Stromeinspeisung

Direktvermarktung

Strom aus erneuerbaren Energien vermarkten

Unter Direktvermarktung versteht man den direkten Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der Strombörse über einen Direktvermarkter.

Was versteht man unter Direktvermarktung?

Direktvermarktung bedeutet, dass der aus erneuerbaren Energien erzeugte Strom von Direktvermarktern an der Strombörse zu den dort aktuellen Preisen verkauft wird.
Häufig wird diese Veräußerungsform für größere Anlagen gewählt - ab einer Leistung von über 100 kW ist sie sogar verpflichtend. Auch für Anlagen, die nach 20 Jahren keine EEG-Vergütung mehr erhalten, kann die Direktvermarktung eine Option sein.

Vorteile der Direktvermarktung:
Mit den aktuellen Börsenpreisen können Anlagenbetreibende attraktive Erlöse erzielen. Bei Preisschwankungen, die auch zu negativen Börsenpreisen führen können, regelt der Direktvermarkter per Fernsteuerung die Leistung ab, um Erlösminderungen zu vermeiden.

Nachteile der Direktvermarktung:
Die Vertragsgestaltung mit dem Direktvermarkter verursacht bürokratischen Aufwand. Um die Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters zu gewährleisten, müssen höhere Investitionskosten für technische Komponenten eingeplant werden. Durch die schwankenden Börsenpreise gibt es weniger Planungssicherheit als mit einer festen EEG-Vergütung.

So bringen Sie Ihre Erzeugungsanlage in die Direktvermarktung

1. Entscheiden Sie sich für einen Direktvermarkter

Informieren Sie sich z. B. Im Internet und fordern Sie unverbindliche Angebote an. Nach erfolgreichem Vertragsabschluss meldet uns der Direktvermarkter die Direktvermarktung per elektronischem Datenaustausch.

2. Schaffen Sie die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung

Stimmen Sie sich beim Installationsprozess Ihrer Erzeugungsanlage bezüglich der notwendigen Fernsteuerung des Direktvermarkters und des Lastgangzählers mit Ihrem Direktvermarkter ab.

Bitte beachten Sie: Die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements ist nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters. Beide Einrichtungen wirken parallel und unabhängig voneinander.

3. Melden Sie uns die Installation der Fernsteuerung seitens des Direktvermarkters

Als Anlagenbetreibender müssen Sie laut § 10b EEG die Fernsteuerbarkeit Ihrer Anlage von Ihrem Direktvermarkter bestätigen lassen.

Melden Sie uns die Inbetriebnahme der Fernsteuerung mittels der Erklärung zur Fernsteuerbarkeit.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an FRWE-Direktvermarktung@Netze-BW.de.

Bei einem Anlagenbetreiberwechsel oder Wechsel des Direktvermarkters erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters. Der Anlagenbetreibende muss somit eine neue Erklärung erteilen.

Pflicht zur Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters

Rechtzeitig handeln und Sanktionszahlungen vermeiden

Ist ein Direktvermarkter beauftragt und die Leistung der Anlage über 25 kW, muss die Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters gewährleistet sein. Andernfalls sieht das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) eine Strafzahlung vor.

Fristen seit 25. Februar 2025:
Die Fernsteuerbarkeit muss zum jeweiligen ersten des übernächsten Monats eingerichtet und bestätigt sein.
Ausgangszeitpunkt ist bei Inbetriebnahme von neuen Erzeugungsanlagen: der Tag der erstmaligen Einspeisung. Bei einem Wechsel des Direktvermarkters ist die Meldung zur Direktvermarktung relevant.
Beispiel: Wenn die erstmalige Einspeisung oder die Anmeldung des Direktvermarkters zur Übernahme der Vermarktung im März 2025 erfolgt, muss die Fernsteuerbarkeit spätestens am 1. Mai 2025 gegeben sein.

Seit dem 25. Februar 2025 gibt es eine Mitwirkungspflicht für den Direktvermarkter. Er muss den Anlagenbetreibenden darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit vorliegt. Sofern die Fernsteuerbarkeit daraufhin nicht installiert wird, ist der Direktvermarkter gesetzlich dazu verpflichtet, uns dies zu melden. Wir müssen in diesem Fall eine Sanktionszahlung von 10 Euro pro kW installierter Leistung und Kalendermonat beim Anlagenbetreibenden erheben. Wird die Fernsteuerbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt realisiert, reduziert sich der Betrag rückwirkend auf 2 Euro ab dem Einbau.

Um die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift nachvollziehen zu können, ist uns gegenüber ein Nachweis der Fernsteuerbarkeit notwendig. Der Prozess wird in Schritt 3 beschrieben.

Ausblick: Ab dem 1. Januar 2028 muss die Fernsteuerbarkeit über intelligente Messsysteme (iMS) und Smart Meter Gateway erfüllt werden. Bis dahin ist die konventionelle Fernsteuerung entsprechend dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage zu verwenden.

Für wen ist die Direktvermarktung verpflichtend?

Neuanlagen
über 100 kW

Bestandsanlagen
über 100 kW mit Inbetriebnahme ab 01.01.2016
über 500 kW mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014

Bitte beachten Sie:

Ist bei Anlagen über 100 kW kein Direktvermarkter beauftragt, erhält der Anlagenbetreiber eine Ausfallvergütung. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2017 kann die Ausfallvergütung maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Kommt es zu Überschreitungen, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, Ihnen eine Sanktionszahlung von 10 € pro kW installierter Leistung und Kalendermonat in Rechnung zu stellen.

Handeln Sie rechtzeitig, um eine Sanktionszahlung zu vermeiden:

  • beauftragen Sie einen Direktvermarkter
  • oder weisen Sie uns z. B. mit einer PAV,E-Regelung nach, dass keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt
  • oder melden Sie Ihre Anlage mit Einspeisevergütung in Form der “unentgeltlichen Abnahme” an. Dies ist bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026 für Anlagen mit einer Leistung von unter 400 kW - danach unter 200 kW möglich.

Hinweis: Eine Zuordnung in die Ausfallvergütung ist nur dann möglich, wenn die Anlage innerhalb der letzten 24 Monate nicht der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.

Welche Vergütungsmodelle gibt es in der Direktvermarktung?

Direktvermarktung mit Marktprämie

Bei dieser Form der Direktvermarktung gleicht der Netzbetreiber die Differenz zwischen dem Marktwert und dem EEG-Fördersatz in Form einer Marktprämie aus.

Dieses Vergütungsmodell ist ausschließlich relevant für EEG-Anlagen (z. B. Photovoltaikanlagen).

Sonstige Direktvermarktung

Bei der sonstigen Direktvermarktung handelt es sich um die reine Veräußerung des Stroms an der Strombörse - ohne Förderungen oder Marktprämie.

Dieses Vergütungsmodell ist immer wählbar, also relevant für EEG-Anlagen (z. B. Photovoltaikanlagen), EEG-Anlagen, deren Förderung nach 20 Jahren beendet ist und Nicht-EEG-Anlagen (z. B. Blockheizkraftwerke).

Häufig gestellte Fragen zur Direktvermarktung

Warum müssen Erzeugungsanlagen über 100 kW in die Direktvermarktung?

Im EEG 2014 hat der Gesetzgeber geregelt, dass seit dem 01.08.2014 neue Erzeugungsanlagen über 500 kW und seit Anfang 2016 bereits über 100 kW in die Direktvermarktung müssen. Diese Regelungen sind Bestandteil des vom Bundeswirtschaftsministerium schrittweise eingeleiteten Systemwechsels, weg von gesetzlich garantierten EEG-Vergütungen hin zu Marktmechanismen. Demnach sollen Betreiber*innen unternehmerisch tätig werden und ihren Strom mit entsprechendem Marktrisiko direkt vermarkten.

Welche Hardware ist für die Erzeugungsanlage nötig?

Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage größer 25 kW muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist (Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters). Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt.

Unabhängig davon muss jede Anlage, die sich in der Direktvermarktung befindet, über eine Ist-Einspeisemessung in viertelstündlicher Auflösung verfügen. Der Netzbetreiber kann im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der Erzeugungsanlage begrenzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite www.netze-bw.de/stromeinspeisung/netzsicherheitsmanagement-redispatch.

Darf man zwischen EEG-Vergütung und Direktvermarktung wechseln?

Ja, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, d. h. noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss.

Wer meldet die Direktvermarktung an, um bzw. ab?

Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen der Direktvermarktung erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.

Was versteht man unter der Ausfallvergütung?

Fällt die Direktvermarktung kurzfristig aus, wird eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes gewährt, um Planungsrisiken für Anlagenbetreiber zu minimieren. Mit dem EEG 2017 wurde definiert, dass die Ausfallvergütung maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann. Kommt es zu Überschreitungen, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, eine Sanktionszahlung in Höhe von 10 € pro kW installierter Leistung und Kalendermonat in Rechnung zu stellen.

Was versteht man unter der Vergütungsform “unentgeltliche Abnahme”?

Die „unentgeltliche Abnahme“ ist mit den Solarpaket-Änderungen 2024 im EEG als eine spezielle Variante der EEG-Veräußerungsform der „Einspeisevergütung“ eingeführt worden. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet (§ 3 Nr. 46a, § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Im Übrigen gelten alle Rechte und Pflichten wie im Fall einer „regulären“ Einspeisevergütung: Der Strom ist dementsprechend wie jeder andere „einspeisevergütete“ EE-Strom zu behandeln und nach den Vorgaben des EEG-Ausgleichsmechanismus von den Netzbetreibern abzunehmen, zu bilanzieren, zu wälzen und zu vermarkten.

Grundsätzlich fallen Balkonkraftwerke in diese Vergütungsform. Aber auch für EE-Anlagen mit einer Leistung von unter 200 kW (bzw. bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026 unter 400 kW) kann die Vergütungsform interessant sein, wenn es aufgrund der schweren Prognostizierbarkeit der Einspeiseleistung schwierig ist, einen Abnehmer (Direktvermarkter) am Markt zu finden, der dazu bereit ist, diese Strommengen zu bilanzieren.

Quelle: Bundesnetzagentur

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