Stromeinspeisung
Häufige Fragen zum Thema Stromeinspeisung
FAQ zu "Stromeinspeisung"
Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Durchleitung durch ein Netz an die Letztverbraucher (insbesondere Mieter*innen und nicht Eigenversorgung) geliefert und von diesen verbraucht wird.
Die Letztverbraucher können hierbei die Mieter*innen des jeweiligen Gebäudes oder der Nebenanlage oder sogar eines ganzen Stadtviertels sein, welches über diese Photovoltaikanlage direkt ohne Durchleitung über ein anderes Netz versorgt wird.
Wie Sie den Volleinspeisebonus erhalten, erfahren Sie auf der Seite Wissenswertes zu Photovoltaik - Netze BW GmbH (netze-bw.de) und hier im Hilfecenter.
Diese können Sie ganz einfach bei uns im Kundenportal anmelden.
Folgende Formate und Größen sind erlaubt: PDF, JPG, PNG - maximal 3 MP. Ist ein Upload weiterhin nicht möglich verständigen Sie bitte Ihre*n Netzkundenbetreuer*in.
Hierzu benötigen Sie die PIN, die Sie von uns per Post erhalten haben.
Auf Ihrer persönlichen Startseite im Kundenportal können Sie nun unter „Neu hinzufügen“ den Status Ihrer geplante Erzeugungsanlage jederzeit einsehen.
In folgenden 6 Schritten können Sie Ihre Photovoltaikanlage bei uns anmelden:
Beratung und Planung mit ihrer Elektrofachkraft
Anschluss an das öffentliche Netz anfragen
Installation der Anlage
Installation des Zählers
Inbetriebnahme der Anlage
Abrechnung und Einspeisevergütung
Für die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage nutzen Sie bitte unser Kundenportal.
Weitere Informationen rund um die Anmeldung finden sie auf unserer Webseite.
Die dafür notwendigen Geräte können Sie oder Ihre Elektrofachkraft bei uns bestellen. Soll bei Ihrer Anlage ein Funkrundsteuerungsempfänger bzw. Grid-Modul eingebaut werden, liegt der entsprechende Bestellauftrag der Mitteilung zum Netzverknüpfungspunkt bereits bei.
Bitte beachten Sie: Nach Inbetriebnahme der Anlage muss uns die Absicht der Volleinspeisung im jährlichen Rhythmus jeweils bis zum 30.11. mitgeteilt werden, damit Sie weiterhin von der höheren Vergütung profitieren können.
Ihren zuständigen Kontakt finden Sie über die Eingabe Ihrer Postleitzahl in der hellblauen Kontaktleiste am Ende dieser Webseite.
Gleichzeitig wird dabei der Netzverknüpfungspunkt ermittelt. Bis zu einer Leistung von 30 kWp ist das in der Regel der vorhandene Hausanschluss des Grundstücks, auf dem sich die Erzeugungsanlage befindet.
Andernfalls wird mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der nächstgelegene, am günstigsten herzustellende Verknüpfungspunkt ermittelt. Schließen Sie daher bitte keinen endgültigen Kaufvertrag ab, bevor nicht die Einspeisemöglichkeiten unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geprüft wurde.
Erscheint weiterhin eine Fehlermeldung, verständigen Sie bitte Ihre*n zuständige*n Netzkundenbetreuer*in. Sie oder Er wird prüfen, ob Ihre Eingabe vollständig ist.
Ihre*n zuständige*n Netzkundenbetreuer*in finden Sie ganz einfach über die Eingabe Ihrer Postleitzahl in der hellblauen Kontaktleiste am Ende dieser Webseite.
Das von Ihnen beauftragte Installateurunternehmen wird bis zur Inbetriebnahme der Anlage alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.
Über das Formular Mieterstromzuschlag können Sie den Zuschlag bei der Netze BW beantragen.
Das genaue Datum können Sie der Mitteilung zum Netzverknüpfungspunktes entnehmen oder im Kundenportal unter den Anfragendetails einsehen. Wenn wir in diesem Zeitraum nichts von Ihnen hören, verfällt der Anspruch auf den zugesagten Netzverknüpfungspunkt.
Falls Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch für den Anschluss der angefragten Anlage entscheiden, ist eine neue Netzberechnung notwendig, da sich eventuell die Rahmenbedingungen geändert haben.
Die “unentgeltliche Abnahme” ist mit dem Solarpaket I im Mai 2024 als eine spezielle Variante der EEG-Veräußerungsform “Einspeisevergütung” eingeführt worden. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet (§ 3 Nr. 46a, § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Im Übrigen gelten alle Rechten und Pflichten wie im Fall einer regulären Einspeisevergütung. Der Strom ist dementsprechend wie jeder einspeisevergütete EE-Strom zu behandeln von den Netzbetreibern abzunehmen.
Grundsätzlich fallen Balkonkraftwerke in diese Vergütungsform. Aber auch für EE-Anlagen mit einer Leistung von unter 200 kW (bzw. bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026 unter 400 kW) kann diese Vergütungsform interessant sein, wenn es aufgrund der schweren Prognostizierbarkeit der Einspeiseleistung schwierig ist, einen Abnehmer (Direktvermarkter) zu finden, der dazu bereit ist, diese Strommengen zu bilanzieren.
Quelle: Bundesnetzagentur