Zähler

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Wie wird meine Anlage gesteuert?

Die Steuerung Ihrer Anlage erfolgt über technische Einrichtungen, die eine netzorientierte Steuerung ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch ein Energiemanagementsystem (EMS) oder durch Steuergeräte erfolgen, die mit dem Netz des Netzbetreibers kommunizieren können. Die genaue Art der Steuerung hängt von der Art der Anlage und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers ab.Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG, wie private Ladestationen für Elektroautos, Wärmepumpen, Klimaanlagen und größere Stromspeicher, sind folgende Punkte relevant:Präventive Steuerung: Bis zur Einführung der netzorientierten Steuerung werden SteuVE in der Regel über einen Funkrundsteuerempfänger oder eine ähnliche Technologie gesteuert. Dies ermöglicht dem Netzbetreiber, die Anlagen zu bestimmten Zeiten vom Netz zu trennen oder ihre Leistung zu reduzieren, um das Stromnetz zu stabilisieren.Netzorientierte Steuerung: Ab 2026 wird die netzorientierte Steuerung eingeführt. Dabei werden die Anlagen über eine digitale Schnittstelle, wie das Internet oder ein anderes Kommunikationsnetzwerk, gesteuert. Die Steuerung erfolgt dann granularer und kann auf die tatsächlichen Bedürfnisse des Stromnetzes abgestimmt werden.Technische Anforderungen: Die Anlage muss mit den notwendigen technischen Einrichtungen ausgestattet sein, um eine solche Steuerung zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise ein Smart Meter oder ein anderes intelligentes Messsystem sein, das die Kommunikation mit dem Netzbetreiber ermöglicht.Anmeldung und Einrichtung: Die technischen Einrichtungen zur Steuerung müssen vom Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber angemeldet werden. Die Einrichtung und Konfiguration erfolgt in der Regel durch eine qualifizierte Elektrofachkraft.Für weitere Informationen zur Steuerung Ihrer Anlage und den technischen Anforderungen besuchen Sie bitte die Seite der Netze BW zum Thema Neuregelung §14a EnWG.

Die Steuerung Ihrer Anlage erfolgt über technische Einrichtungen, die eine netzorientierte Steuerung ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch ein Energiemanagementsystem (EMS) oder durch Steuergeräte erfolgen, die mit dem Netz des Netzbetreibers kommunizieren können. Die genaue Art der Steuerung hängt von der Art der Anlage und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers ab.

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG, wie private Ladestationen für Elektroautos, Wärmepumpen, Klimaanlagen und größere Stromspeicher, sind folgende Punkte relevant:
Präventive Steuerung: Bis zur Einführung der netzorientierten Steuerung werden SteuVE in der Regel über einen Funkrundsteuerempfänger oder eine ähnliche Technologie gesteuert. Dies ermöglicht dem Netzbetreiber, die Anlagen zu bestimmten Zeiten vom Netz zu trennen oder ihre Leistung zu reduzieren, um das Stromnetz zu stabilisieren.

Netzorientierte Steuerung: Ab 2026 wird die netzorientierte Steuerung eingeführt. Dabei werden die Anlagen über eine digitale Schnittstelle, wie das Internet oder ein anderes Kommunikationsnetzwerk, gesteuert. Die Steuerung erfolgt dann granularer und kann auf die tatsächlichen Bedürfnisse des Stromnetzes abgestimmt werden.

Technische Anforderungen: Die Anlage muss mit den notwendigen technischen Einrichtungen ausgestattet sein, um eine solche Steuerung zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise ein Smart Meter oder ein anderes intelligentes Messsystem sein, das die Kommunikation mit dem Netzbetreiber ermöglicht.

Anmeldung und Einrichtung: Die technischen Einrichtungen zur Steuerung müssen vom Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber angemeldet werden. Die Einrichtung und Konfiguration erfolgt in der Regel durch eine qualifizierte Elektrofachkraft.

Für weitere Informationen zur Steuerung Ihrer Anlage und den technischen Anforderungen besuchen Sie bitte die Seite der Netze BW zum Thema Neuregelung §14a EnWG.

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Welche Vorteile bietet der §14a EnWG?

Der §14a EnWG bietet mehrere Vorteile, sowohl für Anlagenbetreiber als auch für das Stromnetz insgesamt: Reduzierte Netzentgelte: Anlagenbetreiber können von reduzierten Netzentgelten profitieren, da sie durch die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen.Beitrag zur Energiewende: Durch die flexible Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wird die Integration erneuerbarer Energien erleichtert, da die Netzbelastung besser gemanagt werden kann.Netzstabilisierung: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können in Zeiten hoher Netzbelastung gedrosselt oder zeitweise abgeschaltet werden, um Überlastungen zu vermeiden und die Netzstabilität zu gewährleisten.Optimierung des Eigenverbrauchs: Besitzer von Erzeugungsanlagen wie Photovoltaikanlagen können ihren Eigenverbrauch optimieren, indem sie den Verbrauch steuerbarer Geräte an die Erzeugung anpassen.Förderung von Lastmanagement: Der §14a EnWG fördert das Lastmanagement, also die gezielte Steuerung des Energieverbrauchs, was für Unternehmen und Haushalte Kosteneinsparungen bedeuten kann.Verringerung von Netzengpässen: Durch die Steuerung von Lasten können Netzengpässe reduziert und teure Netzausbauten vermieden oder hinausgezögert werden.Erhöhte Flexibilität: Anlagenbetreiber können flexibel auf Signale des Netzbetreibers reagieren und so einen Beitrag zur Systemstabilität.Potenzial für neue Geschäftsmodelle: §14a EnWG kann die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle im Bereich der Energievermarktung und -dienstleistungen fördern. Bitte beachten Sie, dass die tatsächlichen Vorteile von der individuellen Situation und den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Netzbetreibers abhängen.

Der §14a EnWG bietet mehrere Vorteile, sowohl für Anlagenbetreiber als auch für das Stromnetz insgesamt:

 

  1. Reduzierte Netzentgelte: Anlagenbetreiber können von reduzierten Netzentgelten profitieren, da sie durch die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen.
  2. Beitrag zur Energiewende: Durch die flexible Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wird die Integration erneuerbarer Energien erleichtert, da die Netzbelastung besser gemanagt werden kann.
  3. Netzstabilisierung: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können in Zeiten hoher Netzbelastung gedrosselt oder zeitweise abgeschaltet werden, um Überlastungen zu vermeiden und die Netzstabilität zu gewährleisten.
  4. Optimierung des Eigenverbrauchs: Besitzer von Erzeugungsanlagen wie Photovoltaikanlagen können ihren Eigenverbrauch optimieren, indem sie den Verbrauch steuerbarer Geräte an die Erzeugung anpassen.
  5. Förderung von Lastmanagement: Der §14a EnWG fördert das Lastmanagement, also die gezielte Steuerung des Energieverbrauchs, was für Unternehmen und Haushalte Kosteneinsparungen bedeuten kann.
  6. Verringerung von Netzengpässen: Durch die Steuerung von Lasten können Netzengpässe reduziert und teure Netzausbauten vermieden oder hinausgezögert werden.
  7. Erhöhte Flexibilität: Anlagenbetreiber können flexibel auf Signale des Netzbetreibers reagieren und so einen Beitrag zur Systemstabilität.
  8. Potenzial für neue Geschäftsmodelle: §14a EnWG kann die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle im Bereich der Energievermarktung und -dienstleistungen fördern.

 

Bitte beachten Sie, dass die tatsächlichen Vorteile von der individuellen Situation und den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Netzbetreibers abhängen.

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Was sind die Voraussetzungen, wenn ich mit meiner Anlage, die vor dem 01.01.2024 installiert wurde, in die Neuregelung des §14a EnWG wechseln möchte?

Wenn Sie mit einer vor dem 01.01.2024 installierten Anlage in die Neuregelung des §14a EnWG wechseln möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten: Technische Mindestanforderungen (TMA): Ihre Anlage muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen, die für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise die Ausstattung mit einer geeigneten Kommunikationsschnittstelle und die Möglichkeit zur Fernsteuerung durch den Netzbetreiber.Anmeldung beim Netzbetreiber: Sie müssen Ihre Anlage und die geplante Teilnahme an der Neuregelung beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Dieser prüft, ob die Anlage den technischen Anforderungen entspricht und ob eine Teilnahme möglich ist.Anpassung der Vertragsbedingungen: Sie müssen die Vertragsbedingungen mit Ihrem Stromlieferanten klären, um die neuen Konditionen für die Netzentgeltreduzierung nach §14a EnWG zu berücksichtigen.Zustimmung zur Steuerung: Sie müssen Ihr Einverständnis geben, dass Ihre Anlage vom Netzbetreiber entsprechend der netzorientierten Steuerung betrieben werden kann.Umsetzungsfrist: Die Netze BW muss bis spätestens 31.12.2028 die Anlagen in die neue Regelung überführen, falls der Anlagenbetreiber dies nicht selbst tut. Ein Wechsel zurück in den Altvertrag ist nach der Überführung nicht mehr möglich. Bitte beachten Sie, dass die konkreten Schritte und Anforderungen je nach Netzbetreiber und Stromlieferant variieren können. Für eine detaillierte Beratung und Unterstützung bei diesem Prozess sollten Sie sich direkt an Ihren Netzbetreiber oder Stromlieferanten wenden.

Wenn Sie mit einer vor dem 01.01.2024 installierten Anlage in die Neuregelung des §14a EnWG wechseln möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:

 

  1. Technische Mindestanforderungen (TMA): Ihre Anlage muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen, die für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise die Ausstattung mit einer geeigneten Kommunikationsschnittstelle und die Möglichkeit zur Fernsteuerung durch den Netzbetreiber.
  2. Anmeldung beim Netzbetreiber: Sie müssen Ihre Anlage und die geplante Teilnahme an der Neuregelung beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Dieser prüft, ob die Anlage den technischen Anforderungen entspricht und ob eine Teilnahme möglich ist.
  3. Anpassung der Vertragsbedingungen: Sie müssen die Vertragsbedingungen mit Ihrem Stromlieferanten klären, um die neuen Konditionen für die Netzentgeltreduzierung nach §14a EnWG zu berücksichtigen.
  4. Zustimmung zur Steuerung: Sie müssen Ihr Einverständnis geben, dass Ihre Anlage vom Netzbetreiber entsprechend der netzorientierten Steuerung betrieben werden kann.
  5. Umsetzungsfrist: Die Netze BW muss bis spätestens 31.12.2028 die Anlagen in die neue Regelung überführen, falls der Anlagenbetreiber dies nicht selbst tut. Ein Wechsel zurück in den Altvertrag ist nach der Überführung nicht mehr möglich.

 

Bitte beachten Sie, dass die konkreten Schritte und Anforderungen je nach Netzbetreiber und Stromlieferant variieren können. Für eine detaillierte Beratung und Unterstützung bei diesem Prozess sollten Sie sich direkt an Ihren Netzbetreiber oder Stromlieferanten wenden.

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Wie ändere ich das Abrechnungsmodell und was sind die Voraussetzungen?

So läuft die Änderung des Abrechnungsmodells ab: Der Wechsel des Abrechnungsmodells für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach §14a EnWG ist eine Angelegenheit, die Sie mit Ihrem Stromlieferanten klären müssen. Die Voraussetzungen und der Prozess des Wechsels können je nach Anbieter und den spezifischen Vertragsbedingungen variieren. Hier sind allgemeine Schritte und Voraussetzungen, die in Betracht gezogen werden sollten:Prüfung der Vertragsbedingungen: Sehen Sie in Ihrem aktuellen Vertrag mit dem Stromlieferanten nach, welche Bedingungen für einen Wechsel des Abrechnungsmodells gelten.Kontakt zum Stromlieferanten: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Stromlieferanten auf, um Ihre Absicht zu kommunizieren und Informationen über die verfügbaren Abrechnungsmodelle und die damit verbundenen Voraussetzungen zu erhalten.Fristen beachten: Informieren Sie sich über eventuelle Kündigungsfristen und Wechseltermine, die für den Wechsel des Abrechnungsmodells relevant sind.Technische Anforderungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen für das neue Abrechnungsmodell erfüllt. Dies kann beispielsweise eine getrennte Messung der SteuVE erfordern.Antrag auf Wechsel: Reichen Sie einen formellen Antrag auf Wechsel des Abrechnungsmodells bei Ihrem Stromlieferanten ein, falls erforderlich.Bestätigung und Umsetzung: Warten Sie auf die Bestätigung Ihres Stromlieferanten und folgen Sie den weiteren Anweisungen zur Umsetzung des Wechsels. Bitte beachten Sie, dass der Wechsel des Abrechnungsmodells auch eine Anpassung der technischen Einrichtungen vor Ort erfordern kann. Dies sollte mit einer qualifizierten Elektrofachkraft besprochen und durchgeführt werden. Für weitere Informationen und Unterstützung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Stromlieferanten.

So läuft die Änderung des Abrechnungsmodells ab:

 

  1. Der Wechsel des Abrechnungsmodells für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach §14a EnWG ist eine Angelegenheit, die Sie mit Ihrem Stromlieferanten klären müssen. Die Voraussetzungen und der Prozess des Wechsels können je nach Anbieter und den spezifischen Vertragsbedingungen variieren. Hier sind allgemeine Schritte und Voraussetzungen, die in Betracht gezogen werden sollten:
  2. Prüfung der Vertragsbedingungen: Sehen Sie in Ihrem aktuellen Vertrag mit dem Stromlieferanten nach, welche Bedingungen für einen Wechsel des Abrechnungsmodells gelten.
  3. Kontakt zum Stromlieferanten: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Stromlieferanten auf, um Ihre Absicht zu kommunizieren und Informationen über die verfügbaren Abrechnungsmodelle und die damit verbundenen Voraussetzungen zu erhalten.
  4. Fristen beachten: Informieren Sie sich über eventuelle Kündigungsfristen und Wechseltermine, die für den Wechsel des Abrechnungsmodells relevant sind.
  5. Technische Anforderungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen für das neue Abrechnungsmodell erfüllt. Dies kann beispielsweise eine getrennte Messung der SteuVE erfordern.
  6. Antrag auf Wechsel: Reichen Sie einen formellen Antrag auf Wechsel des Abrechnungsmodells bei Ihrem Stromlieferanten ein, falls erforderlich.
  7. Bestätigung und Umsetzung: Warten Sie auf die Bestätigung Ihres Stromlieferanten und folgen Sie den weiteren Anweisungen zur Umsetzung des Wechsels.

 

Bitte beachten Sie, dass der Wechsel des Abrechnungsmodells auch eine Anpassung der technischen Einrichtungen vor Ort erfordern kann. Dies sollte mit einer qualifizierten Elektrofachkraft besprochen und durchgeführt werden. Für weitere Informationen und Unterstützung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Stromlieferanten.

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Muss meine Anlage steuerbar sein?

Ob Ihre Anlage steuerbar sein muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere davon, ob es sich um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) gemäß § 14a EnWG handelt. Zu den SteuVE zählen: Private Ladepunkte für Elektromobile ohne öffentlichen Zugang, Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, Anlagen zur Raumkühlung, Stromspeicher mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW.Für diese Geräte gilt:1. Ab dem 01.01.2024 ist die netzorientierte Steuerung für alle Anlagenbetreiber einer SteuVE im Netzgebiet der Netze BW GmbH verpflichtend.2. Jede Inbetriebnahme einer SteuVE sowie Leistungserhöhungen am Netzanschluss müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden.3. Für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung müssen die Anlagen mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sein. Wenn Ihre Anlage zu den oben genannten Kategorien gehört und eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW hat, muss sie in der Regel steuerbar sein. Für detaillierte Informationen und Anforderungen besuchen Sie bitte die Seite der Netze BW zum Thema Neuregelung §14a EnWG.

Ob Ihre Anlage steuerbar sein muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere davon, ob es sich um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) gemäß § 14a EnWG handelt. Zu den SteuVE zählen: Private Ladepunkte für Elektromobile ohne öffentlichen Zugang, Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, Anlagen zur Raumkühlung, Stromspeicher mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW.


Für diese Geräte gilt:


1. Ab dem 01.01.2024 ist die netzorientierte Steuerung für alle Anlagenbetreiber einer SteuVE im Netzgebiet der Netze BW GmbH verpflichtend.
2. Jede Inbetriebnahme einer SteuVE sowie Leistungserhöhungen am Netzanschluss müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden.
3. Für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung müssen die Anlagen mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sein.
 

Wenn Ihre Anlage zu den oben genannten Kategorien gehört und eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW hat, muss sie in der Regel steuerbar sein. Für detaillierte Informationen und Anforderungen besuchen Sie bitte die Seite der Netze BW zum Thema Neuregelung §14a EnWG.

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Was sind die Abrechnungsmodelle einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG gibt es verschiedene Abrechnungsmodelle, die sich auf die Netzentgelte auswirken. Diese Modelle bieten Anreize für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung und sollen die Netzstabilität unterstützen. Die zwei Hauptmodelle sind: Pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1): Bei diesem Modell erhalten Anlagenbetreiber eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Die Reduzierung wird unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Steuerung der Anlage gewährt.Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2): Dieses Modell bietet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgelts, basierend auf der tatsächlichen Steuerung der Anlage durch den Netzbetreiber. Für dieses Modell ist eine getrennte Messung der SteuVE erforderlich, um die genauen Verbrauchsdaten zu erfassen.Die Wahl des Abrechnungsmodells hängt von den Präferenzen des Anlagenbetreibers und den technischen Möglichkeiten der Anlage ab. Es ist wichtig, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen für die gewählte Steuerung erfüllt und dass alle notwendigen Anmeldungen und Genehmigungen beim Netzbetreiber vorgenommen wurden.Für detaillierte Informationen zu den Abrechnungsmodellen und den damit verbundenen Anforderungen und Vorteilen besuchen Sie bitte die Webseite der Netze BW oder kontaktieren Sie direkt Ihren Stromlieferanten.

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG gibt es verschiedene Abrechnungsmodelle, die sich auf die Netzentgelte auswirken. Diese Modelle bieten Anreize für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung und sollen die Netzstabilität unterstützen. 

Die zwei Hauptmodelle sind:
 

  1. Pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1): Bei diesem Modell erhalten Anlagenbetreiber eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Die Reduzierung wird unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Steuerung der Anlage gewährt.
  2. Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2): Dieses Modell bietet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgelts, basierend auf der tatsächlichen Steuerung der Anlage durch den Netzbetreiber. Für dieses Modell ist eine getrennte Messung der SteuVE erforderlich, um die genauen Verbrauchsdaten zu erfassen.


Die Wahl des Abrechnungsmodells hängt von den Präferenzen des Anlagenbetreibers und den technischen Möglichkeiten der Anlage ab. Es ist wichtig, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen für die gewählte Steuerung erfüllt und dass alle notwendigen Anmeldungen und Genehmigungen beim Netzbetreiber vorgenommen wurden.

Für detaillierte Informationen zu den Abrechnungsmodellen und den damit verbundenen Anforderungen und Vorteilen besuchen Sie bitte die Webseite der Netze BW oder kontaktieren Sie direkt Ihren Stromlieferanten.

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Wie melde ich meine Entscheidung für ein Abrechnungsmodell?

Die Entscheidung für ein Abrechnungsmodell im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG und die damit verbundene Abrechnung der Netzentgelte erfolgt in Abstimmung mit Ihrem Stromlieferanten. Um Ihr Abrechnungsmodell zu wählen und zu melden, gehen Sie wie folgt vor: Kontaktieren Sie Ihren Stromlieferanten, um sich über die verfügbaren Abrechnungsmodelle zu informieren und die für Sie passende Option zu besprechen.Ihr Stromlieferant wird Ihnen die notwendigen Formulare und Informationen zur Verfügung stellen, um Ihre Entscheidung für ein Abrechnungsmodell zu treffen.Füllen Sie alle erforderlichen Unterlagen aus und reichen Sie diese bei Ihrem Stromlieferanten ein.Ihr Stromlieferant wird die Informationen prüfen und die Entscheidung an den Netzbetreiber weiterleiten, um die Abrechnung entsprechend zu koordinieren. Bitte beachten Sie, dass die genauen Prozesse und Anforderungen je nach Stromlieferant variieren können. Es ist wichtig, dass Sie alle erforderlichen Schritte gemäß den Anweisungen Ihres Stromlieferanten durchführen.

Die Entscheidung für ein Abrechnungsmodell im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG und die damit verbundene Abrechnung der Netzentgelte erfolgt in Abstimmung mit Ihrem Stromlieferanten.

 

Um Ihr Abrechnungsmodell zu wählen und zu melden, gehen Sie wie folgt vor:

 

  1. Kontaktieren Sie Ihren Stromlieferanten, um sich über die verfügbaren Abrechnungsmodelle zu informieren und die für Sie passende Option zu besprechen.
  2. Ihr Stromlieferant wird Ihnen die notwendigen Formulare und Informationen zur Verfügung stellen, um Ihre Entscheidung für ein Abrechnungsmodell zu treffen.
  3. Füllen Sie alle erforderlichen Unterlagen aus und reichen Sie diese bei Ihrem Stromlieferanten ein.
  4. Ihr Stromlieferant wird die Informationen prüfen und die Entscheidung an den Netzbetreiber weiterleiten, um die Abrechnung entsprechend zu koordinieren.

 

Bitte beachten Sie, dass die genauen Prozesse und Anforderungen je nach Stromlieferant variieren können. Es ist wichtig, dass Sie alle erforderlichen Schritte gemäß den Anweisungen Ihres Stromlieferanten durchführen.

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Wie melde ich einen Zählereinbau und die Installation meiner Wallbox?

Für den Zählereinbau und die Installation Ihrer Wallbox sind folgende Schritte notwendig:Elektrofachkraft beauftragen: Wählen Sie eine qualifizierte Elektrofachkraft, die im Installateurverzeichnis der Netze BW eingetragen ist. Diese Fachkraft ist berechtigt, die notwendigen Arbeiten durchzuführen und die entsprechenden Anmeldungen bei der Netze BW vorzunehmen.Technische Prüfung: Die Elektrofachkraft prüft die technischen Voraussetzungen an Ihrem Standort und stellt sicher, dass die Installation der Wallbox und des Zählers den geltenden technischen Anschlussbedingungen entspricht.Anmeldung beim Netzbetreiber: Die Elektrofachkraft meldet den Zählereinbau und die Wallbox-Installation im Kundenportal der Netze BW an. Für Wallboxen, die nach §14a EnWG steuerbar sind, ist die Meldung durch die Elektrofachkraft erforderlich. Bestätigung und Terminvereinbarung: Die Netze BW prüft die Anmeldung und bestätigt den Auftrag. Anschließend wird ein Termin für die Installation des Zählers vereinbart.Installation: Ein Techniker der Netze BW oder unser Dienstleister führt die Installation des Zählers zum vereinbarten Termin durch. Bitte beachten Sie, dass Sie als Endkunde die Anmeldung und Installation nicht selbst vornehmen können. Nutzen Sie die Installateursuche der Netze BW, um eine Elektrofachkraft in Ihrer Nähe zu finden.Für weitere Informationen zur Anmeldung und Installation von Wallboxen besuchen Sie bitte die entsprechende Informationsseite der Netze BW. 

Für den Zählereinbau und die Installation Ihrer Wallbox sind folgende Schritte notwendig:

Elektrofachkraft beauftragen: Wählen Sie eine qualifizierte Elektrofachkraft, die im Installateurverzeichnis der Netze BW eingetragen ist. Diese Fachkraft ist berechtigt, die notwendigen Arbeiten durchzuführen und die entsprechenden Anmeldungen bei der Netze BW vorzunehmen.

Technische Prüfung: Die Elektrofachkraft prüft die technischen Voraussetzungen an Ihrem Standort und stellt sicher, dass die Installation der Wallbox und des Zählers den geltenden technischen Anschlussbedingungen entspricht.

Anmeldung beim Netzbetreiber: Die Elektrofachkraft meldet den Zählereinbau und die Wallbox-Installation im Kundenportal der Netze BW an. Für Wallboxen, die nach §14a EnWG steuerbar sind, ist die Meldung durch die Elektrofachkraft erforderlich. 

Bestätigung und Terminvereinbarung: Die Netze BW prüft die Anmeldung und bestätigt den Auftrag. Anschließend wird ein Termin für die Installation des Zählers vereinbart.

Installation: Ein Techniker der Netze BW oder unser Dienstleister führt die Installation des Zählers zum vereinbarten Termin durch. Bitte beachten Sie, dass Sie als Endkunde die Anmeldung und Installation nicht selbst vornehmen können. 


Nutzen Sie die Installateursuche der Netze BW, um eine Elektrofachkraft in Ihrer Nähe zu finden.

Für weitere Informationen zur Anmeldung und Installation von Wallboxen besuchen Sie bitte die entsprechende Informationsseite der Netze BW. 

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Was bedeutet Steuerbare Verbrauchseinrichtungen? Was muss ich beachten?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sind elektrische Geräte, die im Rahmen des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) so gesteuert werden können, dass sie zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen. Dazu gehören private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW.Zu beachten ist:1. Meldepflicht: Der Einbau und Betrieb von SteuVE mit einer Gesamtleistung über 4,2 kW muss beim Netzbetreiber angemeldet werden.2. Technische Voraussetzungen: Die Geräte müssen mit den technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Steuerung ermöglichen.3. Netzentgelte: Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen können reduzierte Netzentgelte gelten, je nachdem, welche Regelungen und Module zur Netznutzung gewählt werden.4. Antragspflichten: Änderungen am Netzanschluss, wie Leistungserhöhungen, müssen ebenfalls beim Netzbetreiber angemeldet werden.5. Installationskosten: Die Kosten für die Installation der technischen Steuereinrichtungen trägt der Anlagenbetreiber.6. Zukünftige Steuerung: Ab 2024 ist die netzorientierte Steuerung verpflichtend, wobei die Geräte über eine digitale Schnittstelle steuerbar sein müssen.Für weitere Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen besuchen Sie bitte die Seite der Netze BW zum Thema Neuregelung §14a EnWG. Die Meldung der Inbetriebsetzung erfolgt durch den ausführenden Elektroinstallateur im Kundenportal der Netze BW.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sind elektrische Geräte, die im Rahmen des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) so gesteuert werden können, dass sie zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen. Dazu gehören private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW.

Zu beachten ist:

1. Meldepflicht: Der Einbau und Betrieb von SteuVE mit einer Gesamtleistung über 4,2 kW muss beim Netzbetreiber angemeldet werden.
2. Technische Voraussetzungen: Die Geräte müssen mit den technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Steuerung ermöglichen.
3. Netzentgelte: Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen können reduzierte Netzentgelte gelten, je nachdem, welche Regelungen und Module zur Netznutzung gewählt werden.
4. Antragspflichten: Änderungen am Netzanschluss, wie Leistungserhöhungen, müssen ebenfalls beim Netzbetreiber angemeldet werden.
5. Installationskosten: Die Kosten für die Installation der technischen Steuereinrichtungen trägt der Anlagenbetreiber.
6. Zukünftige Steuerung: Ab 2024 ist die netzorientierte Steuerung verpflichtend, wobei die Geräte über eine digitale Schnittstelle steuerbar sein müssen.

Für weitere Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen besuchen Sie bitte die Seite der Netze BW zum Thema Neuregelung §14a EnWG. Die Meldung der Inbetriebsetzung erfolgt durch den ausführenden Elektroinstallateur im Kundenportal der Netze BW.

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Wie melde ich einen Zählereinbau und die Installation einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wie zum Beispiel einer Wärmepumpe?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sind elektrische Geräte, die gezielt vom Netzbetreiber gesteuert werden können, um das Stromnetz zu entlasten und die Netzstabilität zu gewährleisten. Zu diesen Geräten zählen insbesondere Private Ladepunkte für Elektromobile ohne öffentlichen Zugang, Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, Anlagen zur Raumkühlung nach BNetzA-Festlegung und Stromspeicher mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW. Was Sie beachten müssen:Meldepflicht: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Gesamtleistung über 4,2 kW müssen von Ihrer Elektrofachkraft beim Netzbetreiber gemeldet werden.Technische Mindestanforderungen (TMA): Die Geräte müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen, die für eine netzdienliche Steuerung erforderlich sind.Steuerung durch den Netzbetreiber: Die Geräte können zu bestimmten Zeiten vom Netzbetreiber gesteuert werden, um das Stromnetz zu entlasten. Dies geschieht in der Regel in Zeiten hoher Netzlast.Netzentgelte: Für die Bereitstellung der Steuerbarkeit kann es Vergünstigungen bei den Netzentgelten geben.Kommunikationstechnik: Die Geräte müssen mit einer Kommunikationseinrichtung ausgestattet sein, die eine Steuerung durch den Netzbetreiber ermöglicht.Installateur: Die Installation und Anmeldung der Geräte muss durch eine qualifizierte Elektrofachkraft erfolgen, die im Installateurverzeichnis der Netze BW eingetragen ist.Kundenportal: Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt über das Kundenportal der Netze BW durch die Elektrofachkraft.Weitere Informationen und Details zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und den damit verbundenen Anforderungen finden Sie auf der Webseite der Netze BW unter dem Abschnitt zu §14a EnWG: Neuregelung §14a EnWG.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sind elektrische Geräte, die gezielt vom Netzbetreiber gesteuert werden können, um das Stromnetz zu entlasten und die Netzstabilität zu gewährleisten. Zu diesen Geräten zählen insbesondere Private Ladepunkte für Elektromobile ohne öffentlichen Zugang, Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, Anlagen zur Raumkühlung nach BNetzA-Festlegung und Stromspeicher mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW. 

Was Sie beachten müssen:

Meldepflicht: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Gesamtleistung über 4,2 kW müssen von Ihrer Elektrofachkraft beim Netzbetreiber gemeldet werden.

Technische Mindestanforderungen (TMA): Die Geräte müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen, die für eine netzdienliche Steuerung erforderlich sind.

Steuerung durch den Netzbetreiber: Die Geräte können zu bestimmten Zeiten vom Netzbetreiber gesteuert werden, um das Stromnetz zu entlasten. Dies geschieht in der Regel in Zeiten hoher Netzlast.

Netzentgelte: Für die Bereitstellung der Steuerbarkeit kann es Vergünstigungen bei den Netzentgelten geben.

Kommunikationstechnik: Die Geräte müssen mit einer Kommunikationseinrichtung ausgestattet sein, die eine Steuerung durch den Netzbetreiber ermöglicht.

Installateur: Die Installation und Anmeldung der Geräte muss durch eine qualifizierte Elektrofachkraft erfolgen, die im Installateurverzeichnis der Netze BW eingetragen ist.

Kundenportal: Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt über das Kundenportal der Netze BW durch die Elektrofachkraft.

Weitere Informationen und Details zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und den damit verbundenen Anforderungen finden Sie auf der Webseite der Netze BW unter dem Abschnitt zu §14a EnWG: Neuregelung §14a EnWG.

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