
Stromeinspeisung
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Hier finden Sie Informationen zu den unterschiedlichen Direktversorgungsmodellen.
Direktversorgung, Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Wichtige Begriffe im Detail erklärt
Bei der Direktversorgung wird lokal - also auf oder an einem Mehrfamilien- oder Gewerbegebäude - Strom selbst produziert und Mieter*innen oder auch Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft angeboten. Der Strom wird also direkt - ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz - im Gebäude verbraucht. Durch den direkten Bezug des Stroms entfallen Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und Stromsteuer. Je nach Direktversorgungsmodell wird zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung unterschieden. Dieses Konstrukt soll den Investitions- und Verwaltungsaufwand reduzieren. So grenzen sich die Modelle voneinander ab:
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Infos zum Aufteilungsschlüssel
Der Aufteilungsschlüssel kann statisch oder dynamisch festgelegt werden. Dies sind die Unterschiede:
Mit dem statischen Aufteilungsschlüssel wird der erzeugte Strom nach festgelegten Prozentsätzen an die teilnehmenden Nutzenden verteilt - unabhängig vom Gesamtverbrauch der Teilnehmenden. Der Anlagenbetreibende teilt bei diesem Modell der Netze BW mit, welchem Teilnehmenden wie viel Prozent der Erzeugungsmenge zugeordnet werden sollen.
Der dynamische Aufteilungsschlüssel ermöglicht die Zuteilung des erzeugten Stroms in Abhängigkeit vom tatsächlichen Verbrauch des einzelnen sowie der Gesamtheit aller Teilnehmenden. Mit diesem Modell ist tendenziell eine bessere Eigenverbrauchsquote des erzeugten Stroms im Gebäude möglich.
Wer ist an der Direktversorgung beteiligt?
In 6 Schritten Mieterstrom anmelden
1. Elektrofachkraft beauftragen
Ihre Elektrofachkraft oder ein Planungsbüro kennen die Gegebenheiten vor Ort und prüfen die technische Umsetzbarkeit der unterschiedlichen Messkonzepte der Direktversorgung. So kann die Dimensionierung und Wirtschaftlichkeit der Anlage gemeinsam geplant werden.
2. Anschluss der Erzeugungsanlage anfragen
Sobald die Planung abgeschlossen ist und Sie die Investitionsentscheidung getroffen haben, meldet idealerweise Ihre Elektrofachkraft die Anlage rechtzeitig bei uns im Kundenportal in Ihrem Namen an. Anschließend prüfen wir, ob die Stabilität des öffentlichen Stromnetzes ausreichend ist, um den nicht direkt im Haus verbrauchten Strom aufzunehmen. Nach wenigen Wochen erhalten Sie eine Anschlusszusage.
Unterlagen und Informationen, die wir von Ihnen bzw. Ihrer Elektrofachkraft benötigen:
- Lageplan der Anlage: Ein maßstabsgerechter Lageplan mit Grundstücksgrenzen kann im Geoportal BW erstellt werden.
- Anlagenleistung und Messkonzept:
Messkonzepte 13-19.1 (Direktversorgung/Mieterstrommodell)(PDF) - Eine ausgefüllte Excel-Tabelle, die alle Verbrauchsstellen im Gebäude mit Lage im Objekt enthält. Hier sollte erkennbar sein, wer am Mieterstrommodell teilnimmt und wer als Marktteilnehmender Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht. Ein Muster finden Sie am Ende dieser Seite im Download-Bereich.
- Angabe der Veräußerungsform für den Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird (Einspeisung mit EEG-Vergütung, Direktvermarktung oder unentgeltliche Abnahme).
Hinweis: Zwischen dieser Mitteilung und der Inbetriebnahme muss mindestens ein voller Kalendermonat liegen, um eine Strafzahlung zu vermeiden.
- Bei Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags: Formular Mieterstromzuschlag(PDF) Das ausgefüllte Formular wird uns per E-Mail von Ihrer Elektrofachkraft übermittelt.
3. Erzeugungsanlage installieren
Nach Erhalt der Anschlusszusage kann die Erzeugungsanlage von Ihrer Elektrofachkraft installiert werden. Bitte beachten Sie, dass der erzeugte Strom bis zur Installation des Summenzählers nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden darf.
4. Zähler installieren
Ihre Elektrofachkraft kann die Zählersetzung in unserem Kundenportal in Auftrag geben, sofern die Zähler von der Netze BW betrieben werden.
5. Erzeugungsanlage in Betrieb nehmen
Ist der Summenzähler installiert, kann die Anlage in Betrieb genommen werden. Ihre Elektrofachkraft meldet die Inbetriebnahme über unser Kundenportal. Innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme muss die Anlage auch bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister gemeldet werden.
6. Abrechnungsdaten mitteilen
Über Ihr Kundenportal melden Sie uns Ihre Bank- und Steuerdaten, damit wir Ihnen die Einspeisevergütung auszahlen können. Hierzu schätzen wir abhängig von Ihrer Anlagengröße einen Betrag ab. Diesen Betrag bekommen Sie monatlich als Abschlagszahlung von uns überwiesen. Im Kundenportal können Sie Zählerstände erfassen, die jährlichen Abrechnungen einsehen und den Abschlagsplan anpassen.
Messkonzepte für Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Es gibt folgende Möglichkeiten, den erzeugten und verbrauchten Strom zu messen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung handelt.
Praxistipp
Weitere Kostenfaktoren
Grundsätzlich müssen bei Mieterstrom zusätzliche Kostenfaktoren berücksichtigt werden, die über die technische Umsetzung hinausgehen. Der Anlagenbetreibende ist für die Abrechnung des Mieterstrompreises verantwortlich. Dies kann z. B. die Investition in eine Abrechnungssoftware sowie zeitlichen Aufwand mit sich bringen. Die Notwendigkeit der Versteuerung der Einnahmen sollte seitens des Anlagenbetreibenden mit einer Steuerberatung geklärt werden.
Vergütung und Förderung bei Direktversorgungsmodellen
Detailinfos zum Mieterstromzuschlag
Sind folgende Voraussetzungen erfüllt, kann für den selbst erzeugten und direkt im Gebäude verbrauchten Strom ein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden:
- nur Photovoltaik - maximal 1.000 kWp Leistung
- Dach- oder Fassadenanlage auf oder an einem Wohn- oder Gewerbegebäude
- Strompreis im Mieterstromvertrag darf 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten
- verbraucht der Anlagenbetreibende selbst einen Teil des erzeugten Stroms, wird für diesen Anteil kein Mieterstromzuschlag gewährt
- keine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG
- rechtliche Grundlagen: § 42a EnWG, §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3, 23c EEG
- Erzeugungsmessung eines Messstellenbetreibers muss installiert sein
Über die Höhe des Mieterstromzuschlags können Sie sich auf der Webseite EEG-Förderung und -Fördersätze der Bundesnetzagentur informieren.
Die Anmeldung bei der Netze BW erfolgt über das Formular Mieterstromzuschlag.
Häufig gestellte Fragen zur Direktversorgung
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Ich habe als Mieter einen Mieterstromvertrag abgeschlossen. Kann ich den Lieferanten wechseln?
Als Mieterin bzw. Mieter haben Sie das Recht, sich einen Stromlieferanten auszusuchen bzw. sich von dem örtlichen Grundversorger beliefern zu lassen. Sie können den Mieterstromvertrag im Rahmen der im Vertrag festgeschriebenen Frist kündigen. Sie erhalten dann keinen Mieterstrom mehr.
Ausnahmen gelten, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch gemietet wird oder sich in einem Alters-/Pflege- oder Studentenheim befindet. In diesen Fällen kommt mit Abschluss des Mietvertrags automatisch ein Mieterstromvertrag zustande und ein Lieferantenwechsel ist ausgeschlossen.
Muss ich als Mieter*in einen zusätzlichen Vertrag für den ergänzenden Strombezug aus dem öffentlichen Netz abschließen?
Nein. Der Mieterstromlieferant schließt einen gesonderten Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, um die Lieferung von Strom aus dem öffentlichen Netz als Ergänzung zum Mieterstrom zu gewährleisten.
Wie erfolgt die Vergütung, wenn ein Stromspeicher installiert ist?
Wenn ein Stromspeicher zum Einsatz kommt, sieht das Gesetz vor, dass nicht der eingespeicherte Strom vergütet wird, sondern der nach der Speicherung tatsächlich genutzte Strom.
Ist ein Mieterstrommodell auch für Eigentümergemeinschaften möglich?
Ja. Trotz der Bezeichnung “Mieterstrom” kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümer*innen im Fall einer Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden.
Kann für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25.07.2017 der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden?
Nein. Der Mieterstromzuschlag wird nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.07.2017 gewährt.
Kann ich als Anlagenbetreibender einen Teil des erzeugten Stroms selbst nutzen?
Ja, der Eigenverbrauch ist möglich. Auf diesen Anteil wird kein Mieterstromzuschlag gewährt.