Partner für Elektroinstallationen
Hier finden Sie die Videoaufzeichnungen der Themenblöcke in chronologischer Reihenfolge. Viel Spaß beim Anschauen!
Gemeinsam die Energiewende in Baden-Württemberg vorantreiben
Die Bedeutung eines stabilen Netzes ist wichtiger denn je. Die Anfragen nach Photovoltaikanlagen bleiben konstant hoch, Anforderungen an Netzanschlüsse werden komplexer und gesetzliche Vorgaben erfordern weitere Maßnahmen. In unserer 3. Infoveranstaltung 'Technische Anschlussbedingungen 2024 und aktuelle Online-Services' informierten wir Sie zu den wesentlichen gesetzlichen Neuerungen und ihren Auswirkungen. Darüber hinaus gaben wir Ihnen einen Ausblick, welche Online-Services es zukünftig geben wird, um diese Änderungen zu unterstützen.
Referentinnen: Dr. Selma Lossau und Hannah Sendler
Referent: Eric Junge
Referent: Jens Tengler
Referentin: Margarita Schultheis
Referentin: Margarita Schultheis
Referentin: Doris Miller
Referentin: Dr. Selma Lossau
Abschluss und Ausblick
Diese FAQ-Sammlung gibt Ihnen Antworten auf die uns am häufigsten über den Chat gestellten Fragen – vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Grundlegend ebnet die Neuregelung den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit. Der größte Vorteil für unsere Kund*innen sind die geringeren Netzentgelte, wobei hier aus 2 Modulen zur Reduzierung der Netzentgelte gewählt werden kann.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Bestand ohne bestehenden § 14a-Vertrag (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) werden nicht in die § 14a-Neuregelung überführt, diese haben Bestandsschutz.
Ein freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch ist durchaus möglich, aber kann nach Abschluss nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Ja, alle Batteriespeicher > 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind nach § 14a zu betrachten und müssen somit die Technischen Mindestanforderungen der Netze BW erfüllen.
Kund*innen sind gemäß § 14a EnWG verpflichtet, Inbetriebsetzungen, Leistungsänderungen und Außerbetriebsetzungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen dem Netzbetreiber mitzuteilen. Ihre Anlage muss nach den Technischen Anschlussbedingungen und Technischen Mindestanforderungen durch eine Elektrofachkraft vorbereitet werden, damit die Steuerung durch den Netzbetreiber möglich ist. Für den Fall, dass der Netzbetreiber Nachweise für die Erbringung der Steuerbarkeit der Kundenanlage fordert, muss die Elektrofachkraft die Dokumentation der Umsetzung vorlegen.
Bei diesen Geräten gilt nach wie vor die Anmelde- und Genehmigungspflicht. Diese müssen wie bisher durch die Kund*innen oder die Elektrofachkraft über den Online-Service Netzanschluss ändern angefragt werden.
Nach der Genehmigung durch die Netze BW muss die Elektrofachkraft die Inbetriebsetzung über das Kundenportal "Mit Zählerbewegung" oder "Ohne Zählerbewegung" melden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass diese Geräte keinen Anspruch auf die Reduktion der verminderten Netzentgelte haben und nicht nach § 14a EnWG betrieben und abgerechnet werden dürfen.
Nur eingetragene Elektrofachbetriebe können sicherstellen, dass die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) korrekt umgesetzt werden. Sie bestätigen die Einhaltung dieser Standards im Kundenportal, was die Steuerfähigkeit der Anlagen garantiert.
Die Anforderungen sind den Technischen Mindestanforderungen zur netzorientierten Steuerung von elektrischen Anlagen im Verteilnetz Strom der Netze BW zu entnehmen.
Eine Übersicht stellt auch die Präsentation zu diesen Anforderungen dar.
Grundsätzlich sind der Zählerplatz und die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) für die präventive bzw. netzorientierte Phase vorzubereiten. Die Netze BW setzt bei einem Bedarfsfall (Netzengpass) ein Steuergerät ein und steuert die SteuVE nach Vorlagen der BNetzA. Im Zählerplatz dient als Übergabestelle zur SteuVE ein Koppelrelais. Von diesem Koppelrelais muss eine Steuerleitung zu der SteuVE bzw. zum EMS installiert sein. Im Bedarfsfall würde das Relais anziehen und die SteuVE muss diesen Befehl enstprechend umsetzen und die Bezugsleistung reduzieren. Das Koppelrelais wird bei einem Einbau des Steuergerätes durch die Monteur*innen der Netze BW angeschlossen - Relaiskontakte A1 & A2.
Ja, auch mobile Ladeeinrichtungen müssen durch eine Elektrofachkraft angemeldet werden. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die mobile Ladeeinrichtung korrekt für eine netzdienliche Steuerung eingerichtet ist, auch wenn die CEE-Steckdose bereits vorhanden ist.
Die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wird in zwei Kategorien unterteilt: in die präventive Steuerung und die netzorientierte Steuerung.
Präventive Steuerung:
Netzorientierte Steuerung:
Für Wärmepumpen, private Ladeeinrichtungen, Klimageräte und Speicher, die bisher nicht nach § 14a EnWG betrieben wurden, bspw. am Haushaltszähler, besteht bis auf Weiteres Bestandsschutz. Diese Anlagen müssen nicht in den neuen § 14a EnWG übertragen werden.
Ja, eine eigene Rufnummer ausschließlich für eingetragene Elektrofachbetriebe existiert. Sie finden diese in Ihrem Kundenportal, unter „Mein Profil“, im Reiter „Meine Daten“.
Jeder eingetragene Installateurbetrieb im Netzgebiet der Netze BW hat die Möglichkeit, selbst Plomben zu setzen. Hierfür muss lediglich eine Anfrage an das zuständige Netzkundenteam gestellt werden und die vorausgefüllte Plombierungsvereinbarung gegengezeichnet werden.
Im Anschluss wird diese in der Installateurdatenbank hinterlegt und dem Installateurbetrieb ein Plomben-Bestellformular zugesandt. Mit diesem kann kostenfrei bestellt werden.
Bei neuen Haupteintragungen schicken wir die Plombierungsvereinbarung direkt mit dem erstmalig erstellten Installateurausweis mit. Bei Gasteintragungen nur auf Anfrage.
Zukünftig werden die Themen Installateurdatenbank und Plombierungsvereinbarung online im Kundenportal abgebildet.
Ein Chatbot ist auf bestimmten Teilen der Homepage geplant. Ob dieser auch im Kundenportal zum Einsatz kommt, ist noch offen.
Der Online-Service 'Netzanschluss anmelden' wird im Laufe diesen Jahres in das Kundenportal integriert. Das heißt, eine Netzanschluss-Anfrage wird zukünftig nur noch über das Kundenportal möglich sein. Der Service ist auch nach der Integration ins Kundenportal sowohl für Netzkund*innen als auch für Elektroinstallateur*innen nutzbar. An der Umsetzung wird bereits aktiv gearbeitet und diese wird 2024 noch produktiv genommen werden.
Im § 21c Abs. 1 EEG ist geregelt, dass der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber (z. B. Netze BW) vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats zur Inbetriebnahme die erstmalige Veräußerungsform des erzeugten Stroms mitteilen muss.
In anderen Worten: Zwischen der Mitteilung der erstmaligen Veräußerungsform – diese erfolgt bei der Anfrage im Kundenportal – und der Inbetriebnahme muss mindestens ein voller Kalendermonat liegen. Um diese Frist leichter einzuhalten, haben wir die Abfrage der Veräußerungsform bereits in den Prozessschritt der Anfrage integriert. Ein Beispiel verdeutlicht die Frist: Bei Anfrage im Kundenportal am 15.01. darf die Inbetriebnahme frühestens am 01.03. erfolgen.