Stromeinspeisung

Balkonkraftwerk anmelden

Wir vereinfachen für Sie den Anmeldeprozess

Ab sofort müssen Sie Ihre Anlage nur noch im Marktstammdatenregister anmelden. Bitte beachten Sie hierbei die aktuell gültigen Grenzwerte von maximal 2 kWp (2000 Wp) Modulleistung und 0,8 kW (800 W) Wechselrichterleistung im vereinfachten Anmeldeverfahren.

Wissenswertes zur Installation Ihres Balkonkraftwerks

Informationen zum Ablauf

Ab sofort registrieren Sie Ihr Balkonkraftwerk nur noch im Marktstammdatenregister. Nachfolgend finden Sie alle Informationen zum Ablauf, die zu beachten sind:

  • Prüfen Sie als Mieter*in, ob das Anbringen eines Balkonkraftwerks erlaubt ist.
  • Die Installation der Anlage erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und dem aktuellen Stand der Technik. Sprechen Sie sich hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft ab. Diese überprüft, ob eine spezielle Energiesteckdose notwendig ist.
  • Registrieren Sie Ihr Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
    Dort ist der Zähler mit entsprechender Zählernummer anzugeben.

Hier finden Sie Beispiele für gültige Zählernummern.

Hinweise

Zählerwechsel & Zählereinbau:
Da davon auszugehen ist, dass keine bzw. nur eine minimale Stromeinspeisung in unser Netz erfolgt, werden wir Ihren Zähler für Sie kostenfrei innerhalb der planmäßigen Einführung moderner Messtechnik durch einen 2-Richtungs-Zähler ersetzen. Über den genauen Ablauf werden wir Sie rechtzeitig informieren.
> Informationen zu Zählerwechsel & Zählereinbau

Einspeisevergütung:
Die Anlage ist für Eigenverbrauch gedacht - daher entfällt hier die Einspeisevergütung.
Falls Sie eine Vergütung für den eingespeisten Strom Ihres Balkonkraftwerks wünschen, so ist dies nicht über das hier beschriebene Anmeldeverfahren möglich, sondern muss über eine Anmeldung im Kundenportal erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Elektrofachkraft. Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf Photovoltaikanlage anmelden.

Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR)

Für die Registrierung Ihres Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister (MaStR) werden folgende Informationen benötigt:

  • Angaben zu Ihrer Person
  • Anlagenstandort
  • technische Daten zu Ihrem Balkonkraftwerk
  • Datum der Inbetriebnahme
  • Zählernummer

Solarpaket I - Das ändert sich für Sie

Bei Balkonkraftwerken mit unentgeltlicher Abnahme des Überschussstromes entfällt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Registrierungspflicht beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt weiterhin bestehen. Eine Angabe der Zählernummer muss für die Zuordnung bei der Registrierung angegeben werden.

Zudem können jetzt Balkonkraftwerke bis insgesamt 2 kWp-Modul- und 800 Watt-Wechselrichternennleistung angemeldet werden. Der Betrieb der Balkonkraftwerke vor dem Umbau auf einen 2-Richtungszähler ist neuerdings zulässig.

Eine Verpflichtung zur Einbindung entfällt, wenn das Balkonkraftwerk gemäß § 14a EnWG mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen betrieben wird. Dieses Balkonkraftwerk wird nicht in der Anlagenzusammenfassung berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen zu Balkonkraftwerken

Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.

Was ist ein Balkonkraftwerk?

Balkonkraftwerke werden auch als Balkonsolaranlagen, Plug-in-Anlagen, steckerfertige Photovoltaikanlagen oder Mini-PV-Anlagen bezeichnet.
Sie sind die einfachste und unbürokratischste Form, den eigenen Solarstrom selbst zu erzeugen und zu nutzen. Die Anlage besteht aus mehreren Modulen mit beliebiger Leistung und einer Wechselrichternennleistung von max. 800 Watt. Ein größerer Wechselrichter mit einer Begrenzung auf eine Nennleistung von 800 Watt ist ebenfalls zulässig.
Die Anlage wird über eine spezielle Energiesteckdose mit dem eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis verbunden. Balkonkraftwerke sind ideal, um die Grundlast Ihres Haushalts zu reduzieren.

Kann ich ein Balkonkraftwerk zusätzlich zu einer bestehenden Erzeugungsanlage in Überschusseinspeisung erweitern? Und wie wirkt sich das auf meine Vergütung aus?

Durch die Erweiterung einer Erzeugungsanlage in Überschusseinspeisung durch ein Balkonkraftwerk ändert sich an der Höhe der Einspeisevergütung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage nichts.

Ihre vorhandene Messeinrichtung zur Erfassung der Einspeisung in das allgemeine Stromnetz misst in diesem Fall die Einspeisung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage zzgl. der Einspeisung des Balkonkraftwerks. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren muss die Einspeisung des Balkonkraftwerks im prozentualen Verhältnis zur bestehenden Erzeugungsanlage bei Ihrer Einspeisevergütung herausgerechnet werden. Die Aufteilung der Zählwerte erfolgt nach § 24 Abs. 3 EEG anteilig im Verhältnis der installierten Leistungen der beiden Erzeugungsanlagen.

Ist für die Inbetriebnahme eines Balkonkraftwerks ein Zählerwechsel notwendig?

Für die Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks ist kein Zählerwechsel erforderlich.

Sind Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichternennleistung von 800 Watt erlaubt?

Diese sind mit Inkrafttreten des Solarpakets I ab dem 01.06.2024 erlaubt. Balkonkraftwerke, deren Wechselrichter eine höhere Leistung haben, sind nur mit einer Begrenzung der Leistung auf 800 Watt zulässig.

Was ist, wenn mein Balkonkraftwerk die angegebenen Grenzen (Wechselrichter- und Modulnennleistung) überschreitet?

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft und melden Ihre Anlage über das Kundenportal an, da im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens max. 800 W Wechselrichterleistung und 2 kWp Modulleistung zulässig sind.

Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf Photovoltaikanlage anmelden.

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Marktstammdatenregister (MaStR)

Als Betreiber*in einer Erzeugungsanlage sind Sie verpflichtet, die Anlage und ggf. auch Ihren Energiespeicher ins Marktstammdatenregister einzutragen.

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