Stromeinspeisung

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Gemeinsam von regenerativer Energie profitieren

Hier finden Sie Informationen zu den unterschiedlichen Direktversorgungsmodellen.

Direktversorgung, Mieterstrom & gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Wichtige Begriffe im Detail erklärt

Bei der Direktversorgung wird lokal - also auf oder an einem Mehrfamilien- oder Gewerbegebäude - Strom selbst produziert und Mieter*innen oder auch Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft angeboten. Der Strom wird also direkt - ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz - im Gebäude verbraucht. Durch den direkten Bezug des Stroms entfallen Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und Stromsteuer. Je nach Direktversorgungsmodell wird zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung unterschieden. Dieses Konstrukt soll den Investitions- und Verwaltungsaufwand reduzieren. So grenzen sich die Modelle voneinander ab:

Klassisches Direktversorgungsmodell

Mieterstrom

  • Erfassung des direkten Verbrauchs mit physischen oder virtuellen Summenzählern mit entsprechender Abrechnung zwischen Anlagenbetreibendem und Letztverbrauchendem
  • für ergänzenden Strom aus dem öffentlichen Netz ist ebenfalls der Anlagenbetreibende der Vertragspartner
  • keine Einschränkung bei Erzeugungsart - vornehmlich für Photovoltaik und Blockheizkraftwerke

Unabhängig von der Art der Messung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt Vergütung und Förderung auf dieser Seite.

Neues Direktversorgungsmodell mit Solarpaket I

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Zwischen dem Anlagenbetreibenden und den teilnehmenden Letztverbrauchenden wird ein Aufteilungsschlüssel vereinbart und dem Netzbetreiber mitgeteilt.

  • Teilnehmende Letztverbrauchende schließen einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreibenden und einen Vertrag zur Reststromlieferung mit einem frei zu wählendem Lieferanten ab.

  • nur Photovoltaik

  • viertelstündliche Messung der Erzeugung, Verbräuche und ggf. Zwischenspeicherung

  • kein Mieterstromzuschlag

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Infos zum Aufteilungsschlüssel

Der Aufteilungsschlüssel kann statisch oder dynamisch festgelegt werden. Dies sind die Unterschiede:

Mit dem statischen Aufteilungsschlüssel wird der erzeugte Strom nach festgelegten Prozentsätzen an die teilnehmenden Nutzenden verteilt - unabhängig vom Gesamtverbrauch der Teilnehmenden. Der Anlagenbetreibende teilt bei diesem Modell der Netze BW mit, welchem Teilnehmenden wie viel Prozent der Erzeugungsmenge zugeordnet werden sollen.

Der dynamische Aufteilungsschlüssel ermöglicht die Zuteilung des erzeugten Stroms in Abhängigkeit vom tatsächlichen Verbrauch des einzelnen sowie der Gesamtheit aller Teilnehmenden. Mit diesem Modell ist tendenziell eine bessere Eigenverbrauchsquote des erzeugten Stroms im Gebäude möglich.

Wer ist an der Direktversorgung beteiligt?

Mieter*innen (Letztverbrauchende)

Mieter*innen nutzen den auf bzw. an dem Wohn- oder Gewerbegebäude erzeugten Strom und schließen hierfür einen Gebäudeversorgungsvertrag mit dem Anlagenbetreibenden ab. Diese Letztverbrauchenden können auch Eigentümer*innen einer Eigentümergemeinschaft sein. Die Teilnahme an der Direktversorgung ist nicht verpflichtend. Jeder Letztverbrauchende hat die Wahl als Marktteilnehmender den gesamten Strombedarf aus dem öffentlichen Netz zu beziehen.

Anlagenbetreibende

Anlagenbetreibende sind oft Gebäudeeigentümer*innen, Vermietende oder Wohnungsgenossenschaften. Sie bieten den lokal produzierten Strom mehreren Endverbrauchenden an. Ein Dritter Vertragspartner darf als Stromlieferant eintreten.

Reststromlieferanten

In den meisten Fällen ist es notwendig, zusätzlich Strom aus dem öffentlichen Netz zu beziehen. Bei Teilnahme an einem Mieterstrommodell ist der Anlagenbetreibende Vertragspartner für den Zusatzstrom. Im Fall einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und bei Nichtteilnahme an einem Direktversorgungsmodell schließt der Letztverbrauchende selbst einen Vertrag mit dem Stromlieferanten ab.

Elektrofachkraft

Ihre Elektrofachkraft ist für die technische Umsetzung des Direktversorgungskonstruktes unerlässlich. Sie kennt die Gegebenheiten vor Ort und kann entscheiden, welche Messkonzepte für Direktversorgung umsetzbar sind.

Wir

Als Netzbetreiber zahlen wir sowohl den gesetzlich geregelten Mieterstromzuschlag als auch die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie an den Anlagenbetreibenden aus.

Messstellenbetreiber

Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für den Einbau, den Betrieb, die Ablesung und die Wartung von Stromzählern. Dies umfasst neben der Messung des Stromverbrauchs auch die Weitergabe dieser Werte an den Netzbetreiber.

In 6 Schritten Mieterstrom anmelden

1. Elektrofachkraft beauftragen

Ihre Elektrofachkraft oder ein Planungsbüro kennen die Gegebenheiten vor Ort und prüfen die technische Umsetzbarkeit der unterschiedlichen Messkonzepte der Direktversorgung. So kann die Dimensionierung und Wirtschaftlichkeit der Anlage gemeinsam geplant werden.

2. Anschluss der Erzeugungsanlage anfragen

Sobald die Planung abgeschlossen ist und Sie die Investitionsentscheidung getroffen haben, meldet idealerweise Ihre Elektrofachkraft die Anlage rechtzeitig bei uns im Kundenportal in Ihrem Namen an. Anschließend prüfen wir, ob die Stabilität des öffentlichen Stromnetzes ausreichend ist, um den nicht direkt im Haus verbrauchten Strom aufzunehmen. Nach wenigen Wochen erhalten Sie eine Anschlusszusage.


Unterlagen und Informationen, die wir von Ihnen bzw. Ihrer Elektrofachkraft benötigen:

  • Lageplan der Anlage: Ein maßstabsgerechter Lageplan mit Grundstücksgrenzen kann im Geoportal BW erstellt werden.
  • Anlagenleistung und Messkonzept:
    Messkonzepte 13-19.1 (Direktversorgung/Mieterstrommodell)(PDF)
  • Eine ausgefüllte Excel-Tabelle, die alle Verbrauchsstellen im Gebäude mit Lage im Objekt enthält. Hier sollte erkennbar sein, wer am Mieterstrommodell teilnimmt und wer als Marktteilnehmender Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht. Ein Muster finden Sie am Ende dieser Seite im Download-Bereich.
  • Angabe der Veräußerungsform für den Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird (Einspeisung mit EEG-Vergütung, Direktvermarktung oder unentgeltliche Abnahme).

    Hinweis: Zwischen dieser Mitteilung und der Inbetriebnahme muss mindestens ein voller Kalendermonat liegen, um eine Strafzahlung zu vermeiden.

  • Bei Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags: Formular Mieterstromzuschlag(PDF) Das ausgefüllte Formular wird uns per E-Mail von Ihrer Elektrofachkraft übermittelt.

3. Erzeugungsanlage installieren

Nach Erhalt der Anschlusszusage kann die Erzeugungsanlage von Ihrer Elektrofachkraft installiert werden. Bitte beachten Sie, dass der erzeugte Strom bis zur Installation des Summenzählers nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden darf.

4. Zähler installieren

Ihre Elektrofachkraft kann die Zählersetzung in unserem Kundenportal in Auftrag geben, sofern die Zähler von der Netze BW betrieben werden.

5. Erzeugungsanlage in Betrieb nehmen

Ist der Summenzähler installiert, kann die Anlage in Betrieb genommen werden. Ihre Elektrofachkraft meldet die Inbetriebnahme über unser Kundenportal. Innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme muss die Anlage auch bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister gemeldet werden.

6. Abrechnungsdaten mitteilen

Über Ihr Kundenportal melden Sie uns Ihre Bank- und Steuerdaten, damit wir Ihnen die Einspeisevergütung auszahlen können. Hierzu schätzen wir abhängig von Ihrer Anlagengröße einen Betrag ab. Diesen Betrag bekommen Sie monatlich als Abschlagszahlung von uns überwiesen. Im Kundenportal können Sie Zählerstände erfassen, die jährlichen Abrechnungen einsehen und den Abschlagsplan anpassen.

Messkonzepte für Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Es gibt folgende Möglichkeiten, den erzeugten und verbrauchten Strom zu messen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung handelt.

Modell mit physischem Summenzähler

Der erzeugte Strom wird über einen physischen Summenzähler gemessen.

Kostenfaktoren:
Ab einer Hausanschlusssicherung von 63 A (notwendig ab 4 Wohneinheiten) wird die Wandlermessung notwendig:

  • Die einmaligen Kosten für den Wechsel von direkt messend auf Wandlermessung können Sie unseren Messpreisen entnehmen.
  • Sprechen Sie Ihre Elektrofachkraft auf evtl. entstehende Kosten für einen zusätzlichen Zählerplatz an. Diese wählt auch das passende Messkonzept.

Für jeden Haushalt ist ein separater Stromzähler in Form eines Smart Meters (iMSys) notwendig. Für diese Zähler ist der / die Eigentümer*in der Immobilie verantwortlich. Dies hat den Vorteil, dass bei einem Wechsel in den Markt - also Bezug des gesamten Strombedarfs aus dem öffentlichen Netz - kein Zählerwechsel notwendig wird.

Modell mit virtuellem Summenzähler

Mit diesem Modell werden Investitions- und Verwaltungsaufwand reduziert.

Folgende Bedingungen gelten:

  • Leistung der Erzeugungsanlage bis 7 kW:
    Alle teilnehmenden Haushalte benötigen ein Smart Meter (auch intelligentes Messsystem genannt) oder eine registrierende Lastgangmessung (RLM).
  • Leistung der Erzeugungsanlage über 7 kW:
    Alle - auch die nicht an der Direktversorgung teilnehmenden - Haushalte müssen mit einem Smart Meter oder einer registrierenden Lastgangmessung ausgerüstet sein.
    Bitte beachten Sie: Da rechtlich noch nicht eindeutig geklärt ist, ob bei Anlagen mit einer Leistung über 7 kW auf eine Übergabemessung verzichtet werden kann, empfehlen wir unbedingt einen Zählerplatz vorzuhalten, um eine schnelle Nachrüstung bei entsprechender gesetzlicher Entscheidung umsetzen zu können und somit einen Pflichtverstoß zu vermeiden.

Ein virtueller Summenzähler errechnet die Messwerte anhand der Daten der Smart Meter Gateways bzw. der registrierenden Lastgangmessung. Der Empfang im LTE / 5G-Netz ist hierfür Voraussetzung.

Praxistipp

Weitere Kostenfaktoren

Grundsätzlich müssen bei Mieterstrom zusätzliche Kostenfaktoren berücksichtigt werden, die über die technische Umsetzung hinausgehen. Der Anlagenbetreibende ist für die Abrechnung des Mieterstrompreises verantwortlich. Dies kann z. B. die Investition in eine Abrechnungssoftware sowie zeitlichen Aufwand mit sich bringen. Die Notwendigkeit der Versteuerung der Einnahmen sollte seitens des Anlagenbetreibenden mit einer Steuerberatung geklärt werden.

Vergütung und Förderung bei Direktversorgungsmodellen

Strompreis

Für den durch die Letztverbrauchenden genutzten Strom erhält der Anlagenbetreibende einen Strompreis. Dieser wird vertraglich geregelt. Bei Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags darf der Strompreis maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Für die übrigen Mieterstrommodelle und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gilt eine freie Vertragsgestaltung.

Überschusseinspeisung

Wird nicht der gesamte erzeugte Strom verbraucht und der Überschuss ins öffentliche Stromnetz eingespeist, wird auf diesen Anteil die reguläre EEG-Einspeisevergütung gewährt. Alternativ wird dieser Anteil über eine Direktvermarktung veräußert.

Mieterstromzuschlag

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann für das Modell Mieterstrom eine entsprechende Förderung in Anspruch genommen werden.

Detailinfos zum Mieterstromzuschlag

Sind folgende Voraussetzungen erfüllt, kann für den selbst erzeugten und direkt im Gebäude verbrauchten Strom ein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden:

  • nur Photovoltaik - maximal 100 kWp Leistung
  • Dach- oder Fassadenanlage auf oder an einem Wohn- oder Gewerbegebäude
  • Strompreis im Mieterstromvertrag darf 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten
  • verbraucht der Anlagenbetreibende selbst einen Teil des erzeugten Stroms, wird für diesen Anteil kein Mieterstromzuschlag gewährt
  • keine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG
  • rechtliche Grundlagen: § 42a EnWG, §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3, 23c EEG
  • Erzeugungsmessung eines Messstellenbetreibers muss installiert sein

Über die Höhe des Mieterstromzuschlags können Sie sich auf der Webseite EEG-Förderung und -Fördersätze der Bundesnetzagentur informieren.

Die Anmeldung bei der Netze BW erfolgt über das Formular Mieterstromzuschlag.

Häufig gestellte Fragen zur Direktversorgung

Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.

Ich habe als Mieter einen Mieterstromvertrag abgeschlossen. Kann ich den Lieferanten wechseln?

Als Mieterin bzw. Mieter haben Sie das Recht, sich einen Stromlieferanten auszusuchen bzw. sich von dem örtlichen Grundversorger beliefern zu lassen. Sie können den Mieterstromvertrag im Rahmen der im Vertrag festgeschriebenen Frist kündigen. Sie erhalten dann keinen Mieterstrom mehr.

Ausnahmen gelten, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch gemietet wird oder sich in einem Alters-/Pflege- oder Studentenheim befindet. In diesen Fällen kommt mit Abschluss des Mietvertrags automatisch ein Mieterstromvertrag zustande und ein Lieferantenwechsel ist ausgeschlossen.

Muss ich als Mieter*in einen zusätzlichen Vertrag für den ergänzenden Strombezug aus dem öffentlichen Netz abschließen?

Nein. Der Mieterstromlieferant schließt einen gesonderten Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, um die Lieferung von Strom aus dem öffentlichen Netz als Ergänzung zum Mieterstrom zu gewährleisten.

Wie erfolgt die Vergütung, wenn ein Stromspeicher installiert ist?

Wenn ein Stromspeicher zum Einsatz kommt, sieht das Gesetz vor, dass nicht der eingespeicherte Strom vergütet wird, sondern der nach der Speicherung tatsächlich genutzte Strom.

Ist ein Mieterstrommodell auch für Eigentümergemeinschaften möglich?

Ja. Trotz der Bezeichnung “Mieterstrom” kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümer*innen im Fall einer Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden.

Kann für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25.07.2017 der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden?

Nein. Der Mieterstromzuschlag wird nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.07.2017 gewährt.

Kann ich als Anlagenbetreibender einen Teil des erzeugten Stroms selbst nutzen?

Ja, der Eigenverbrauch ist möglich. Auf diesen Anteil wird kein Mieterstromzuschlag gewährt.