Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg

Sie leisten einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien

Was Sie über die Photovoltaikpflicht wissen müssen

  • Greift bei Neubauten von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden oder bei der Dachsanierung von Bestandsgebäuden.
  • Der verpflichtete Bauherr bzw. die Bauherrin kann Besitzer*in und Betreiber*in der PV-Anlage sein, dies ist jedoch nicht obligatorisch.
  • Alternativ zu einer Photovoltaikanlage können Sie auch eine Solarthermieanlage installieren.
  • Stichtag für Neubauten ist die Einreichung des Bauantrags, für grundlegende Dachsanierungen gilt der Baubeginn.
  • Mindestens 60 Prozent der relevanten Dachfläche sind zu nutzen.
  • Der Nachweis erfolgt spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung.

Wie die PV-Pflicht zum Klimaschutz beiträgt

Um einen relevanten Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wurde in einigen Bundesländern bereits eine Photovoltaikpflicht eingeführt bzw. ist in Planung. Die durch PV-Anlagen erzeugte Energie in Baden-Württemberg lag zuletzt bei 11.307 Megawatt (MW), Tendenz steigend (Stand: 30.06.2024). Dies ist unter anderem auf die am 01.01.2022 eingeführte und zunehmend ausgebaute Solarpflicht zurückzuführen.

Gesetzliche Grundlagen:

Seit 2013 gibt es in Baden-Württemberg das Klimaschutzgesetz (KSG BW). Aus diesem resultierte die Photovoltaikpflicht (§ 8 ff KSG BW). Die Vorgaben zur Umsetzung sind in der dazugehörigen Photovoltaikpflicht-Verordnung (PVPf-VO) geregelt. Informationen zur rechtlichen Grundlage finden Sie auf folgenden Seiten:

Photovoltaikpflicht-Verordung
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

Doch wie funktioniert diese Pflicht eigentlich? Erfahren Sie hier alles Wissenswerte zum Thema.

Für wen gilt die Photovoltaikpflicht?

Die PV-Pflicht wurde vom Land Baden-Württemberg im Klimaschutzgesetz beschlossen und betrifft aktuell alle privaten, öffentlichen, gewerblichen und institutionellen Bauherr*innen, die ein neues Nichtwohn- oder Wohngebäude errichten, einen Parkplatz mit über 35 Stellplätzen planen oder eine Dachsanierung vornehmen möchten. Letzteres beinhaltet alle Baumaßnahmen bei einem Flach- oder Steildach, bei denen die Dachabdichtung oder -eindeckung komplett erneuert wird.

Bei der Photovoltaikpflicht gelten in Baden-Württemberg folgende Fristen:

  • Gewerbliche Neubauten und Parkplätze mit über 35 Stellplätzen: seit 01.01.2022
  • Private Neubauten: seit 01.05.2022

Hier ist der Eingang des Bauantrags entscheidend.

Bei grundlegenden Dachsanierungen ist jedoch der Beginn der Bauarbeiten ausschlaggebend. Hier gilt die PV-Pflicht seit dem 01.01.2023. Darüber hinaus gilt laut Beschluss ab dem Jahr 2028 eine Solarpflicht für landeseigene Parkplätze und ab 2030 eine Solarpflicht für landeseigene Gebäude.

Welche Dachfläche wird für eine Photovoltaikanlage benötigt?

Folgende Voraussetzungen müssen Gebäude erfüllen, um von der PV-Pflicht betroffen zu sein:

  • Mindestens 20 m² Dachfläche
  • Mindestens 50 m² Gebäudenutzfläche

Insgesamt müssen mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaik ausgestattet sein. Ein Ausnahmefall besteht, wenn eine geeignete Dachfläche anderweitig – beispielsweise durch eine Dachterrasse – beansprucht wird. In dem Fall müssen mindestens 75 Prozent der verbleibenden Fläche belegt werden. Sollte die Photovoltaikpflicht mit der Pflicht zur Dachbegrünung zusammenfallen, muss dies rechtlich miteinander vereinbart werden. Dadurch reduziert sich die Mindestfläche, die benutzt werden soll, um 50 Prozent – also entsprechend auf 30 Prozent der geeigneten Dachfläche. Bei einer freiwilligen Dachbegrünung greift diese Regelung jedoch nicht.

Als geeignete Dachflächen gelten solche, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • Neigung von 20 bis 60 Grad bei Ausrichtung nach Osten, Westen oder Süden
  • Neigung von maximal 20 Grad bei beliebiger Ausrichtung
  • Hinreichende Sonneneinstrahlung. Die Solarpotenziale finden Sie im „Energieatlas des Landes“.

Ausnahmen und besondere Bedingungen der Photovoltaikpflicht

Wenn die Installation einer PV-Anlage zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führt, kann ein Befreiungsantrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde eingereicht werden.

Wenn die Kosten der Anlage einen Schwellenwert überschreiten, kann die Anlage auf Antrag kleiner als gefordert ausfallen. Folgende Richtwerte dienen als Orientierung:

  • 10 Prozent Anteil an den Gesamtkosten beim Neubau eines Wohngebäudes
  • 20 Prozent Anteil an den Gesamtkosten beim Neubau eines Nichtwohngebäudes
  • 30 Prozent Anteil an den Gesamtkosten bei Parkplätzen mit mindestens 35 Stellplätzen

Besonderheit bei Dachsanierungen:

  • Um ein Gebäude fit für die Anlageninstallation zu machen, sind manchmal Investitionen für Brandschutz oder Statik nötig. Wenn diese Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten einen Anteil von 70 Prozent an den Kosten der Photovoltaikanlage übersteigen, können Sie einen Befreiungsantrag stellen.
  • Ausgenommen von der PV-Pflicht sind Reparaturarbeiten, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden durchgeführt werden. Sofern die Erfüllung der Photovoltaikpflicht sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten oder dem Denkmalschutz widerspricht, kann sich der Umfang der Pflicht verringern oder sogar entfallen.

Alternativen zur Erfüllung der PV-Pflicht:

Ist die Installation einer eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach keine Option, gibt es folgende Alternativen:

  • Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer nahegelegenen Fläche (z. B. Garagendach oder Wiese)
  • Installation einer Solarthermieanlage - lassen Sie sich im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit von Ihrer Elektrofachkraft beraten
  • Vermietung der Dachfläche für die Errichtung einer Photovoltaikanlage durch einen Dritten

Anmeldung einer Photovoltaikanlage

Folgende Schritte gehören zur Anmeldung einer PV-Anlage:

  1. Beratung und Planung der Anlage mit der Elektrofachkraft oder einem Planungsbüro
  2. Anfrage durch Sie, Ihre Elektrofachkraft oder Ihr Planungsbüro bei uns über das Kundenportal, um die Anlage an das öffentliche Stromnetz anzuschließen
  3. Installation der Anlage durch die Elektrofachkraft
  4. Wenn nicht bereits vorhanden, die Installation eines Zweirichtungszählers
  5. Inbetriebnahme der Anlage
  6. Abrechnung und Beginn der Einspeisevergütung

Die Meldung Ihrer Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister muss innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Registrierungsbestätigung müssen Sie der Baurechtsbehörde spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung Ihres Bauvorhabens vorlegen.

Beratung zur Photovoltaikpflicht

Bei spezifischen Fragen zur Einhaltung und möglichen Ausnahmen zur Photovoltaikpflicht für Neubau- und Dachsanierungsprojekte nehmen folgende Akteure eine beratende Rolle ein:

  • Planungsbüro oder Elektrofachkraft: Diese sind für die Ausgestaltung Ihres Daches unter Berücksichtigung aller geltenden Vorschriften verantwortlich und kennen die Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort.
  • Kommune: Jeder Bauantrag wird vom Bauamt oder einer Stabstelle geprüft. Bei den kommunalen Ämtern erhalten Sie weiterführende Informationen zu den geltenden Vorschriften.
  • Baurechtsbehörde: Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Genehmigung des Befreiungsantrags von der Photovotaikpflicht.
  • Bundesnetzagentur: Hier erfahren Sie mehr zu den aktuellen Verbraucherrechten und melden Ihre Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister an.
  • Land Baden-Württemberg: Es ist verantwortlich für die gesetzliche Grundlage zur Photovoltaikpflicht.

Bitte beachten Sie, dass wir Sie nicht individuell zur Photovoltaikpflicht beraten können.

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Als Betreiber*in einer Erzeugungsanlage sind Sie verpflichtet, Ihre Anlage und ggf. auch Ihren Energiespeicher ins Marktstammdatenregister einzutragen.

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