Die neue Ausgestaltung der § 14a-Regelung durch die Bundesnetzagentur dient dazu, die Netzstabilität auch in Zukunft sicherzustellen. Hier informieren wir darüber, was das für Sie und Ihren Netzanschluss bedeutet.
Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden.
Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.
Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.
Diese sieht vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden - zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.
Nur Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell (in Kraft getreten am 01.01.2024) überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.
Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.
Eine eingetragene Elektrofachkraft ist notwendig, weil nur diese die Umsetzung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und der Technischen Mindestanforderungen (TMA) gewährleisten kann. Darüber hinaus bestätigt die Elektrofachkraft die Einhaltung dieser Anforderungen im Kundenportal (KuPo). So wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfähigkeit erfüllt sind.
Die Elektrifizierung des Wärme- sowie des Verkehrssektors ist ein ganz wesentlicher Pfeiler der Energiewende. Der daraus entstehende Hochlauf, insbesondere von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen, stellt die Verteilnetze allerdings vor große Herausforderungen. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen und zukünftig auch Batteriespeicher bedeuten teilweise beträchtlich höhere Bezugsleistungen in der Niederspannung, bei denen zudem mit einer deutlich höheren Gleichzeitigkeit als bei gewöhnlichen Verbrauchseinrichtungen zu rechnen ist. Vielfach sind Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen oder Batteriespeicher allerdings ansteuerbar und können bei hoher Netzbelastung ihre Leistung temporär reduzieren, ohne einen nennenswerten Komfortverlust für die zweckgemäße Verwendung bei Verbraucher*innen zu erleiden.
Die zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung der Verteilnetze ist daher unerlässlich – dies allein wird jedoch die schnelle Integration der steuerbaren Verbraucher in Netz und Markt nicht gewährleisten können. Eventuelle Überlastungen der örtlichen Leitungen sollten vermieden werden, da die Versorgungssicherheit auch im Interesse aller Verbraucher*innen liegt. Damit es beim Anschluss der Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen nicht zu Verzögerungen kommen kann, bedarf es zusätzlich des Instruments der Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber im lokalen Engpassfall.
Bestands-SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) ohne bestehenden § 14a-Vertrag (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) werden nicht in die 14a-Neuregelung überführt, diese haben Bestandsschutz.
Ein freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch ist durchaus möglich, aber kann nach Abschluss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft und lassen Sie sich beraten.
Ausschlaggebend ist hier der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Jedes § 14a-Gerät, das ab Januar 2024 in Betrieb genommen wird, muss nach den Technischen Mindestanforderungen errichtet werden, somit steuerbar sein und fällt unter die Neuregelung des § 14a EnWG.
Sofern Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung eine Leistung von mindestens 4,2 kW und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, unterliegt diese den Regelungen nach § 14a EnWG.
In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Hier haben Sie die Wahl zwischen einem pauschalen jährlichen Rabatt €/Jahr oder einem Rabatt auf den Arbeitspreis Ct./kWh.
Voraussetzung ist, dass Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den Technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den Technischen Mindestanforderungen (TMA) der Netze BW entsprechen.
Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Im Normalfall nicht. Lediglich wenn Sie den prozentualen Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes (Modul2) wünschen, kann ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich sein. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Zu den anfallenden Mehrkosten zählen die Kosten für den Installateur. Dieser wird Ihre vorhandene Verbrauchseinrichtung auf die neuen Anforderungen nach § 14a EnWG umrüsten und anschließen (z. B. Steuerleitung in den Zählerschrank ziehen). Damit die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind, kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein. Hierfür können zusätzliche Kosten anfallen. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft und lassen Sie sich beraten.
Seit dem 01.01.2024 wird eine Wallbox über Ihre Elektrofachkraft lediglich bei uns fertiggemeldet. Sie müssen für diesen Prozess nicht tätig werden.
Lassen Sie sich von einem Elektrofachbetrieb beraten, dieser kann mit Ihnen alle wichtigen Details und Informationen durchsprechen. Auch über die verschiedenen Abrechnungsmodelle sowie das für Sie passende Modul, kann Sie der Fachbetrieb umfassend aufklären.
Ja, Ihre Elektrofachkraft muss die CEE-Steckdose als Inbetriebsetzung melden und die mobile Ladeeinrichtung so ausstatten, dass die netzdienliche Steuerung fachgerecht umgesetzt ist.
Ja. Elektro-Speicherheizungen fallen zum 01.01.2024 nicht unter die Festlegung nach § 14a EnWG und sind von der verpflichtenden Teilnahme ausgeschlossen. Ein freiwilliger Wechsel in den § 14 EnWG ist nicht möglich.
Ein Zubau mit Elektro-Speicherheizungen in einer Bestandsanlage in den bisherigen § 14a EnWG (vor 01.01.2024) ist nach den ergänzenden Informationen für Elektro-Wärmeanlagen in den Netzgebieten der Vorgängerunternehmen der Netze BW GmbH weiterhin möglich.
Werden mehrere Wärmepumpen und Klimageräte an einem Netzanschluss angeschlossen und wird die Summe von 4,2 kW überschritten, sind diese ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen.
Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus mit 3 Eigentümer*innen besitzt jede*r eine 2,5 kW-Klimaanlage, somit sind dies in Summe 7,5 kW und werden als 1 SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) nach § 14a betrachtet.
Verbrauchseinrichtungen kleiner/gleich 4,2 kW sind weiterhin bei der Netze BW meldepflichtig und dürfen nicht an der Festlegung nach § 14a EnWG teilnehmen.
Da der Speicher keinen Strom vom Stromnetz bezieht, wird angenommen, dass in Zukunft keine Drosselung stattfinden wird. Die Erhaltungsladung wird hierbei vernachlässigt.
Ergänzende Informationen: Das intelligente Messsystem (Smart Meter) bietet die Grundlage des intelligenten Netzes (Smart Grid), das in Zukunft Stromerzeuger und -verbraucher miteinander verknüpfen soll und besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit (Smart Meter Gateway).
Bei diesem Vorhaben haben Sie zwei Optionen:
Option 1 – Anschluss am bestehenden Zähler
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird an Ihrem bestehenden Zähler angeschlossen. Dafür müssen der vorhandene Funkrundsteuerempfänger für die Hochtarif/Niedrigtarif-Umschaltung (HT/NT) und die Sperrung der Speicherheizung zurück gebaut werden. Den Zählerplatz bereitet Ihre Elektrofachkraft für alle notwendigen Anforderungen vor. Bitte beachten Sie, dass der bisherige Anspruch auf die reduzierten Netzentgelte im Niedrigtarif dauerhaft entfällt und sich Ihr Stromtarif ändern kann. Gehen Sie hierzu am besten vorab auf Ihren Stromlieferanten zu.
Option 2 – Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) über einen zusätzlichen Zähler
Sofern der bisherige Anspruch auf reduzierte Netzentgelte im Niedrigtarif (NT-Tarif) weiterhin bestehen soll, darf die neue steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. die Wallbox) nicht auf den vorhandenen Zähler angeschlossen werden. Die neue steuerbare Verbrauchseinrichtung muss über einen separaten neuen Zähler betrieben werden. Für die Umsetzung und Einhaltung aller notwendigen technischen Anforderungen ist Ihre Elektrofachkraft zuständig.
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkund*in vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.
Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.
Das hängt von Ihrer individuellen Anschlusssituation ab.
Bei einem Steuerbefehl übermitteln wir lediglich einen maximalen Leistungswert für Ihre § 14a-Anlagen. Die Umsetzung und Verteilung der verfügbaren Leistung auf Ihre § 14a-Anlagen liegt im Verantwortungsbereich der Betreiber. Sprechen Sie hierfür mit Ihrer Elektrofachkraft.
Die präventive Steuerung arbeitet mit festen Zeitfenstern, etwa zwischen 12:30 und 13:00 Uhr, wohingegen die dynamische Steuerung nur bei Bedarf – also im Falle einer Netzüberlastung – zum Einsatz kommt. Die präventive Steuerung dient dabei als Übergangslösung, bis die Technologie für die dynamische Steuerung vollständig einsatzfähig ist.
Sollten wir an einer Stelle zu häufig die Leistung begrenzen müssen, so ist die Netze BW dazu verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, das Netz an der Stelle auszubauen. Dadurch soll zukünftig das Dimmen vermindert werden.
Unsere aktuellen Netzentgelte finden Sie auf unserer Internetseite Veröffentlichungen.
Wenn Ihr Gerät älter ist und bereits eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, dann wenden Sie sich an Ihren Stromlieferanten. Der Lieferant kann dann bei uns den Wechsel anstoßen.
Wenn Ihr Gerät älter ist und noch keine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, dann ist zunächst eine technische Prüfung erforderlich. Ob Ihre Anlage alle technischen Voraussetzungen erfüllt, prüft Ihre Elektrofachkraft für Sie.
Das Netzentgelt wird über Ihren Stromlieferanten verrechnet. Bei Fragen zu Ihrer Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Stromlieferanten.
Modul 1 bezieht sich auf die Variante einer pauschalen Reduzierung auf das Netzentgelt
Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt des zuständigen Netzbetreibers und wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach § 14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik vom Netzbetreiber an den Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt.
Modul 2 bezieht sich auf die Variante einer prozentualen Reduzierung auf das Netzengelt
Wechsel in Modul 2 muss durch Verbraucher*innen beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden - wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet.
Die reduzierten Netzentgelte erhalten Sie über Ihren Stromlieferanten.
Voraussetzung ist, dass Ihre Anlage nach den Technischen Anschlussbedingungen und den Technischen Mindestanforderungen aufgebaut ist und Ihre Elektrofachkraft uns dies bestätigt hat.