Stromzähler

Rechtliche Rahmenbedingungen

Deutschland hat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende am 02. September 2016 ein Startsignal für die Einführung moderner Messeinrichtungen und Smart Metern gesetzt.

Was bedeutet die Digitalisierung der Energiewende für Stromverbraucher*innen?

Smart Meter, auch intelligente Messsysteme genannt, dienen als sicheres Bindeglied zwischen Netzen und Verbraucher*innen, um ein energiewendetaugliches Stromversorgungssystem zu schaffen. In diesem Zusammenhang kommen von Seiten des Gesetzgebers und der EU wichtige neue Bestimmungen auf Netzbetreiber und Netzkund*innen zu. So ist die Netze BW in ihrer Funktion als Netzbetreiber dazu verpflichtet, seit 2017 bzw. seit 2020 bestimmte Netzkund*innen mit einem Smart Meter auszurüsten. Es handelt sich dabei um Verbraucher*innen und Stromerzeuger*innen nach dem EEG und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

Die Einbauverpflichtung ist bei Verbraucher*innen abhängig vom durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch und bei Stromerzeuger*innen von der installierten Leistung ihrer Erzeugungsanlage (auf Basis erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung).

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht folgende Vorgaben zur Einbaupflicht vor:

  • Bei Kund*innen mit Stromverbrauch > 6.000 kWh pro Jahr
  • Erzeugungsanlagen (installierte Erzeugungsleistung) > 7 kW
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach EnWG § 14a

Bei Verbrauchergruppen, deren durchschnittlicher Jahresverbrauch unter 6.000 kWh oder Stromerzeugung unter 7 kW liegt, ist der Einbau einer modernen Messeinrichtung bis spätestens 2032 gesetzlich verpflichtend. Allerdings kann im Einzelfall anstelle einer modernen Messeinrichtung auch ein Smart Meter installiert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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