Stromeinspeisung

Häufige Fragen zum Thema Stromeinspeisung

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Wann ist ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“?

Die L-Bank (Staatsbank für Baden-Württemberg) definiert den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auf dieser Webseite.
 

Die L-Bank (Staatsbank für Baden-Württemberg) definiert den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auf dieser Webseite.
 

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Muss ich als Privatperson die Angabe “Kein Unternehmen in Schwierigkeiten” machen?

Ja. Da offene Rückforderungsansprüche auch gegenüber Privatpersonen bestehen können, ist dieses Pflichtfeld Bestandteil jeder Anfrage.

Ja. Da offene Rückforderungsansprüche auch gegenüber Privatpersonen bestehen können, ist dieses Pflichtfeld Bestandteil jeder Anfrage.

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Welche Folgen hat die Angabe „Unternehmen in Schwierigkeiten“?

Wenn Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer EEG-Anlage

- ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen,

entfällt der Anspruch auf EEG-Förderung (Einspeisevergütung oder Marktprämie) dauerhaft und endgültig. Dies gilt ebenfalls, wenn die entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde.  

Wenn Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer EEG-Anlage

- ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen,

entfällt der Anspruch auf EEG-Förderung (Einspeisevergütung oder Marktprämie) dauerhaft und endgültig. Dies gilt ebenfalls, wenn die entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde.  

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Warum muss ich angeben, ob ich ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bin?

Seit dem 01.01.2023 müssen Betreiber neuer EEG-Anlagen eine Erklärung abgeben, ob zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme

- der/die Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (dies betrifft lediglich gewerbliche Anlagenbetreiber oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen (dies kann auf gewerbliche und private Anlagenbetreiber zutreffen)

Grundlage für diese Regelung ist § 19 Abs. 4 und 5 EEG.

Seit dem 01.01.2023 müssen Betreiber neuer EEG-Anlagen eine Erklärung abgeben, ob zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme

- der/die Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (dies betrifft lediglich gewerbliche Anlagenbetreiber oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen (dies kann auf gewerbliche und private Anlagenbetreiber zutreffen)

Grundlage für diese Regelung ist § 19 Abs. 4 und 5 EEG.

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