Stromeinspeisung
Wenn Sie keinen Direktvermarkter für Ihren selbsterzeugten Strom finden, muss dieser über einen sogenannten "Einspeisevertrag" verkauft werden. Das bedeutet, dass Ihr Strom weiterhin ins öffentliche Netz einspeist wird und Sie dafür eine Vergütung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten. Hinweis: Die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen des EEG ist deutlich niedriger als die Preise, welche Sie über einen Direktvermarkter erzielen könnten.
Wenn Sie selbst Strom erzeugen und diesen direkt vermarkten möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um einen Direktvermarkter zu finden. Eine Möglichkeit ist, im Internet nach Direktvermarktern in deiner Region zu suchen. Sie können auch bei Energiegenossenschaften oder Stromhändlern nachfragen, ob diese Interesse an Ihrem erzeugten Strom haben. Desweiteren können Sie auf Messen und Veranstaltungen für erneuerbare Energien nach potenziellen Abnehmern zu suchen.
Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen der Direktvermarktung erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.
Ja, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, d. h. noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss.
Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist. Darüber hinaus muss an der Anlage ein Lastgangzähler zur Lastgangmessung installiert sein. Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt, ähnlich wie bei den Leistungsbegrenzungen durch die Fernsteuerung des Netzbetreibers, welche die Erzeugungsanlage wegen drohender Netzüberlastungen abregeln. Beide Fernsteuereinrichtungen existieren parallel und wirken voneinander unabhängig.
Im EEG 2014 hat der Gesetzgeber geregelt, dass seit dem 01.08.2014 neue Erzeugungsanlagen über 500 kW und seit Anfang 2016 bereits über 100 kW in die Direktvermarktung müssen. Diese Regelungen sind Bestandteil des vom Bundeswirtschaftsministerium schrittweise eingeleiteten Systemwechsels. Weg von gesetzlich garantierten EEG-Vergütungen hin zu Marktmechanismen. Demnach sollen Betreiber*innen unternehmerisch tätig werden und ihren Strom mit entsprechendem Marktrisiko direkt vermarkten.
Mit den aktuellen Börsenpreisen können Anlagenbetreiber attraktive Erlöse erzielen, die sogar höher ausfallen können als die EEG-Vergütung. Darüber hinaus wird durch die Direktvermarktung die Stromversorgung langfristig umweltverträglicher, da der Strom in der Regel regional vermarktet wird. Neben dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand durch die Vertragsgestaltung mit dem Direktvermarkter und durch die Sonderregelungen zur Fernsteuerbarkeit müssen höhere Investitionskosten für notwendige technische Komponenten eingeplant werden. Außerdem bringen die schwankenden Börsenpreise im Vergleich zur festen EEG-Vergütung eine reduzierte Planungssicherheit mit sich.
Bei der Direktvermarktung verkaufen Sie den von Ihnen erzeugten Strom direkt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Dieser sorgt dafür, dass Stromerzeugungsmengen und -vermarktungsmengen immer zeitgleich innerhalb von 15-Minuten-Fenstern im Einklang sind. Aus diesem Grund müssen sowohl eine Fernsteuereinheit seitens des Direktvermarkters als auch ein Lastgangzähler an Ihrer Erzeugungsanlage installiert werden. Sie als Stromerzeuger schließen einen Vertrag mit einem Direktvermarkter Ihrer Wahl ab. Dabei unterscheidet man zwischen sonstiger Direktvermarktung ohne Beteiligung des Netzbetreibers und dem Marktprämienmodell, bei dem der Netzbetreiber die Differenz zwischen dem Marktwert und dem EEG-Fördersatz (anzunehmender Wert) in Form einer Marktprämie ausgleicht. Für die Höhe des anzunehmenden Wertes wird der Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Anlage herangezogen. Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen, deren Förderung nach 20 Jahren ausgelaufen ist, können sich nur für die sonstige Direktvermarktung ohne Beteiligung des Netzbetreibers entscheiden.