Zähler

Häufige Fragen zum Thema Zähler

Alle Services und Antworten auf die relevantesten Fragen im Überblick

Die Nutzung des Online-Services ist mir nicht möglich. Was muss ich tun?

Wenn Sie technische Probleme haben oder die Rückmeldung aus einem anderen Grund nicht online funktioniert, melden Sie sich bitte telefonisch beim zuständigen Betreuungsteam unter der Telefonnummer 0711/289-54640.

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Ich habe bereits einen neuen Zähler verbaut. Was muss ich tun?

Wenn Sie bereits einen neuen kundeneigenen Zähler bzw. den Zähler eines dritten Messstellenbetreibers verbaut haben, melden Sie uns dies bitte über unseren Online-Service. Hier können Sie uns die notwendigen Nachweise übermitteln. Für den Log-in benötigen Sie lediglich Ihre Anlagen- und Zählernummer. Diese finden Sie auf Ihrem Schreiben.

Wenn Sie bereits einen neuen kundeneigenen Zähler bzw. den Zähler eines dritten Messstellenbetreibers verbaut haben, melden Sie uns dies bitte über unseren Online-Service. Hier können Sie uns die notwendigen Nachweise übermitteln. Für den Log-in benötigen Sie lediglich Ihre Anlagen- und Zählernummer. Diese finden Sie auf Ihrem Schreiben.

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Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Zähler durch einen dritten Messstellenbetreiber verbauen möchte?

Sofern Sie sich für einen dritten Messstellenbetreiber entscheiden, beauftragen Sie diesen bitte schnellstmöglich mit dem Austausch Ihres Zählers. Melden Sie uns hierzu bitte den beauftragten Messstellenbetreiber über unseren Online-Service.

Sofern Sie sich für einen dritten Messstellenbetreiber entscheiden, beauftragen Sie diesen bitte schnellstmöglich mit dem Austausch Ihres Zählers. Melden Sie uns hierzu bitte den beauftragten Messstellenbetreiber über unseren Online-Service.

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Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen neuen kundeneigenen Zähler verbauen möchte?

Sie lassen den vorhandenen kundeneigenen Zähler von einer fachkundigen Elektrofachkraft gegen einen Zähler mit einer gültigen Eichung austauschen. Bitte melden Sie uns den Zählerwechsel spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme über unseren Online-Service.

Folgende Nachweise benötigen wir von Ihnen bzw. von Ihrer Elektrofachkraft:

- vollständig ausgefüllten Wechselbericht (Wechselbericht FerrariszählerWechselbericht eHZ-Bauform)
- Konformitätserklärung des neuen Zählers (optional)

Zur eindeutigen Zuordnung weisen wir Ihrem Zähler eine Identifikationsnummer zu und informieren Sie darüber postalisch. Bitte bringen Sie diese Identifikationsnummer gut sichtbar auf Ihrem Zähler an.
 

Sie lassen den vorhandenen kundeneigenen Zähler von einer fachkundigen Elektrofachkraft gegen einen Zähler mit einer gültigen Eichung austauschen. Bitte melden Sie uns den Zählerwechsel spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme über unseren Online-Service.

Folgende Nachweise benötigen wir von Ihnen bzw. von Ihrer Elektrofachkraft:

- vollständig ausgefüllten Wechselbericht (Wechselbericht FerrariszählerWechselbericht eHZ-Bauform)
- Konformitätserklärung des neuen Zählers (optional)

Zur eindeutigen Zuordnung weisen wir Ihrem Zähler eine Identifikationsnummer zu und informieren Sie darüber postalisch. Bitte bringen Sie diese Identifikationsnummer gut sichtbar auf Ihrem Zähler an.
 

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Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich die Netze BW beauftrage?

Der Zählertausch durch die Netze BW ist kostenfrei. Die jährliche Servicepauschale bzw. der jährliche Messpreis ist abhängig von Ihrem Zählertyp und wird Ihnen in unserem Online-Service mitgeteilt.

Der Zählertausch durch die Netze BW ist kostenfrei. Die jährliche Servicepauschale bzw. der jährliche Messpreis ist abhängig von Ihrem Zählertyp und wird Ihnen in unserem Online-Service mitgeteilt.

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Welche Vorteile habe ich, wenn ich einen Zähler der Netze BW verbauen lasse?

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei und wird von der Netze BW durchgeführt. Der Termin wird flexibel mit Ihnen vereinbart und nimmt nur einige Minuten in Anspruch. Für die Zukunft müssen Sie sich keine Sorgen mehr machen. Der Zähler wird auch nach erneutem Ablauf der Eichfrist wieder von der Netze BW getauscht. Sie müssen nichts veranlassen - Wir kümmern uns drum! Auch im Falle eines technischen Defekts übernehmen wir die Verantwortung.

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei und wird von der Netze BW durchgeführt. Der Termin wird flexibel mit Ihnen vereinbart und nimmt nur einige Minuten in Anspruch. Für die Zukunft müssen Sie sich keine Sorgen mehr machen. Der Zähler wird auch nach erneutem Ablauf der Eichfrist wieder von der Netze BW getauscht. Sie müssen nichts veranlassen - Wir kümmern uns drum! Auch im Falle eines technischen Defekts übernehmen wir die Verantwortung.

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Warum muss ich mich um den Zählertausch kümmern?

Um die Vergütung nach EEG bzw. KWKG zu erhalten, müssen die Messwerte über einen geeichten Zähler erfasst werden. Der von Ihnen verwendete Zähler befindet sich in Ihrem Eigentum, weshalb Sie auch für die Einhaltung der Eichpflicht verantwortlich sind.   Ein geeichter Zähler weist in der Regel eine geprüfte Genauigkeit der Messwerte auf. Ist die Eichfrist abgelaufen, können die Messwerte Ihres Zählers angezweifelt werden. Die Auszahlung Ihrer EEG- bzw. KWKG-Vergütung müssten wir daher vorübergehend einstellen, da Werte aus einer ungeeichten Messeinrichtung gemäß § 33 Abs. 1 MessEG nicht verwendet werden dürfen. Zudem kann der Verstoß gegen Bestimmungen des Eichrechts von der zuständigen Eichbehörde als Ordnungswidrigkeit gemäß § 60 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Um die Vergütung nach EEG bzw. KWKG zu erhalten, müssen die Messwerte über einen geeichten Zähler erfasst werden. Der von Ihnen verwendete Zähler befindet sich in Ihrem Eigentum, weshalb Sie auch für die Einhaltung der Eichpflicht verantwortlich sind.   Ein geeichter Zähler weist in der Regel eine geprüfte Genauigkeit der Messwerte auf. Ist die Eichfrist abgelaufen, können die Messwerte Ihres Zählers angezweifelt werden. Die Auszahlung Ihrer EEG- bzw. KWKG-Vergütung müssten wir daher vorübergehend einstellen, da Werte aus einer ungeeichten Messeinrichtung gemäß § 33 Abs. 1 MessEG nicht verwendet werden dürfen. Zudem kann der Verstoß gegen Bestimmungen des Eichrechts von der zuständigen Eichbehörde als Ordnungswidrigkeit gemäß § 60 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

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