Unternehmen
Die Netze BW GmbH veröffentlicht hier gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Daten zu ihren Verteilnetzen Strom, Gas und Wasser. Die Veröffentlichung und Aktualisierung erfolgt sukzessive und unverzüglich nach Verfügbarkeit der entsprechenden Daten.
Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Energieversorgung unterliegen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit ermöglichen, Einblick zu nehmen und bieten Ihnen daher einige dieser Rechtsgrundlagen zum Herunterladen.
Die „Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 08.11.2006 erlassen. Die genannten Verordnungen regeln die allgemeinen Bedingungen zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des EnWG jedermann in der Spannungsebene Niederspannung an ihre Netze anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.
Gültig ab 01.01.2024
Gültig ab 14.10.2020
Gültig ab 01.07.2024
Gültig ab 01.07.2024
Gültig ab 01.07.2024
Wird derzeit überarbeitet
Der Netzanschlussvertrag wird zwischen einem Anschlussnehmer und der Netze BW GmbH abgeschlossen. Er regelt die Herstellung und Bereithaltung des elektrischen Netzanschlusses für eine Kundenanlage mit den entsprechenden Kostenregelungen.
Bei Niederspannungsanschlüssen gelten ergänzend zum Netzanschlussvertrag die Regelungen der NAV sowie die Ergänzenden Bedingungen der Netze BW GmbH zur NAV.
für den Anschluss eines Grundstücks oder Gebäudes an das Niederspannungsnetz
für einen Netzanschluss mit Energiebezug ggf. in Kombination mit Einspeisung an das Mittelspannungsnetz
für einen Einzelanschluss
für mehrere Netzanschlüsse mit einer zeitgleichen Anmeldeleistung
Dieses Datenblatt wird zusätzlich zum obigen Datenblatt (zeitgleiche Anmeldeleistung, Gruppe) entsprechend der Anzahl der darin enthaltenen Einzelanschlüsse benötigt.
Der Anschlussnutzungsvertrag wird bei einem Netzanschluss ab Mittelspannung zwischen einem Anschlussnutzer, der einen "All-inclusive-Stromliefervertrag" (Stromlieferung und Netznutzung) vereinbart hat, und der Netze BW GmbH abgeschlossen. Er regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus der Belieferung über diesen Anschluss und dessen Nutzung zur Entnahme von Elektrizität ergeben. Die Netznutzung ist hierbei zwischen dem Lieferanten und der Netze BW GmbH in einem Lieferantenrahmenvertrag geregelt.
Bitte senden Sie die folgenden Formulare per Brief an:
Netze BW GmbH
Stichwort: Netzanschluss
Postfach: 1255
88382 Biberach
E.1 Anmeldung zum Netzanschluss (PF)(PDF)
Anfrageformular PV-Anlage (DL)(PDF)
Anfrageformular EEG-Erzeugungsanlagen (nicht PV) für DL(PDF)
Anfrageformular Erzeugungsanlagen KWKG- und sonstige Erzeugungsanlagen (DL)(PDF)
Datenblatt B.3 Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge (PF)(PDF)
Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105(PDF)
Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung Niederspannung(PDF)
Die folgenden Formulare lassen Sie uns bitte wie gewohnt per E-Mail zukommen:
Datenerfassungsblatt Wärmepumpe
für konventionelle Messtechnik, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Stand: 02/2023
Stand: 02/2023
Stand: 02/2023
Bitte senden Sie die folgenden Formulare per Post oder per E-Mail an:
Netze BW GmbH
Netzkundenbetreuung (FRKB)
Schelmenwasenstr. 15
70567 Stuttgart
E-Mail: Sonderkunden-Strom@netze-bw.de
Die Zustimmung zu den „Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung“ (AGB), ist Voraussetzung für den Betrieb einer §14a Anlage (nach §14a EnWG, den Festlegungen der Bundesnetzagentur - §14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen - BK6-22-300 und Bundesnetzagentur - § 14a Energiewirtschaftsgesetz) im Niederspannungselektrizitätsnetz im Netzgebiet der Netze BW GmbH. Die AGB regelt die Rechte und Pflichten, die sich für den Betreiber durch den Betrieb von §14a Anlagen ergeben. Der Aufbau einer §14a Anlage ist den Technische Mindestanforderungen zur netzorientierten Steuerung von elektrischen Anlagen im Verteilnetz Strom unter der Rubrik Technische Anschlussbedingungen Niederspannung weiter unten zu entnehmen.
Technische Anschlussbedingungen Baden-Württemberg (TAB BW)(PDF)
Hinweis zu Kapitel 11 Auswahl von Schutzmaßnahmen: Wir weisen darauf hin, dass nach VDE-AR-N 4100 für Wohngebäude-Neubauten eine Erdungsanlage erforderlich ist. Ergänzend hierzu gibt DIN 18015-1:2020-5 Abschnitt 7 vor, dass bei Erdungsanlagen, die nicht nach DIN 18014 ausgeführt werden, deren Gleichwertigkeit sicherzustellen ist. Dies gilt auch im Netzgebiet der Netze BW GmbH. Weitere Informationen hierzu können auf der Homepage des VDE|FNN eingesehen werden.
Die Netze BW GmbH als Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen ist nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der Netze BW GmbH technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Diese Regelungen stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung.
Die TAB für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Netze BW GmbH sind ab 16.10.2023 gültig.
Zur Erdung von Übergabestationen ist der „Auszug für TAB Mittelspannung“ der TTG 3001 anzuwenden.
Die Netze BW GmbH als Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen ist nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der Netze BW GmbH technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Diese Regelungen stellen wir Ihnen hier als Download zur Verfügung.
Die Bauabzugsteuer ist eine neue Form der Besteuerung, welche die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll. Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen sind verpflichtet 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das Unternehmen, welches die Bauleistungen ausführt, erhält zwangsläufig vorerst 15 Prozent weniger Entgelt für seine Bauleistung. Kann der Auftragnehmer jedoch eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, ist der Auftraggeber der Bauleistungen nicht mehr zum Abzug der Steuer verpflichtet. Die Netze BW GmbH stellt hier diese Freistellungsbescheinigung zum Download zur Verfügung weshalb unternehmerische Auftraggeber (Leistungsempfänger) keine Bauabzugsteuer vorzunehmen haben.
Der Netze BW GmbH wurde vom Finanzamt Karlsruhe bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist. Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.
Gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
Gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
Gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2021
Zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111 a ENWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.
Die Clearingstelle EEG|KWKG ist eine neutrale, unabhängige Stelle zur außergerichtlichen Klärung von Fragen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Die Clearingstelle EEG|KWKG bietet allen Marktakteuren die Möglichkeit, Konflikte zeitnah und unkompliziert durch Verfahren beizulegen und Antworten auf Anwendungsfragen zum EEG und zum KWKG zu erhalten.
Die Gasversorgung unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit bieten, Einblick zu nehmen. Daher finden Sie hier einige dieser Rechtsgrundlagen zum Herunterladen. Die „Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV)“ regeln die allgemeinen Bedingungen zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) jedermann in Niederdruck an ihre Netze anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben. Da die NDAV nur grundsätzlichen Charakter besitzt, muss jeder Netzbetreiber die Verordnungen über Allgemeinen Bedingungen näher erläutern. Die Netze BW GmbH kommt dieser Verpflichtung mit den ergänzenden Bedingungen zur NDAV nach.
Diese Bestimmungen für Erdgasübergabestationen und deren Anschlussleitungen finden Anwendung auf alle Erdgasübergabestationen und die dazugehörenden, vorgelagerten Anschlussleitungen im Netzgebiet der Netze BW GmbH.
Gültig ab 01.07.2024
Ergänzende technische Mindestanforderungen für die Auslegung und den Betrieb dezentraler Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
Entsprechend § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb von Netzanschlüssen dezentraler Erzeugungsanlagen festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
Wesentliche Angaben dazu finden sich in dem von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) veröffentlichten Arbeitsblatt G 2000. Darüber hinaus sind nachstehend ergänzende technische Mindestanforderungen insbesondere zur Auslegung und dem Betrieb von Netzanschlüssen dezentraler Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Erdgasnetz aufgeführt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Zusammenstellung der wichtigsten Anforderungen des DVGW-Regelwerks, in denen die in Deutschland geltenden, allgemein anerkannten technischen Regeln der Gaswirtschaft festgelegt sind.
Grundsätzlich sind alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Richtlinien zum Bau und Betrieb von Anlage zur Aufbereitung von Biogas und -einspeisung zu beachten, auch wenn sie in diesen technischen Mindestanforderungen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Der Netzbetreiber kann zur Erhaltung der sicheren und zuverlässigen Versorgung bei Bedarf weitere technische Anforderungen festlegen, die dem technischen Fortschritt oder der Betriebssicherheit dienen.
Angaben zur Netzanschlusspflicht gemäß § 23c Abs. 4 Nr. 8 EnWG:
In Bezug auf potentielle Begehren einer Biogas-Einspeisung bestehen zum aktuellen Zeitpunkt keine tatsächlichen oder zu erwartenden Engpässe im Netz der Netze BW.
Anmeldung Netzanschluss Gas
Bitte nutzen Sie hierzu unseren Online-Service. Das ist der schnellste und einfachste Weg zu Ihrem Gasanschluss!
Des Weiteren können Sie Ihren neuen Gasanschluss auch per E-Mail, Kontaktformular oder telefonisch bei Ihrem zuständigen Anschlussservice beantragen. Nutzen Sie hierzu bitte die Funktion "Kontakt finden" am Ende der Webseite .
Sollte Ihnen der digitale Weg nicht möglich sein, können Sie uns Ihre Anfrage über das Anmeldeformular auch per Fax +49 72191420688 zukommen lassen oder per Brief an folgendes Postfach senden:
Netze BW GmbH
Stichwort: Netzanschluss
Postfach: 1255
88382 Biberach
Stand: April 2021
Im Marktgebiet Trading Hub Europe GmbH wird Erdgas gemäß DVGW-G 260 2. Gasfamilie Gruppe H von den Gashändlern zum Transport angestellt. Gas, das direkt in das Netzgebiet der Netze BW GmbH eingespeist werden soll, muss vor der Lieferung nachweislich der Gasbeschaffenheit gemäß DVGW-G 260 2. Gasfamilie Gruppe H entsprechen. Es muss gewährleistet sein, dass diese Gasbeschaffenheit über die gesamte Zeit der Einspeisung erhalten bleibt.
Der Referenzbrennwert in unserem Netzgebiet beträgt zurzeit 11,5 kWh/Nm³.
Im nachfolgenden Dokument finden Sie die vorgelagerten und nachgelagerten Netzbetreiber der Netze BW GmbH mit den jeweiligen Netzkopplungspunktbezeichnungen.
Die Bauabzugsteuer ist eine neue Form der Besteuerung, welche die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll. Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen sind verpflichtet 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das Unternehmen, welches die Bauleistungen ausführt, erhält zwangsläufig vorerst 15 Prozent weniger Entgelt für seine Bauleistung. Kann der Auftragnehmer jedoch eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, ist der Auftraggeber der Bauleistungen nicht mehr zum Abzug der Steuer verpflichtet. Die Netze BW GmbH stellt hier diese Freistellungsbescheinigung zum Download zur Verfügung weshalb unternehmerische Auftraggeber (Leistungsempfänger) keine Bauabzugsteuer vorzunehmen haben.
Der Netze BW GmbH wurde vom Finanzamt Karlsruhe bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist. Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.
Gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
Gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
Gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2021
Zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111 a ENWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.
Die Verordnung über "Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV) sieht vor, dass Arbeiten an Trinkwasseranlagen beim örtlichen Versorgungsunternehmen anzumelden sind. Die Anmeldung ist vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sachbearbeiter der Netze BW GmbH einzureichen
Die Bauabzugsteuer ist eine neue Form der Besteuerung, welche die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll. Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen sind verpflichtet 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das Unternehmen, welches die Bauleistungen ausführt, erhält zwangsläufig vorerst 15 Prozent weniger Entgelt für seine Bauleistung. Kann der Auftragnehmer jedoch eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, ist der Auftraggeber der Bauleistungen nicht mehr zum Abzug der Steuer verpflichtet. Die Netze BW GmbH stellt hier diese Freistellungsbescheinigung zum Download zur Verfügung weshalb unternehmerische Auftraggeber (Leistungsempfänger) keine Bauabzugsteuer vorzunehmen haben.
Der Netze BW GmbH wurde vom Finanzamt Karlsruhe bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist. Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.
Gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
Gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
Gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2021
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 21.12.2020, Az.: BK6-20-160, einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA-Mustervertrag) festgelegt.
Gültig seit 01.10.2022
Die "EDI-Vereinbarung" legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Nach Ziffer 4.3. der Anlage 1 zur Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) ist das Verhältnis zwischen einem VNB und einem BKV bezüglich des Datenaustauschs und insbesondere hinsichtlich des Ausgleichs für fehlerhafte und in die Bilanzkreisabrechnung eingegangene Daten mittels einer Zuordnungsvereinbarung auszugestalten.
Auftrag zur Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung) und Stornierung dieser Anweisungen.
Der Netznutzungsvertrag wird zwischen einem Netznutzer als Lieferant oder Letztverbraucher abgeschlossen und regelt den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz der Netze BW GmbH.
Der neue Standardvertrag ist entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur wortgleich übernommen und wird allen Netznutzern verbindlich angeboten. Hier finden Sie den zugehörigen Beschluss der Bundesnetzagentur.
Abwicklungsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität gemäß des Beschlusses BK6-20-160 der Bundesnetzagentur.
Gültig ab 12.11.2024
Gültig ab 12.11.2024
Nachweis für Wiederverkäufer (Erdgas und/oder Elektrizität)
Entnahmestellen mit elektrischer Speicherheizung oder mit Wärmepumpe werden grundsätzlich nach dem vom Verband der Netzbetreiber (VDN) und der Universität Cottbus erarbeiteten Verfahren der temperaturabhängigen Lastprognose beliefert. Das Lastprognoseverfahren ist im VDN-Praxisleitfaden „Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ beschrieben.
Der Netzbetreiber wendet für alle Speicherheizungs- bzw. Wärmepumpenanlagen in seinem Netzgebiet je ein entsprechendes gemeinsames temperaturabhängiges Lastprofil mit einer Kurvenschar in 1°C-Schritten an.
Als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur ist die Messstelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (UTILMD: “ZT1“ = Code für “Deutscher Wetterdienst“) in Stuttgart-Echterdingen (Flughafen Stuttgart, Messstellennummer 10738) festgelegt.
Es gelten insbesondere folgende Rahmenbedingungen zum Elektrospeicherheizungs- und Wärmepumpenprofil:
Für die Belieferung von SLP-/TLP-Entnahmestellen gibt der Netzbetreiber synthetische Lastprofile vor, die dem durchschnittlichen Abnahmeverhalten der jeweiligen Kundengruppe entsprechen.
Für die Kundengruppen Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbe verwendet der Netzbetreiber die VDEW-Standardlastprofile. Das Haushaltsprofil H0 ist dynamisiert.
Für die Kundengruppen Elektrospeicherheizung, Wärmepumpe, Straßenbeleuchtung, Bandlast und öffentliche Telefonzellen verwendet der Netzbetreiber eigene Lastprofile. Für diese Lastprofile erfolgt derzeit keine Dynamisierung.
Übersicht der angewendeten Standardlastprofile in der Sparte Strom:
Kundengruppe | Profilbezeichnung | Profilschar bzw. Profilzuordnung |
---|---|---|
Haushalt | VDEW-H0 dynamisiert | H0 |
Gewerbe | VDEW-G0 | G0 |
Landwirtschaft | VDEW-L0 | L0 |
Bandlast | BW-Band | EB0 |
Elektrospeicherheizung | BW-HZ2 | EZ2 |
Wärmepumpe | BW-WP1 | EP1 |
Straßenbeleuchtung | BW-STR1 | ES1 |
Öffentliche Telefonzelle | BW-OeTel1 | ET1 |
Für die Bilanzierung der nicht lastganggemessenen einspeisenden Marktlokationen verwendet die Netze BW folgende Standardeinspeiseprofile (SEP):
Windkraft EW0
Kleine Wasserkraft EK0
BW-Einspeiseband EE0
Für die Bilanzierung der nicht lastganggemessenen einspeisenden Photovoltaik-Marktlokationen verwendet die Netze BW folgendes Referenzprofil:
Photovoltaik-Referenzprofil ER1
Als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur ist die Messstelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (UTILMD: “ZT1“ = Code für “Deutscher Wetterdienst“) in Stuttgart-Echterdingen (Flughafen Stuttgart, Messstellennummer 10738) festgelegt. Die Istwerte der Tagesmitteltemperaturen Stuttgart-Echterdingen der letzten drei Jahre sowie die Istwerte der Tagesmitteltemperaturen des aktuellen Jahres können hier abgefragt werden. Die Tagesmitteltemperaturen des laufenden Jahres werden monatsweise aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt spätestens am fünften Werktag des Folgemonats für den abgelaufenen Monat.
Die Temperaturtabelle mit den aktuellen und historischen Tagesmitteltemperaturen gemessen in Stuttgart- Echterdingen 373 m ü. NN
Grundlage für die Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten (Sperrung/Entsperrung von Mittelspannungsanlagen) durch den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung eines Kunden (Sperrung/Entsperrung) auf Verlangen des Lieferanten vor (Servicezeiten: Mo. - Do. 07:00 - 16:00 Uhr, Fr. 07:00 - 12:00 Uhr / Entsperrung außerhalb der Servicezeiten: Tel. 0800-484409).
Sofern ein Lieferant in mindestens einem der zum Netz der Netze BW GmbH gehörenden Konzessionsgebiete die Funktion des Grundversorgers gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wahrnimmt, legt die Netze BW GmbH auf Anfrage ein ausformuliertes Angebot zur Abwicklung des GPKE-Prozesses Ersatzversorgung vor
Bilanzkreisverträge und Kooperationsvereinbarung zum Netzzugang
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) und den Bilanzkreisverantwortlichen geschlossen und ist, wie die Netzzugangsverträge auch, über die Kooperationsvereinbarung Gas standardisiert. Der Bilanzkreisvertrag ist dabei als Anlage zur Kooperationsvereinbarung Gas zu betrachten. Die aktuellen Dokumente können auf der Internetseite des BDEW aufgerufen werden.
Lieferantenrahmenvertrag
Bitte nutzen Sie unser Onlineportal zum Abschluss von Lieferantenrahmenverträgen.
Gemäß GeLi Gas ist eine 1:1-Kommunikation zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunden einzuhalten.
Gültig ab 28.10.2024
Gültig ab 28.10.2024
Gemäß der Kooperationsvereinbarung VIII (KOV-VIII) werden „SLP-Gas verfahrensspezifische Parameter“ in der bundesweit einheitlichen Tabelle zum Download zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zur Ermittlung dieser Parameter entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu „Parameter der Sigmoid-Funktion“.
Brennwertveröffentlichung gemäß § 23c Abs. 6 EnWG
Gasabrechnung gemäß DVGW G685
Bisher wurden an dieser Stelle die Abrechnungsbrennwerte in Listenform je PLZ im pdf-Format veröffentlicht.
Um eine eindeutigere Zuordnung des für Sie relevanten Brennwertes sicherzustellen, stellen wir Ihnen neben Informationen zur Gasabrechnung die Abrechnungsbrennwerte künftig auf Basis Ihrer Marktlokations-ID oder Adresseingabe in unserem Online-Tool zur Verfügung.
Nach § 24 der Niederdruckanschlussverordnung ist der Netzbetreiber berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
Nachweis für Wiederverkäufer (Erdgas und/oder Elektrizität)
Die Netze BW GmbH benötigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Verteilnetzbetreiber für den Betrieb ihrer Verteilnetze im Strom- und Gasbereich Gasmengen zur Deckung des Eigenbedarfs. Für das Jahr 2022 schreibt die Netze BW erstmalig 100% Biomethan aus. Eingesetzt werden die Gasmengen zur Vorwärmung in Gasübernahme- und Gasdruckregelstationen sowie für die Beheizung von Lager- und Verwaltungsgebäuden.
Die Netze BW GmbH wird am 18. November 2021 (Auktionsende 12 Uhr) ihren Bedarf des Betriebsverbrauches für das Lieferjahr 2022 öffentlich ausschreiben. Ausgeschrieben wird ein Bedarf von 20 GWh, verteilt auf ca. 100 Marktlokationen, mit 100% Biomethan. Im abgegebenen Angebot ist ein Toleranzband von 80 Prozent bis 120 Prozent enthalten.
Aufgrund von betriebsüblichen Veränderungen kann sich sowohl die Anzahl der Marktlokationen als auch der Gasbedarf sowohl vor als auch während des Lieferzeitraums geringfügig gegenüber den angegebenen Werten verändern. Die Belieferung der einzelnen Marktlokationen erfolgt im Rahmen eines Vollversorgungsvertrages. Neben dem ausgeschriebenen Energiepreis kommen das Netzentgelt, das Entgelt für Messstellenbetrieb des jeweiligen Netzbetreibers, gesetzliche Abgaben, sowie Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer zur Abrechnung. Näheres können Sie dem abzuschließenden Liefervertrag entnehmen.
Zuschlagskriterium ist der vom Anbieter angebotene reine Energiepreis.
Die Ausschreibung findet über ein Ausschreibungsportal statt. Die Nutzung des Portals ist für die Anbieter kostenfrei. Bei Bedarf bietet die Netze BW GmbH eine kostenlose Einführung an. Im Ausschreibungsportal finden Sie eine ausführliche Anlagenliste sowie die Lastgänge unserer lastganggemessenen Abnahmestellen.
Die ausführlichen Ausschreibungsmodalitäten entnehmen Sie bitte unseren Allgemeine Bedingungen zur Ausschreibung des Betriebsverbrauchs. Als Voraussetzung für eine Belieferung unserer Marktlokationen erwarten wir langjährige Erfahrung in der Belieferung von RLM- und SLP-Abnahmestellen, abgeschlossene Lieferantenrahmenverträge mit den jeweils zuständigen Netzbetreibern und Routine in der Abwicklung von Lieferverträgen in der ausgeschriebenen Größenordnung.
Bei Interesse zur Teilnahme an der Ausschreibung senden Sie bitte eine E-Mail bis zum 05. November 2021 an E-Mail: betriebsverbrauch-gas@netze-bw.de. Wir werden dann umgehend Kontakt zu Ihnen aufnehmen und Ihnen eine aktuelle Anlagenliste sowie die Lastgänge unserer lastganggemessenen Abnahmestellen zusenden. Mit Abgabe eines Angebots erkennt der Anbieter die Allgemeinen Bedingungen an und verpflichtet sich bei Erteilung des Zuschlags zu seinen Gunsten den veröffentlichten, nicht verhandelbaren Liefervertrag mit der Netze BW GmbH abzuschließen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an betriebsverbrauch-gas@netze-bw.de oder telefonisch an Tel: 0711/ 289 – 87682 oder - 87681
Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Netzbetreibers, an die der Netznutzer angeschlossen ist, sowie aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten. Die Berechnung der Netzentgelte ist in der Stromnetzentgeltverordnung geregelt.
Hier finden Sie die Preise für die Netznutzung der Netz- und Umspannebenen, die Preise für den Messstellenbetrieb, allgemeine Informationen zu den Netzentgelten und weiteren Netzdienstleistungen sowie ein Rechenbeispiel.
Gültig ab 01.01.2025
Gültig ab 01.01.2025
Gültig ab 01.01.2025 für die Netzentgelte Strom
Gültig ab 01.01.2024
Gültig ab 01.01.2024
Gültig ab 01.01.2024 für die Netzentgelte Strom
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1.01.2013 die Netznutzungsentgelte der Netze BW gelten
Anstelle der oben genannten Netzentgelte und Regelungen sind weitere Sonderformen der Netznutzung gesetzlich geregelt. Im Folgenden finden Sie Informationen zu den individuellen Netzentgelten im Falle "atypischer Netznutzung", "stromintensiver Letztverbraucher", "singulärer Netznutzung" und für Betreiber von "Stromspeichern".
Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh haben die Möglichkeit, eine Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage in Anspruch zu nehmen.
Hierfür muss dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogene und selbst verbrauchte Strom gemeldet werden.
Um Ihnen die jährliche Meldung der selbstverbrauchten Strommenge zu vereinfachen, stellen wir Ihnen ein Meldeformular zum Download zur Verfügung.
Wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen an dieser Abnahmestelle erfüllt sind, reduziert sich bei einem Verbrauch über 1.000.000 kWh im Kalenderjahr die entsprechende Umlage für jede weitere kWh. Die Höhe der aktuell geltenden gesetzlichen Umlagen sowie weiterführende Informationen zu den Umlagen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.netztransparenz.de
Am 8. Oktober 2020 hat die Bundesnetzagentur den Leitfaden Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten in der finalen Version veröffentlicht. Das Dokument mit vielen praxisnahen Beispielen steht Ihnen kostenlos auf der Seite der Bundesnetzagentur zum Download zur Verfügung.
Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage
Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage
Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage
Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage
Die Excel Tabelle 'Konzessionsabgabesätze nach Kommune' gibt eine Übersicht über die Konzessionsabgabesätze im Hoch-, Nieder- sowie Sondertarif nach Kommune.
Das PDF 'Konzessionsabgabe bei Weiterleitung von Energiemengen an Dritte' enthält einige Hinweise zur Konzessionsabgabentarifierung bei Weiterleitung von Energiemengen an Dritte.
Hier finden Sie die Entgelte für dezentrale Einspeisung nach §18 Stromnetzentgeltverordnung, gültig ab 01.01.2018. Die vermiedenen Netzentgelte werden auf der Grundlage des § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in Verbindung mit dem VDN-Leitfaden ermittelt.
Die Preise für die Netznutzung wurden nach dem Netzpartizipationsmodell berechnet. Daraus haben wir sowohl für Kunden nach dem Standardlastprofilverfahren wie auch für Kunden mit registrierender Lastgangmessung sogenannte Zonenmodelle entwickelt.
Gültig ab 01.01.2025
Gültig ab 01.01.2025
Gültig ab 01.01.2024
Gültig ab 01.01.2024
Gültig ab 01.01.2025
Gültig ab 01.01.2024
(Netzentgelte zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus) Stand April 2021
(Entgelte zur Vermeidung von Direktleitungsbau) Stand Juli 2016
(Entgelte zur Vermeidung von Direktleitungsbau) Stand Juni 2012
Hier finden Sie die Preisblätter der Netze BW GmbH aus den Vorjahren. Diese Preisblätter dienen lediglich zu Ihrer Information und sind nicht mehr gültig.
Gültig seit 01.01.2023
Gültig seit 01.01.2023
Gültig ab 01.01.2023
Gültig ab 01.01.2022
Gültig ab 01.01.2022
Gültig ab 01.01.2022
Gültig ab 01.01.2021
Gültig ab 01.01.2021
Gültig ab 01.01.2021
Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige Leistungesmessung
Höchstentnahmelast und der Bezug der vorgelagerten Netzebene (vorgelagertes Netz)
§ 23c Abs. 3 Nr. 5 EnWG
§ 23c Abs. 1 Nr. 1 bis 10 EnWG
Ihren zuständigen Ansprechpartner für Netzzugangsfragen finden Sie auf dieser Seite unter Angabe Ihrer Postleitzahl.
Veröffentlichung gemäß § 23c Abs. 3 Nr. 2 EnWG
Veröffentlichung gemäß § 23c Abs. 3 Nr. 3 EnWG
Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 StromNEV.
Inkl. durchschnittliche Beschaffungskosten der Verlustenergie je Netz- und Umspannebene
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Verteilnetzbetreiber benötigen die Netzbetreiber für den Betrieb ihres Verteilnetzes Energie zur Deckung der dabei entstehenden Netzverluste. Seit dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 13. Juli 2005 und der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) am 29. Juli 2005 sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Verlustenergie gemäß § 10 StromNZV in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
In Erfüllung der Vorgaben der vorstehend genannten gesetzlichen Regelungen und Rechtsverordnungen, sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie (Az: BK6-08-006) vom 21. Oktober 2008, beschafft die Netze BW GmbH ihren Bedarf an Verlustenergie auf dem Weg der offenen Ausschreibung mittels einer Beschaffungsplattform.
Verlustenergieausschreibungen 2022-2026(XLSX)
Sind Sie bereits registriert?
Dann gelangen Sie über den nachfolgenden Link zur Beschaffungsplattform.
Sofern Sie noch nicht registriert sind und Interesse haben als Anbieter an Ausschreibungen teilzunehmen, bitten wir um formlose Rückmeldung an folgende E-Mail-Adresse: Netzverluste-reg@netze-bw.de.
Hinweis:
Netze BW GmbH behält sich vor, die Angebotsstruktur zu ändern sowie alle hier veröffentlichten Informationen zu aktualisieren.
Gültig ab 1. Oktober 2024
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Verteilnetzbetreiber benötigt die Netze BW GmbH für den Betrieb ihrer Verteilnetze im Strom- und Gasbereich elektrische Energie zur Deckung des Bedarfs in Umspannwerken und Schaltanlagen, Gasdruckregelstationen, Kompensations-, Mess- und Regeleinrichtungen sowie in Lager und Verwaltungsgebäuden.
Die Netze BW GmbH hat ihren Bedarf des Betriebsverbrauches für das Lieferjahr 2023 am 17. November 2022 öffentlich ausgeschrieben.
Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV
Veröffentlichung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 StromNZV.
Die Bundesnetzagentur sieht ab dem 1. April 2016 zentral ermittelte, einheitliche Preise vor. Auf der Seite des BDEW zur Mehr- und Mindermengenabrechnung finden Sie unter „Anlagen und Materialien“ die jeweils aktuellen Werte.
Historische Daten der Netze BW stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung.
Gültig ab 01.01.2023
Gültig ab 01.01.2025
Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 5 EnWG
Den Bericht über Maßnahmen nach dem Gleichbehandlungsprogramm finden Sie hier.
Veröffentlichung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 NAV Strom
Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 5, Abs. 4 NZV Strom.
Derzeit liegen im Netz der Netze BW GmbH keine Netzengpässe vor.
Gültig ab 01.01.2024
Gültig ab 01.01.2025
Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 5 EnWG
Den Bericht über Maßnahmen nach dem Gleichbehandlungsprogramm finden Sie hier.
Als reguliertes Unternehmen darf die Netze BW jährlich nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Erlöse vereinnahmen. Die von der Behörde genehmigte Erlösobergrenze soll die Kosten eines wirtschaftlichen Netzbetreibers abdecken und stellt die Grundlage für die Ermittlung der Netzentgelte dar. Die Erlösobergrenze eines Netzbetreibers besteht aus verschiedenen Kostenbestandteilen: den so genannten beeinflussbaren Kosten, die innerhalb einer Regulierungsperiode grundsätzlich nicht zu Anpassungen der Erlösobergrenze führen (Budgetprinzip), und den für einen Netzbetreiber nicht beeinflussbaren Kosten (insbesondere vorgelagerte und vermiedene Netzentgelte), die zu einer jährlichen Anpassung der genehmigten Erlösobergrenze führen. Ein weiterer wesentlicher Faktor der Erlösobergrenze ist der aus dem Effizienzvergleich der Netzbetreiber resultierende Effizienzwert. Ineffiziente Kosten des Netzbetreibers müssen bis zum Ende der Regulierungsperiode angebaut werden und führen zu einer jährlichen Reduktion der genehmigten Erlöse.
Die Transparenzvorschrift des § 23b EnWG sieht vor, dass die Bundesnetzagentur die einzelnen Bestandteile der Erlösobergrenze sowie die Strukturparameter des Effizienzvergleichs für jeden Strom- und Gasnetzbetreiber veröffentlicht.
Die entsprechende Veröffentlichung der Bundesnetzagentur finden Sie hier.
Als reguliertes Unternehmen darf die Netze BW jährlich nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Erlöse vereinnahmen. Die von der Behörde genehmigte Erlösobergrenze soll die Kosten eines wirtschaftlichen Netzbetreibers abdecken und stellt die Grundlage für die Ermittlung der Netzentgelte dar. Die Erlösobergrenze eines Netzbetreibers besteht aus verschiedenen Kostenbestandteilen: den so genannten beeinflussbaren Kosten, die innerhalb einer Regulierungsperiode grundsätzlich nicht zu Anpassungen der Erlösobergrenze führen (Budgetprinzip), und den für einen Netzbetreiber nicht beeinflussbaren Kosten (insbesondere vorgelagerte und vermiedene Netzentgelte), die zu einer jährlichen Anpassung der genehmigten Erlösobergrenze führen. Ein weiterer wesentlicher Faktor der Erlösobergrenze ist der aus dem Effizienzvergleich der Netzbetreiber resultierende Effizienzwert. Ineffiziente Kosten des Netzbetreibers müssen bis zum Ende der Regulierungsperiode angebaut werden und führen zu einer jährlichen Reduktion der genehmigten Erlöse.
Die Transparenzvorschrift des § 23b EnWG sieht vor, dass die Bundesnetzagentur die einzelnen Bestandteile der Erlösobergrenze sowie die Strukturparameter des Effizienzvergleichs für jeden Strom- und Gasnetzbetreiber veröffentlicht.
Die entsprechende Veröffentlichung der Bundesnetzagentur finden Sie hier.
Die "EDI-Vereinbarung" legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Messstellenbetriebs mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Die "EDI-Vereinbarung" legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Messstellenbetriebs mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Messpreise gültig ab 01.01.2025
Messpreise gültig ab dem 01.01.2024
Preise für konventionelle Messtechnik
für konventionelle Messtechnik, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Bitte beachten Sie: Ab 01.02.2016 ist die Grenze für eine Wandler-Messung 30 kVA anstatt 40 kW (gemäß AR-N 4101).
Stand: 01.07.2022
Stand: 01.07.2022
Stand: 01.09.2024
Stand: 01.07.2024
Gültig ab Mai 2024
Gültig ab Dezember 2022
Sie sind Schrankhersteller und möchten für unser Netzgebiet einen Wandlermessschrank produzieren und dabei sicher sein, mit der aktuellsten Ausgabe unserer Technischen Spezifikationen zu arbeiten?
Dann senden Sie uns bitte eine Nachricht mit Ihren Kontaktdaten und der Nennung der gewünschten Technischen Spezifikation an folgende E-Mail-Adresse: Wandlermessungen@netze-bw.de.
TRuDI ist eine Transparenz- und Display-Software für intelligente Messsysteme und wurde von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) entwickelt. TRuDI ermöglicht die Darstellung Ihres Energiebedarfs sowie die lokale Überprüfung Ihrer Rechnungen.
Die betriebssystemunabhängige Open-Source-Software TRuDI steht kostenfrei auf den Seiten der PTB zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie neben weiteren Hintergrundinformationen auch das Benutzerhandbuch zur Software.
Die für die Anmeldung in TRuDI notwendigen Zugangsdaten erhalten Sie über unseren Kundenservice unter der kostenfreien Servicenummer 0800 3629 130 oder per Mail an energiezukunft@netze-bw.de.
Im September 2016 ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten, welches die gesetzlichen Anforderungen an den Messstellenbetrieb regelt. Die Wechselprozesse im Messwesen (WiM) wurden am 20.12.2016 von der BNetzA auf Basis des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) für den Bereich Strom festgelegt (BK6-16-200). Hinsichtlich der Wechselprozesse im Messwesen für den Gassektor hat die Beschlusskammer 7 die bislang geltende Regelung (BK7-09-001) aufgehoben. Von einer neuen Festlegung für den Gassektor im Interimsmodell wurde seitens der Behörde abgesehen, um den Marktbeteiligten ein hohes Maß an Flexibilität bei der Implementierung des bislang inhaltlich und zeitlich primär auf den Stromsektor zugeschnittenen Regelungsrahmens zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass ein auf der Festlegung Strom basierender, um Besonderheiten Strom bereinigter Entwurf der WiM bis spätestens 01.10.2017 vom BDEW erarbeitet und per Mitteilung zum Interimsbeschluss der Beschlusskammer 7 der BNetzA bekannt gegeben wird.
Anschlussnutzer können weiterhin einen Dritten mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragen. Entsprechende Verträge stehen Ihnen an dieser Stelle zum Download zur Verfügung. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (ehemals Messstellenrahmenvertrag) gemäß Anlage 3 zum Beschluss BK7-09-001 wurde mit der Festlegung zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (BK7-17-026) vom 23.08.2017 mit Wirkung zum 01.10.2017 entsprechend angepasst.
Im Gasbereich werden von Netze BW erweiterbare, kommunikationsfähige Gaszähler eingebaut, welche an die intelligenten Messsysteme Strom angebunden werden können, sobald diese zur Verfügung stehen und durch die Anbindung gemäß §40 Abs. 2 MsbG keine Mehrkosten für den Anschlussnutzer entstehen.
Des Weiteren finden Sie hier, ergänzend zum Messstellenbetreiberrahmenvertag, unsere "technischen Mindestanforderungen (TMA)" sowie ein entsprechendes Kontaktdatenblatt.
Die gültigen Datenformate für die Kommunikation zwischen den Marktpartnern im Messwesen können auf der Seite der Edi-energy.de heruntergeladen werden.
Die Netze BW GmbH ist der größte Stromnetzbetreiber in Baden-Württemberg: Durch unsere Netze fließen rund 60 Prozent des täglich im Land verbrauchten Stroms (Hoch-, Mittel-und Niederspannung). Sodass wir sagen können: Wir spüren den Puls des Landes.
In der aktuellen Zeitreihe spiegelt sich ein bis vor kurzem unvorstellbares Geschehen: der weitgehende „Lockdown“ des öffentlichen Lebens wie auch großer Teile der Industrieproduktion aufgrund der Corona-Pandemie. Deutlich zu erkennen ist – neben den typischen Schwankungen im Wochenverlauf – der Rückgang des Stromverbrauchs entlang der von Regierungen und Unternehmen getroffenen Entscheidungen bis auf derzeit rund 85 % des „normalen“ wochentäglichen Werts.
Der #PulsBaWü wird in den nächsten Wochen täglich aktualisiert und, so hoffen wir alle, bald wieder in alter Stärke schlagen.
Stand: 31.07.2020