Stromeinspeisung
Häufige Fragen zum Thema Stromeinspeisung
FAQ zu "Stromeinspeisung"
Wenn Sie keinen Direktvermarkter für Ihren selbst erzeugten Strom finden, gibt es drei Möglichkeiten:
Der Strom wird mit der EEG-Veräußerungsform “unentgeltliche Abnahme” in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet. Diese Option besteht für Anlagen mit einer Leistung von unter 400 kW, wenn sie vor dem 01.01.2026 in Betrieb genommen werden. Nach diesem Stichtag gilt die Leistungsgrenze unter 200 kW.
- Ist bei Anlagen über 100 kW kein Direktvermarkter beauftragt, sieht der Gesetzgeber als Übergangslösung für einen begrenzten Zeitraum eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes vor. Voraussetzung ist, dass ein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht. Diese Vergütung darf maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bei Überschreitungen sieht der Gesetzgeber eine Sanktion in Höhe von 10 Euro pro kWh installierter Leistung und Kalendermonat vor.
- Sie weisen uns z. B. mit einer PAV,E-Regelung nach, dass keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt.
Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage größer 25 kW muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist (Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters). Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt.
Unabhängig davon muss jede Anlage, die sich in der Direktvermarktung befindet, über eine Ist-Einspeisemessung in viertelstündlicher Auflösung verfügen. Der Netzbetreiber kann im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der Erzeugungsanlage begrenzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Netzsicherheitsmanagement / Redispatch 2.0 - Netze BW GmbH (netze-bw.de).
Beide Fernsteuereinrichtungen existieren parallel und wirken voneinander unabhängig.
Fällt die Direktvermarktung kurzfristig aus, wird eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes gewährt, sofern ein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht. Diese Regelung soll Planungsrisiken für Anlagenbetreiber minimieren. Mit dem EEG 2017 wurde definiert, dass die Ausfallvergütung maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann. Kommt es zu Überschreitungen, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, eine Sanktionszahlung in Höhe von 10 Euro pro kW installierter Leistung und Kalendermonat in Rechnung zu stellen.