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Stromeinspeisung

Netzsicherheitsmanagement

Maßnahmen für die Netzstabilität

Wir erklären, wie Sie uns bei der Sicherung des Stromnetzes in der Energiewende unterstützen.

Übersicht der technischen Einrichtungen zur Fernsteuerung

Je nach Leistung Ihrer Erzeugungsanlage oder Ihres Speichers sind verschiedene technische Einrichtungen zu installieren, die die Steuerung der Anlage durch uns als Netzbetreiber erlauben. Dies ist eine Pflicht aus den aktuellen gesetzlichen Regelungen, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und trägt zur Stabilisierung des Stromnetzes bei.

Der Betrieb von Batteriespeichern mit einer Ladeleistung von mehr als 4,2 kW fällt unter den § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Technische Einrichtungen für Neuanlagen und Erweiterungen (mit Inbetriebnahme ab dem 16.09.2022)

Seit 01.01.2023 gelten nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen die nebenstehenden Richtlinien für Neuanlagen und Bestandsanlagen, die ab dem 16.09.2022 in Betrieb genommen wurden.

Technische Einrichtungen für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 15.09.2022

Seit 01.01.2023 gelten die nebenstehenden Regelungen für Bestandsanlagen, die bis zum 15.09.2022 in Betrieb genommen wurden:

Besonderheit bis 7 kWp (betrifft nur Photolvoltaik): die 70 %-Grenze entfällt ausnahmslos. Es können nun bis zu 100 % der erzeugten Leistung in das Stromnetz eingespeist werden.

Bitte melden Sie Änderungen auch an das Marktstammdatenregister (MaStR).

Einführung von Smart Metern

Maßnahmen durch die Netze BW

Mittelfristig ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Tausch von herkömmlichen Zählern auf Smart Meter vorgesehen. Die Netze BW installiert bereits bei einigen Neuanlagen Smart Meter. Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen:

Aufhebung der 70 %-Begrenzung

Bitte beachten Sie folgendes, wenn Sie die technische Drosselung der Einspeiseleistung Ihrer Anlage auf 70 % aufheben möchten:

Anlagen bis 7 kWp: Gehen Sie auf Ihre Elektrofachkraft zu. In unserem System ist die Begrenzung bereits aufgehoben. Wir benötigen keine Information von Ihnen.
Anlagen über 7 bis 25 kWp: Wenn bereits ein Smart Meter bei Ihnen installiert ist, kann Ihre Elektrofachkraft die Drosselung aufheben. Bitte benachrichtigen Sie uns per E-Mail. Am Ende der Seite Technische Änderungen können Sie die richtige E-Mail-Adresse für Ihre Region mit dem Service „Ihren Kontakt finden“ ermitteln.
Sofern noch kein Smart Meter installiert ist, kann hier der Wechsel vorzeitig und kostenpflichtig beantragt werden:

Erzeugungsanlagen und Speicher über 25 bis 100 kW/kWp

Pflicht zur Installation eines Funkrundsteuerempfängers

Innerhalb dieser Leistungsspanne schreibt das EEG die Installation einer technischen Einrichtung zur Steuerung vor. In unserem Netz kommen hierfür Funkrundsteuerempfänger zum Einsatz. Dieses Gerät erlaubt es uns als Netzbetreiber die Anlage im Fall einer Überlastung des Stromnetzes zu steuern.

So erhalten Sie Ihren Funkrundsteuerempfänger

1. Anmeldung einer Erzeugungsanlage

Die Erzeugungsanlage wird vom Anlagenbetreiber oder der Elektrofachkraft in unserem Kundenportal angemeldet.

2. Bereitstellung des Bestellformulars

Mit der Mitteilung zum Netzverknüpfungspunkt erhalten Sie von uns im Kundenportal ein Bestellformular, mit dem Sie den Funkrundsteuerempfänger bei uns erwerben können.

3. Meldung der Inbetriebnahme

Ihre Elektrofachkraft installiert den Funkrundsteuerempfänger und meldet uns die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage über unser Kundenportal. So erhalten wir auch alle relevanten Informationen zu Ihrem Netzsicherheitsmanagement.

Pflicht zur Meldung des Netzsicherheitsmanagements an den Netzbetreiber

Die Meldung der Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement ist Voraussetzung für die Auszahlung der Einspeisevergütung. Der Einbau des Funkrundsteuerempfängers muss am Tag der Inbetriebnahme erfolgen, um eine Strafzahlung zu vermeiden. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Steuereinrichtung stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.

Häufig gestellte Fragen zum Netzsicherheitsmanagement

Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.

Warum brauchen wir ein Netzsicherheitsmanagement?

Große Kraftwerke, wie z. B. Kern- und Kohlekraftwerke dienen seither der Netzstabilität, da ihre Leistung gezielt und schnell auf den Bedarf im Netz ausgerichtet wird. Die Abschaltung großer Kraftwerke und die massiv zunehmende Zahl kleiner, großflächig verteilter Anlagen für erneuerbare Energien erfordert ein Umdenken, da das Stromnetz starken Schwankungen ausgesetzt ist. Um auch in Zukunft Netzstabilität gewährleisten zu können, wird im § 9 EEG geregelt, dass Netzbetreiber auch diese Anlagen im Bedarfsfall fernsteuern dürfen.

Was kostet das Netzsicherheitsmanagement?

Den Funkrundsteuerempfänger können Sie bei uns erwerben. Der Kaufpreis inkl. Parametrierung beläuft sich auf ca. EUR 250,00 zzgl. USt. Die Kosten für den Einbau durch die Elektrofachkraft tragen Sie als Anlagenbetreiber.

Sofern Sie einen Funkrundsteuerempfänger aus anderer Quelle beziehen, muss dieser an uns gesendet und parametriert werden. Hierfür fallen Kosten von ca. EUR 90,00 zzgl. USt an.

Wie häufig wird eine Erzeugungsanlage gesteuert?

Die Netze BW ist sehr bemüht, nur die absolut notwendigen Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement durchzuführen und Netzengpässe so schnell wie möglich zu beseitigen. In Netzgebieten mit hoher Erzeugungsleistung und wenig Verbrauch durch z. B. industrielle Anlagen kann es dennoch zu Leistungsreduzierungen kommen. Zunächst werden große Anlagen wie z. B. Windparks gesteuert. Erzeugungsanlagen bis 100 kW sind selten von Maßnahmen betroffen.

Gibt es Ausgleichszahlungen nach Reduzierung der Leistung?

Sofern die Maßnahme nach § 13 (1) EnWG notwendig war, um die Netzstabilität zu gewährleisten, erhalten Sie von uns einen Ausgleich in Höhe der entgangenen Erlöse.

Bei Notfallmaßnahmen nach § 13 (2) EnWG erfolgt keine Ausgleichszahlung.

Was muss bei einer Anlagenänderung beachtet werden?

Wenn die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage verändert wird, muss dies mit uns als Netzbetreiber abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Auswirkung auf das Netzsicherheitsmanagement überprüft.

Erzeugungsanlagen ab 100 kW/kWp mit Pflicht zur Einbindung ins Redispatch 2.0

Größere Anlagen erfordern weitere Maßnahmen

Alle Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Leistung ab 100 kW/kWp bis hin zu großen Kraftwerken sind verpflichtend ins Redispatch 2.0 einzubinden.

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