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Was versteht man unter der Vergütungsform "unentgeltliche Abnahme"?

Die “unentgeltliche Abnahme” ist mit dem Solarpaket I im Mai 2024 als eine spezielle Variante der EEG-Veräußerungsform “Einspeisevergütung” eingeführt worden. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet (§ 3 Nr. 46a, § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Im Übrigen gelten alle Rechten und Pflichten wie im Fall einer regulären Einspeisevergütung. Der Strom ist dementsprechend wie jeder einspeisevergütete EE-Strom zu behandeln von den Netzbetreibern abzunehmen.

 

Grundsätzlich fallen Balkonkraftwerke in diese Vergütungsform. Aber auch für EE-Anlagen mit einer Leistung von unter 200 kW (bzw. bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026 unter 400 kW) kann diese Vergütungsform interessant sein, wenn es aufgrund der schweren Prognostizierbarkeit der Einspeiseleistung schwierig ist, einen Abnehmer (Direktvermarkter) zu finden, der dazu bereit ist, diese Strommengen zu bilanzieren.

 

Quelle: Bundesnetzagentur

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