird es eine Chatfunktion im Kundenportal für Elektrofachkräfte geben?
Ein Chatbot ist auf bestimmten Teilen der Homepage geplant. Ob dieser auch im Kundenportal zum Einsatz kommt, ist noch offen.
Wie wird eine Beantragung für den Netzanschluss in Zukunft erfolgen?
Der Online-Service 'Netzanschluss anmelden' wird im Laufe diesen Jahres in das Kundenportal integriert. Das heißt, eine Netzanschluss-Anfrage wird zukünftig nur noch über das Kundenportal möglich sein. Der Service ist auch nach der Integration ins Kundenportal sowohl für Netzkund*innen als auch für Elektroinstallateur*innen nutzbar. An der Umsetzung wird bereits aktiv gearbeitet und diese wird 2024 noch produktiv genommen werden.
Wo finde ich weitere Informationen zur Meldefrist der Veräußerungsform?
Im § 21c Abs. 1 EEG ist geregelt, dass der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber (z. B. Netze BW) vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats zur Inbetriebnahme die erstmalige Veräußerungsform des erzeugten Stroms mitteilen muss.
In anderen Worten: Zwischen der Mitteilung der erstmaligen Veräußerungsform – diese erfolgt bei der Anfrage im Kundenportal – und der Inbetriebnahme muss mindestens ein voller Kalendermonat liegen. Um diese Frist leichter einzuhalten, haben wir die Abfrage der Veräußerungsform bereits in den Prozessschritt der Anfrage integriert. Ein Beispiel verdeutlicht die Frist: Bei Anfrage im Kundenportal am 15.01. darf die Inbetriebnahme frühestens am 01.03. erfolgen.