Stromeinspeisung
Häufige Fragen zum Thema Stromeinspeisung
FAQ zu "Stromeinspeisung"
Ja, diese sind mit Inkrafttreten von Solarpaket I ab dem 01.06.2024 erlaubt.
Balkonkraftwerke, deren Wechselrichter eine höhere Leistung haben, sind nur mit einer Begrenzung der Leistung auf 800 Watt zulässig.
Nein. Balkonkraftwerk ist ein Überbegriff für alle steckerfertigen Photovoltaikanlagen bis 800 Watt Leistung.
Die Anmeldung des Balkonkraftwerkes erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Infolge dieser Anmeldung können Sie den Speicher miterfassen.
Eine separate Anmeldung Ihres Speichers ist demnach nicht notwendig.
Nein. Das Balkonkraftwerk ist rein für den Eigenverbrauch gedacht. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren dieser Anlagen entfällt die Einspeisevergütung. Sollten Sie eine Einspeisevergütung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft und melden Sie die Anlage über den regulären Weg an.
Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf Photovoltaikanlage anmelden.
Balkonkraftwerke werden auch als Balkonsolaranlagen, steckerfertige Photovoltaikanlagen, Plug-in-Anlagen oder Mini-PV-Anlagen bezeichnet. Sie sind die einfachste und unbürokratischste Form, den eigenen Solarstrom zu erzeugen und zu nutzen. Die Anlage besteht aus mehreren Modulen mit beliebiger Leistung und einer Wechselrichternennleistung von maximal 800 Watt. Ein größerer Wechselrichter mit einer Begrenzung auf eine Nennleistung von 800 Watt ist ebenfalls zulässig. Die Anlage wird mit dem eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis verbunden. Balkonkraftwerke sind ideal, um die Grundlast Ihres Haushalts zu reduzieren.
Künftig müssen Sie das Balkonkraftwerk lediglich bei der Bundesnetzagentur registrieren. Der zuständige Netzbetreiber muss hierfür nicht mehr informiert werden. Zudem dürfen nicht-digitale Stromzähler für die Übergangszeit weiterverwendet werden.
Die Anmeldung Ihres Balkonkraftwerks erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Ja Sie können Ihre Erzeugungsanlage durch ein Balkonkraftwerk erweitern. Durch die Erweiterung einer Erzeugungsanlage in Überschusseinspeisung durch ein Balkonkraftwerk ändert sich an der Höhe der Einspeisevergütung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage nichts. Ihre vorhandene Messeinrichtung zur Erfassung der Einspeisung in das allgemeine (Versorgungs-)Stromnetz misst in diesem Fall die Einspeisung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage zzgl. die des Balkonkraftwerks. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren muss die Einspeisung des Balkonkraftwerks im Verhältnis zur bestehenden Erzeugungsanlage bei Ihrer Einspeisevergütung herausgerechnet werden. Die Aufteilung der Zählwerte erfolgt nach § 24 Abs. 3 EEG anteilig im Verhältnis der installierten Leistungen der beiden Erzeugungsanlagen.
Für die Registrierung des Balkonkraftwerks werden folgende Informationen benötigt:
Angaben zu der Person
Anlagenstandort
technische Daten zu der steckerfertigen Photovoltaikanlage
Inbetriebnahmedatum
Zählernummer
Hier finden Sie Beispiele für gültige Zählernummern.
Nein, für die Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks ist kein Zählerwechsel erforderlich.
Sie können insgesamt pro Zählerplatz 1 Balkonkraftwerk mit 800 Watt Leistung anmelden.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft und melden Ihre Anlage über das Kundenportal an, da im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens max. 800 W Wechselrichternennleistung und 2 kWp Modulnennleistung zulässig sind. Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf Photovoltaikanlage anmelden.
Nein. Da davon auszugehen ist, dass keine bzw. nur eine minimale Stromeinspeisung in unser Netz erfolgt, werden wir Ihren Zähler für Sie kostenfrei durch einen 2-Richtungs-Zähler ersetzen.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.