Um einen relevanten Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wurde in einigen Bundesländern bereits eine Photovoltaikpflicht eingeführt bzw. ist in Planung. Die durch PV-Anlagen erzeugte Energie in Baden-Württemberg lag zuletzt bei 11.307 Megawatt (MW), Tendenz steigend (Stand: 30.06.2024). Dies ist unter anderem auf die am 01.01.2022 eingeführte und zunehmend ausgebaute Solarpflicht zurückzuführen.
Gesetzliche Grundlagen:
Seit 2013 gibt es in Baden-Württemberg das Klimaschutzgesetz (KSG BW). Aus diesem resultierte die Photovoltaikpflicht (§ 8 ff KSG BW). Die Vorgaben zur Umsetzung sind in der dazugehörigen Photovoltaikpflicht-Verordnung (PVPf-VO) geregelt. Informationen zur rechtlichen Grundlage finden Sie auf folgenden Seiten:
Photovoltaikpflicht-Verordung
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
Die PV-Pflicht wurde vom Land Baden-Württemberg im Klimaschutzgesetz beschlossen und betrifft aktuell alle privaten, öffentlichen, gewerblichen und institutionellen Bauherr*innen, die ein neues Nichtwohn- oder Wohngebäude errichten, einen Parkplatz mit über 35 Stellplätzen planen oder eine Dachsanierung vornehmen möchten. Letzteres beinhaltet alle Baumaßnahmen bei einem Flach- oder Steildach, bei denen die Dachabdichtung oder -eindeckung komplett erneuert wird.
Bei der Photovoltaikpflicht gelten in Baden-Württemberg folgende Fristen:
Hier ist der Eingang des Bauantrags entscheidend.
Bei grundlegenden Dachsanierungen ist jedoch der Beginn der Bauarbeiten ausschlaggebend. Hier gilt die PV-Pflicht seit dem 01.01.2023. Darüber hinaus gilt laut Beschluss ab dem Jahr 2028 eine Solarpflicht für landeseigene Parkplätze und ab 2030 eine Solarpflicht für landeseigene Gebäude.
Folgende Voraussetzungen müssen Gebäude erfüllen, um von der PV-Pflicht betroffen zu sein:
Insgesamt müssen mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaik ausgestattet sein. Ein Ausnahmefall besteht, wenn eine geeignete Dachfläche anderweitig – beispielsweise durch eine Dachterrasse – beansprucht wird. In dem Fall müssen mindestens 75 Prozent der verbleibenden Fläche belegt werden. Sollte die Photovoltaikpflicht mit der Pflicht zur Dachbegrünung zusammenfallen, muss dies rechtlich miteinander vereinbart werden. Dadurch reduziert sich die Mindestfläche, die benutzt werden soll, um 50 Prozent – also entsprechend auf 30 Prozent der geeigneten Dachfläche. Bei einer freiwilligen Dachbegrünung greift diese Regelung jedoch nicht.
Als geeignete Dachflächen gelten solche, die folgende Bedingungen erfüllen:
Wenn die Installation einer PV-Anlage zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führt, kann ein Befreiungsantrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde eingereicht werden.
Wenn die Kosten der Anlage einen Schwellenwert überschreiten, kann die Anlage auf Antrag kleiner als gefordert ausfallen. Folgende Richtwerte dienen als Orientierung:
Besonderheit bei Dachsanierungen:
Ist die Installation einer eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach keine Option, gibt es folgende Alternativen:
Folgende Schritte gehören zur Anmeldung einer PV-Anlage:
Die Meldung Ihrer Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister muss innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Registrierungsbestätigung müssen Sie der Baurechtsbehörde spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung Ihres Bauvorhabens vorlegen.
Bei spezifischen Fragen zur Einhaltung und möglichen Ausnahmen zur Photovoltaikpflicht für Neubau- und Dachsanierungsprojekte nehmen folgende Akteure eine beratende Rolle ein: