Stromeinspeisung
Wir erklären, wie Sie uns bei der Sicherung des Stromnetzes in der Energiewende unterstützen.
Je nach Leistung Ihrer Erzeugungsanlage oder Ihres Speichers sind verschiedene technische Einrichtungen zu installieren, die die Steuerung der Anlage durch uns als Netzbetreiber erlauben. Dies ist eine Pflicht aus den aktuellen gesetzlichen Regelungen, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und trägt zur Stabilisierung des Stromnetzes bei.
Der Betrieb von Batteriespeichern mit einer Ladeleistung von mehr als 4,2 kW fällt unter den § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
Seit 01.01.2023 gelten nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen die nebenstehenden Richtlinien für Neuanlagen und Bestandsanlagen, die ab dem 16.09.2022 in Betrieb genommen wurden.
Seit 01.01.2023 gelten die nebenstehenden Regelungen für Bestandsanlagen, die bis zum 15.09.2022 in Betrieb genommen wurden:
Besonderheit bis 7 kWp (betrifft nur Photolvoltaik): die 70 %-Grenze entfällt ausnahmslos. Es können nun bis zu 100 % der erzeugten Leistung in das Stromnetz eingespeist werden.
Bitte melden Sie Änderungen auch an das Marktstammdatenregister (MaStR).
Die Meldung der Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement ist Voraussetzung für die Auszahlung der Einspeisevergütung. Der Einbau des Funkrundsteuerempfängers muss am Tag der Inbetriebnahme erfolgen, um eine Strafzahlung zu vermeiden. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Steuereinrichtung stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Große Kraftwerke, wie z. B. Kern- und Kohlekraftwerke dienen seither der Netzstabilität, da ihre Leistung gezielt und schnell auf den Bedarf im Netz ausgerichtet wird. Die Abschaltung großer Kraftwerke und die massiv zunehmende Zahl kleiner, großflächig verteilter Anlagen für erneuerbare Energien erfordert ein Umdenken, da das Stromnetz starken Schwankungen ausgesetzt ist. Um auch in Zukunft Netzstabilität gewährleisten zu können, wird im § 9 EEG geregelt, dass Netzbetreiber auch diese Anlagen im Bedarfsfall fernsteuern dürfen.
Den Funkrundsteuerempfänger können Sie bei uns erwerben. Der Kaufpreis inkl. Parametrierung beläuft sich auf ca. EUR 250,00 zzgl. USt. Die Kosten für den Einbau durch die Elektrofachkraft tragen Sie als Anlagenbetreiber.
Sofern Sie einen Funkrundsteuerempfänger aus anderer Quelle beziehen, muss dieser an uns gesendet und parametriert werden. Hierfür fallen Kosten von ca. EUR 90,00 zzgl. USt an.
Die Netze BW ist sehr bemüht, nur die absolut notwendigen Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement durchzuführen und Netzengpässe so schnell wie möglich zu beseitigen. In Netzgebieten mit hoher Erzeugungsleistung und wenig Verbrauch durch z. B. industrielle Anlagen kann es dennoch zu Leistungsreduzierungen kommen. Zunächst werden große Anlagen wie z. B. Windparks gesteuert. Erzeugungsanlagen bis 100 kW sind selten von Maßnahmen betroffen.
Sofern die Maßnahme nach § 13 (1) EnWG notwendig war, um die Netzstabilität zu gewährleisten, erhalten Sie von uns einen Ausgleich in Höhe der entgangenen Erlöse.
Bei Notfallmaßnahmen nach § 13 (2) EnWG erfolgt keine Ausgleichszahlung.
Wenn die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage verändert wird, muss dies mit uns als Netzbetreiber abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Auswirkung auf das Netzsicherheitsmanagement überprüft.
Akteure: Sie und Ihre Elektrofachkraft
Akteur: Sie
Akteur: Sie
Akteure: Wir und Sie
Akteur: Einsatzverantwortlicher
Akteur: Ihre Elektrofachkraft
Maßnahmen zur Sicherung der Netzstabilität
Der Begriff Redispatch beschreibt das gezielte Herunter- und Herauffahren von Erzeugungsanlagen, um eine Überlastung des Stromnetzes und entsprechende Notfallabschaltungen zu verhindern. Die Maßnahmen werden im Voraus angewiesen und bilanziell ausgeglichen.
Im klassischen Redispatch wurden dafür große Kraftwerksleistungen herangezogen. Diese werden im Zuge der Energiewende zunehmend durch kleine dezentrale Anlagen ersetzt. Um weiterhin eine sichere Versorgung zu gewährleisten, werden daher im Redispatch 2.0 zunächst Einspeiseanlagen mit einer Leistung ab 100 kW/kWp herangezogen.
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Die Pflicht, die Anlage ins Redispatch 2.0 einzubinden, ist im § 13a EnWG verankert. Wir als Netzbetreiber sind verpflichtet, Verstöße an die Bundesnetzagentur zu melden. Diese entscheidet über weitere Maßnahmen. Dies könnten z. B. Zwangsgelder sein.
Von Seiten des Netzbetreibers entstehen Kosten für die Miete des Grid-Moduls. Diese wird jährlich abgerechnet. Sie können hier einen Preis von ca. EUR 275,00 zzgl. USt pro Jahr einkalkulieren.
Unabhängig davon können Zusatzkosten durch die Tätigkeit des Einsatzverantwortlichen und des Betreibers der technischen Ressource, oft im Zusammenhang mit der Direktvermarktung, entstehen. Die Höhe dieser Kosten ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.
Wir können keine Aussage dazu treffen, wie wahrscheinlich in weiterer Zukunft Abrufe von Anlagen > 100 kW installierter Leistung in Baden-Württemberg sind. Dies hängt immer von der jeweiligen Netzsituation sowohl im Netz der Netze BW, aber insbesondere auch im überregionalen Transportnetz der deutschen Übertragungsnetzbetreiber ab. Die jeweilige Netzsituation ändert sich ständig, sowohl im Verlauf eines Jahres als auch über die Jahre hinweg. Dementsprechend können wir keine regionale Differenzierung vornehmen, die eine konkrete Einschätzung der Abrufwahrscheinlichkeit ermöglicht.
Ein Optimierer bewertet, welche Anlage am effizientesten auf die Netzstörung einwirkt und entscheidet über die Abschaltmaßnahmen. Es wird immer nur so viel Leistung wie erforderlich abgerufen, um die Netzstabilität zu sichern. Der Fokus liegt immer darauf, möglichst viel Leistung aus erneuerbaren Energien zu nutzen.
Im Fall von planbaren Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Redispatch 2.0 informieren wir den Einsatzverantwortlichen und der Anlagenbetreiber erhält eine Ausgleichszahlung. Mit der Zahlung wird der Anlagenbetreiber so gestellt, als wäre seine Erzeugungsanlage nicht geregelt worden.
Seltene Ausnahmen sind nicht planbare Notfallmaßnahmen, um das Netz in unmittelbaren Überlastungssituationen zu schützen. In diesem Fall erfolgt keine Ausgleichszahlung. Die Zielsetzung des Redispatch 2.0 ist, diese Notfallmaßnahmen zu vermeiden.
Wenn die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage verändert wird, müssen wir darüber informiert werden. Die Auswirkung der Änderung auf das Netzsicherheitsmanagement ist vorab mit dem Netzbetreiber abzustimmen.
Sollten Sie weitere Informationen zum Thema Redispatch 2.0 benötigen, kontaktieren Sie uns per E-Mail an redispatch@netze-bw.de.
Bei Bedarf rufen wir Sie gerne zurück.
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Die Redispatch-Bilanzkreisnummer wird von Marktteilnehmern, bspw. von den Einsatzverantwortlichen im Redispatch 2.0 Prozess, benötigt.
Die Bilanzkreisnummer lautet 11Y0-0000-0901-L.
Initial hat die Netze BW die TR-/SR-ID Zuordnungen in der folgenden Ausprägung vorgenommen:
Bitte wenden sich bei Fragen zum Stammdaten-Clearing an: redispatch@netze-bw.de.
Für eine leichtere Identifikation geben Sie bitte immer die MaStr-Nr. der Einheit (SEExxx) und gegebenenfalls den EEG-Anlagenschlüssel an.
Die Festlegung auf eine Abrechnungsvariante erfolgt durch den Anlagenbetreiber für jede Anlage bis zum 30.11. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr (Anlage 1 Bundesnetzagentur BK6-20-059).
Nach dem 30.11. ist ein Wechsel der Abrechnung zum folgenden Kalenderjahr nicht mehr möglich - erst wieder zum übernächsten Kalenderjahr.
Ansonsten bitten wir Sie, die aktuell gültigen Vorgaben der BNetzA und des BDEW zu beachten .