Stromeinspeisung
Ab sofort müssen Sie Ihre Anlage nur noch im Marktstammdatenregister anmelden. Bitte beachten Sie hierbei die aktuell gültigen Grenzwerte von maximal 2 kWp (2000 Wp) Modulleistung und 0,8 kW (800 W) Wechselrichterleistung im vereinfachten Anmeldeverfahren.
Bei Balkonkraftwerken mit unentgeltlicher Abnahme des Überschussstromes entfällt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Registrierungspflicht beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt weiterhin bestehen. Eine Angabe der Zählernummer muss für die Zuordnung bei der Registrierung angegeben werden.
Zudem können jetzt Balkonkraftwerke bis insgesamt 2 kWp-Modul- und 800 Watt-Wechselrichternennleistung angemeldet werden. Der Betrieb der Balkonkraftwerke vor dem Umbau auf einen 2-Richtungszähler ist neuerdings zulässig.
Eine Verpflichtung zur Einbindung entfällt, wenn das Balkonkraftwerk gemäß § 14a EnWG mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen betrieben wird. Dieses Balkonkraftwerk wird nicht in der Anlagenzusammenfassung berücksichtigt.
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Balkonkraftwerke werden auch als Balkonsolaranlagen, Plug-in-Anlagen, steckerfertige Photovoltaikanlagen oder Mini-PV-Anlagen bezeichnet.
Sie sind die einfachste und unbürokratischste Form, den eigenen Solarstrom selbst zu erzeugen und zu nutzen. Die Anlage besteht aus mehreren Modulen mit beliebiger Leistung und einer Wechselrichternennleistung von max. 800 Watt. Ein größerer Wechselrichter mit einer Begrenzung auf eine Nennleistung von 800 Watt ist ebenfalls zulässig.
Die Anlage wird über eine spezielle Energiesteckdose mit dem eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis verbunden. Balkonkraftwerke sind ideal, um die Grundlast Ihres Haushalts zu reduzieren.
Durch die Erweiterung einer Erzeugungsanlage in Überschusseinspeisung durch ein Balkonkraftwerk ändert sich an der Höhe der Einspeisevergütung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage nichts.
Ihre vorhandene Messeinrichtung zur Erfassung der Einspeisung in das allgemeine Stromnetz misst in diesem Fall die Einspeisung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage zzgl. der Einspeisung des Balkonkraftwerks. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren muss die Einspeisung des Balkonkraftwerks im prozentualen Verhältnis zur bestehenden Erzeugungsanlage bei Ihrer Einspeisevergütung herausgerechnet werden. Die Aufteilung der Zählwerte erfolgt nach § 24 Abs. 3 EEG anteilig im Verhältnis der installierten Leistungen der beiden Erzeugungsanlagen.
Für die Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks ist kein Zählerwechsel erforderlich.
Diese sind mit Inkrafttreten des Solarpakets I ab dem 01.06.2024 erlaubt. Balkonkraftwerke, deren Wechselrichter eine höhere Leistung haben, sind nur mit einer Begrenzung der Leistung auf 800 Watt zulässig.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft und melden Ihre Anlage über das Kundenportal an, da im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens max. 800 W Wechselrichterleistung und 2 kWp Modulleistung zulässig sind.
Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf Photovoltaikanlage anmelden.