Stromeinspeisung

Netzsicherheitsmanagement / Redispatch 2.0

Maßnahmen für die Netzstabilität

Wir erklären, wie Sie uns bei der Sicherung des Stromnetzes in der Energiewende unterstützen.

Übersicht der technischen Einrichtungen zur Fernsteuerung

Je nach Leistung Ihrer Erzeugungsanlage oder Ihres Speichers sind verschiedene technische Einrichtungen zu installieren, die die Steuerung der Anlage durch uns als Netzbetreiber erlauben. Dies ist eine Pflicht aus den aktuellen gesetzlichen Regelungen, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und trägt zur Stabilisierung des Stromnetzes bei.

Der Betrieb von Batteriespeichern mit einer Ladeleistung von mehr als 4,2 kW fällt unter den § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Technische Einrichtungen für Neuanlagen und Erweiterungen (mit Inbetriebnahme ab dem 16.09.2022)

Seit 01.01.2023 gelten nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen die nebenstehenden Richtlinien für Neuanlagen und Bestandsanlagen, die ab dem 16.09.2022 in Betrieb genommen wurden.

Technische Einrichtungen für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 15.09.2022

Seit 01.01.2023 gelten die nebenstehenden Regelungen für Bestandsanlagen, die bis zum 15.09.2022 in Betrieb genommen wurden:

Besonderheit bis 7 kWp (betrifft nur Photolvoltaik): die 70 %-Grenze entfällt ausnahmslos. Es können nun bis zu 100 % der erzeugten Leistung in das Stromnetz eingespeist werden.

Bitte melden Sie Änderungen auch an das Marktstammdatenregister (MaStR).

Einführung von Smart Metern

Maßnahmen durch die Netze BW

Mittelfristig ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Tausch von herkömmlichen Zählern auf Smart Meter vorgesehen. Die Netze BW installiert bereits bei einigen Neuanlagen Smart Meter. Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen:

Aufhebung der 70 %-Begrenzung

Bitte beachten Sie folgendes, wenn Sie die technische Drosselung der Einspeiseleistung Ihrer Anlage auf 70 % aufheben möchten:

Anlagen bis 7 kWp: Gehen Sie auf Ihre Elektrofachkraft zu. In unserem System ist die Begrenzung bereits aufgehoben. Wir benötigen keine Information von Ihnen.
Anlagen über 7 bis 25 kWp: Wenn bereits ein Smart Meter bei Ihnen installiert ist, kann Ihre Elektrofachkraft die Drosselung aufheben. Bitte benachrichtigen Sie uns per E-Mail. Am Ende der Seite Technische Änderungen können Sie die richtige E-Mail-Adresse für Ihre Region mit dem Service „Ihren Kontakt finden“ ermitteln.
Sofern noch kein Smart Meter installiert ist, kann hier der Wechsel vorzeitig und kostenpflichtig beantragt werden:

Erzeugungsanlagen und Speicher über 25 bis 100 kW/kWp

Pflicht zur Installation eines Funkrundsteuerempfängers

Innerhalb dieser Leistungsspanne schreibt das EEG die Installation einer technischen Einrichtung zur Steuerung vor. In unserem Netz kommen hierfür Funkrundsteuerempfänger zum Einsatz. Dieses Gerät erlaubt es uns als Netzbetreiber die Anlage im Fall einer Überlastung des Stromnetzes zu steuern.

So erhalten Sie Ihren Funkrundsteuerempfänger

1. Anmeldung einer Erzeugungsanlage

Die Erzeugungsanlage wird vom Anlagenbetreiber oder der Elektrofachkraft in unserem Kundenportal angemeldet.

2. Bereitstellung des Bestellformulars

Mit der Mitteilung zum Netzverknüpfungspunkt erhalten Sie von uns im Kundenportal ein Bestellformular, mit dem Sie den Funkrundsteuerempfänger bei uns erwerben können.

3. Meldung der Inbetriebnahme

Ihre Elektrofachkraft installiert den Funkrundsteuerempfänger und meldet uns die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage über unser Kundenportal. So erhalten wir auch alle relevanten Informationen zu Ihrem Netzsicherheitsmanagement.

Pflicht zur Meldung des Netzsicherheitsmanagements an den Netzbetreiber

Die Meldung der Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement ist Voraussetzung für die Auszahlung der Einspeisevergütung. Der Einbau des Funkrundsteuerempfängers muss am Tag der Inbetriebnahme erfolgen, um eine Strafzahlung zu vermeiden. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Steuereinrichtung stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.

Häufig gestellte Fragen zum Netzsicherheitsmanagement

Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.

Warum brauchen wir ein Netzsicherheitsmanagement?

Große Kraftwerke, wie z. B. Kern- und Kohlekraftwerke dienen seither der Netzstabilität, da ihre Leistung gezielt und schnell auf den Bedarf im Netz ausgerichtet wird. Die Abschaltung großer Kraftwerke und die massiv zunehmende Zahl kleiner, großflächig verteilter Anlagen für erneuerbare Energien erfordert ein Umdenken, da das Stromnetz starken Schwankungen ausgesetzt ist. Um auch in Zukunft Netzstabilität gewährleisten zu können, wird im § 9 EEG geregelt, dass Netzbetreiber auch diese Anlagen im Bedarfsfall fernsteuern dürfen.

Was kostet das Netzsicherheitsmanagement?

Den Funkrundsteuerempfänger können Sie bei uns erwerben. Der Kaufpreis inkl. Parametrierung beläuft sich auf ca. EUR 250,00 zzgl. USt. Die Kosten für den Einbau durch die Elektrofachkraft tragen Sie als Anlagenbetreiber.

Sofern Sie einen Funkrundsteuerempfänger aus anderer Quelle beziehen, muss dieser an uns gesendet und parametriert werden. Hierfür fallen Kosten von ca. EUR 90,00 zzgl. USt an.

Wie häufig wird eine Erzeugungsanlage gesteuert?

Die Netze BW ist sehr bemüht, nur die absolut notwendigen Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement durchzuführen und Netzengpässe so schnell wie möglich zu beseitigen. In Netzgebieten mit hoher Erzeugungsleistung und wenig Verbrauch durch z. B. industrielle Anlagen kann es dennoch zu Leistungsreduzierungen kommen. Zunächst werden große Anlagen wie z. B. Windparks gesteuert. Erzeugungsanlagen bis 100 kW sind selten von Maßnahmen betroffen.

Gibt es Ausgleichszahlungen nach Reduzierung der Leistung?

Sofern die Maßnahme nach § 13 (1) EnWG notwendig war, um die Netzstabilität zu gewährleisten, erhalten Sie von uns einen Ausgleich in Höhe der entgangenen Erlöse.

Bei Notfallmaßnahmen nach § 13 (2) EnWG erfolgt keine Ausgleichszahlung.

Was muss bei einer Anlagenänderung beachtet werden?

Wenn die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage verändert wird, muss dies mit uns als Netzbetreiber abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Auswirkung auf das Netzsicherheitsmanagement überprüft.

Erzeugungsanlagen ab 100 kW/kWp mit Pflicht zur Einbindung ins Redispatch 2.0

Größere Anlagen erfordern weitere Maßnahmen

Alle Erzeugungsanlagen mit einer Leistung ab 100 kW/kWp bis hin zu großen Kraftwerken sind verpflichtend im Redispatch 2.0 eingebunden. Was dies bedeutet, erklären wir hier.

So gehen Sie bei der Einbindung Ihrer Erzeugungsanlage oder Ihres Speichers ins Redispatch 2.0 vor

Akteure: Sie und Ihre Elektrofachkraft

1. Installation eines Grid-Moduls bzw. Fernwirktechnik

Akteur: Sie

2. Beauftragung eines Direktvermarkters

Akteur: Sie

3. Benennung eines Einsatzverantwortlichen

Akteure: Wir und Sie

4. Erhalt der relevanten Identifikationsnummern

Akteur: Einsatzverantwortlicher

5. Meldung der Daten an Connect+

Akteur: Ihre Elektrofachkraft

6. Meldung der Inbetriebnahme

Warum ist Redispatch 2.0 verpflichtend?

Maßnahmen zur Sicherung der Netzstabilität

Der Begriff Redispatch beschreibt das gezielte Herunter- und Herauffahren von Erzeugungsanlagen, um eine Überlastung des Stromnetzes und entsprechende Notfallabschaltungen zu verhindern. Die Maßnahmen werden im Voraus angewiesen und bilanziell ausgeglichen.

Im klassischen Redispatch wurden dafür große Kraftwerksleistungen herangezogen. Diese werden im Zuge der Energiewende zunehmend durch kleine dezentrale Anlagen ersetzt. Um weiterhin eine sichere Versorgung zu gewährleisten, werden daher im Redispatch 2.0 zunächst Einspeiseanlagen mit einer Leistung ab 100 kW/kWp herangezogen.

Häufig gestellte Fragen zum Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber

Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.

Welche Folgen hat es, wenn die Erzeugungsanlage nicht ins Redispatch 2.0 eingebunden wird?

Die Pflicht, die Anlage ins Redispatch 2.0 einzubinden, ist im § 13a EnWG verankert. Wir als Netzbetreiber sind verpflichtet, Verstöße an die Bundesnetzagentur zu melden. Diese entscheidet über weitere Maßnahmen. Dies könnten z. B. Zwangsgelder sein.

Was kostet mich Redispatch 2.0?

Von Seiten des Netzbetreibers entstehen Kosten für die Miete des Grid-Moduls. Diese wird jährlich abgerechnet. Sie können hier einen Preis von ca. EUR 275,00 zzgl. USt pro Jahr einkalkulieren.

Unabhängig davon können Zusatzkosten durch die Tätigkeit des Einsatzverantwortlichen und des Betreibers der technischen Ressource, oft im Zusammenhang mit der Direktvermarktung, entstehen. Die Höhe dieser Kosten ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.

Unter welchen Bedingungen wird meine Anlage abgerufen?

Wir können keine Aussage dazu treffen, wie wahrscheinlich in weiterer Zukunft Abrufe von Anlagen > 100 kW installierter Leistung in Baden-Württemberg sind. Dies hängt immer von der jeweiligen Netzsituation sowohl im Netz der Netze BW, aber insbesondere auch im überregionalen Transportnetz der deutschen Übertragungsnetzbetreiber ab. Die jeweilige Netzsituation ändert sich ständig, sowohl im Verlauf eines Jahres als auch über die Jahre hinweg. Dementsprechend können wir keine regionale Differenzierung vornehmen, die eine konkrete Einschätzung der Abrufwahrscheinlichkeit ermöglicht.

Ein Optimierer bewertet, welche Anlage am effizientesten auf die Netzstörung einwirkt und entscheidet über die Abschaltmaßnahmen. Es wird immer nur so viel Leistung wie erforderlich abgerufen, um die Netzstabilität zu sichern. Der Fokus liegt immer darauf, möglichst viel Leistung aus erneuerbaren Energien zu nutzen.

Wann gibt es Ausgleichszahlungen und wie erfahre ich davon?

Im Fall von planbaren Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Redispatch 2.0 informieren wir den Einsatzverantwortlichen und der Anlagenbetreiber erhält eine Ausgleichszahlung. Mit der Zahlung wird der Anlagenbetreiber so gestellt, als wäre seine Erzeugungsanlage nicht geregelt worden.

Seltene Ausnahmen sind nicht planbare Notfallmaßnahmen, um das Netz in unmittelbaren Überlastungssituationen zu schützen. In diesem Fall erfolgt keine Ausgleichszahlung. Die Zielsetzung des Redispatch 2.0 ist, diese Notfallmaßnahmen zu vermeiden.

Was muss bei einer Anlagenänderung beachtet werden?

Wenn die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage verändert wird, müssen wir darüber informiert werden. Die Auswirkung der Änderung auf das Netzsicherheitsmanagement ist vorab mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Haben Sie weitere Fragen?

Sollten Sie weitere Informationen zum Thema Redispatch 2.0 benötigen, kontaktieren Sie uns per E-Mail an redispatch@netze-bw.de.
Bei Bedarf rufen wir Sie gerne zurück.

Häufig gestellte Fragen zum Redispatch 2.0 für Einsatzverantwortliche

Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.

Angaben zum Redispatch-Bilanzkreis der Netze BW GmbH

Die Redispatch-Bilanzkreisnummer wird von Marktteilnehmern, bspw. von den Einsatzverantwortlichen im Redispatch 2.0 Prozess, benötigt.

Die Bilanzkreisnummer lautet 11Y0-0000-0901-L.

Initiale Ausprägung der Stammdaten bei der Netze BW GmbH

Initial hat die Netze BW die TR-/SR-ID Zuordnungen in der folgenden Ausprägung vorgenommen:

  • Abrufmodell: Duldungsfall
  • Abrechnungsvariante: Pauschalabrechnung
  • Bilanzierungsmodell: Prognosemodell

Stammdaten-Clearing

Bitte wenden sich bei Fragen zum Stammdaten-Clearing an: redispatch@netze-bw.de.
Für eine leichtere Identifikation geben Sie bitte immer die MaStr-Nr. der Einheit (SEExxx) und gegebenenfalls den EEG-Anlagenschlüssel an.

Abrechnungsvarianten (Pauschal-, Spitz-, oder vereinfachte Spitz-Abrechnungsvariante)

Die Festlegung auf eine Abrechnungsvariante erfolgt durch den Anlagenbetreiber für jede Anlage bis zum 30.11. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr (Anlage 1 Bundesnetzagentur BK6-20-059).
Nach dem 30.11. ist ein Wechsel der Abrechnung zum folgenden Kalenderjahr nicht mehr möglich - erst wieder zum übernächsten Kalenderjahr.
Ansonsten bitten wir Sie, die aktuell gültigen Vorgaben der BNetzA und des BDEW zu beachten .

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