Online-Service

Zählerwechsel bei Ablauf der Eichfrist

Wir informieren Sie rechtzeitig per Post!

Hier können Sie einfach und bequem den Tausch Ihrer kundeneigenen Messeinrichtung beauftragen oder melden, damit Sie weiterhin von Ihrer Einspeisevergütung profitieren.

Einspeisevergütung nur mit geeichten Zählern

Erzeugungsanlagen, die Strom über ungeeichte Zähler einspeisen, werden nicht vergütet (gemäß § 33 Abs. 1 MessEG). Darüber hinaus kann der Verstoß gegen die Bestimmungen des Eichrechts mit einer Geldbuße von 50.000 € geahndet werden (gemäß § 60 Abs. 2 MessEG).

Wir tauschen Ihren Zähler kostenlos

Die hier abgebildeten Zähler können problemlos ausgetauscht werden. Nutzen Sie dazu einfach unseren Online-Service auf dieser Seite. Ihre persönlichen Log-in-Daten (Anlagen- und Zählernummer) erhalten Sie von uns per Post. Dort hinterlegen Sie Ihre Kontaktdaten und gerne auch einen Terminwunsch. Wir setzen uns anschließend mit Ihnen in Verbindung, um einen Zähler der Netze BW zu installieren.
Sollten Sie einen kundeneigenen Zähler durch eine Elektrofachkraft installieren lassen oder den Tausch durch einen dritten Messstellenbetreiber veranlassen, dann melden Sie uns das bitte ebenfalls über diesen Online-Service.

Das ist zu beachten

Ist bei Ihnen ein sogenannter “Hutschienenzähler” verbaut und Sie möchten die Netze BW mit dem Zählertausch beauftragen, dann muss zunächst Ihr Zählerplatz TAB-konform umgebaut werden. Alle Informationen dazu finden Sie im Online-Service dieser Seite nach der Anmeldung.

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Häufige Fragen zum Thema Zählertausch

Warum muss ich mich um den Zählertausch kümmern?

Um die Vergütung nach EEG bzw. KWKG zu erhalten, müssen die Messwerte über einen geeichten Zähler erfasst werden. Der von Ihnen verwendete Zähler befindet sich in Ihrem Eigentum, weshalb Sie auch für die Einhaltung der Eichpflicht verantwortlich sind.

Ein geeichter Zähler weist in der Regel eine geprüfte Genauigkeit der Messwerte auf. Ist die Eichfrist abgelaufen, können die Messwerte Ihres Zählers angezweifelt werden. Die Auszahlung Ihrer EEG- bzw. KWKG-Vergütung müssten wir daher vorübergehend einstellen, da Werte aus einer ungeeichten Messeinrichtung gemäß § 33 Abs. 1 MessEG nicht verwendet werden dürfen. Zudem kann der Verstoß gegen Bestimmungen des Eichrechts von der zuständigen Eichbehörde als Ordnungswidrigkeit gemäß § 60 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Welche Vorteile habe ich, wenn ich einen Zähler der Netze BW verbauen lasse?

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei und wird von der Netze BW durchgeführt. Der Termin wird flexibel mit Ihnen vereinbart und nimmt nur einige Minuten in Anspruch. Für die Zukunft müssen Sie sich keine Sorgen mehr machen. Der Zähler wird auch nach erneutem Ablauf der Eichfrist wieder von der Netze BW getauscht. Sie müssen nichts veranlassen - Wir kümmern uns drum! Auch im Falle eines technischen Defekts übernehmen wir die Verantwortung.

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich die Netze BW beauftrage?

Der Zählertausch durch die Netze BW ist kostenfrei. Die jährliche Servicepauschale bzw. der jährliche Messpreis ist abhängig von Ihrem Zählertyp und wird Ihnen in unserem Online-Service mitgeteilt.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen neuen kundeneigenen Zähler verbauen möchte?

Sie lassen den vorhandenen kundeneigenen Zähler von einer fachkundigen Elektrofachkraft gegen einen Zähler mit einer gültigen Eichung austauschen.

Bitte melden Sie uns den Zählerwechsel spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme über unseren Online-Service.

Folgende Nachweise benötigen wir von Ihnen bzw. von Ihrer Elektrofachkraft:

Zur eindeutigen Zuordnung weisen wir Ihrem Zähler eine Identifikationsnummer zu und informieren Sie darüber postalisch. Bitte bringen Sie diese Identifikationsnummer gut sichtbar auf Ihrem Zähler an.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Zähler durch einen dritten Messstellenbetreiber verbauen möchte?

Sofern Sie sich für einen dritten Messstellenbetreiber entscheiden, beauftragen Sie diesen bitte schnellstmöglich mit dem Austausch Ihres Zählers. Melden Sie uns hierzu bitte den beauftragten Messstellenbetreiber über unseren Online-Service.

Ich habe bereits einen neuen Zähler verbaut. Was muss ich tun?

Wenn Sie bereits einen neuen kundeneigenen Zähler bzw. den Zähler eines dritten Messstellenbetreibers verbaut haben, melden Sie uns dies bitte über unseren Online-Service. Hier können Sie uns die notwendigen Nachweise übermitteln. Für den Log-in benötigen Sie lediglich Ihre Anlagen- und Zählernummer. Diese finden Sie auf Ihrem Schreiben.

Die Nutzung des Online-Services ist mir nicht möglich. Was muss ich tun?

Wenn Sie technische Probleme haben oder die Rückmeldung aus einem anderen Grund nicht online funktioniert, melden Sie sich bitte telefonisch beim zuständigen Betreuungsteam unter der Telefonnummer 0711/289-54640.

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