Stromeinspeisung
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FAQ zu "Stromeinspeisung"
Die L-Bank (Staatsbank für Baden-Württemberg) definiert den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auf dieser Webseite.
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Ja. Da offene Rückforderungsansprüche auch gegenüber Privatpersonen bestehen können, ist dieses Pflichtfeld Bestandteil jeder Anfrage.
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Wenn Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer EEG-Anlage
- ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen,
entfällt der Anspruch auf EEG-Förderung (Einspeisevergütung oder Marktprämie) dauerhaft und endgültig. Dies gilt ebenfalls, wenn die entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde.
- ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen,
entfällt der Anspruch auf EEG-Förderung (Einspeisevergütung oder Marktprämie) dauerhaft und endgültig. Dies gilt ebenfalls, wenn die entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde.
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Seit dem 01.01.2023 müssen Betreiber neuer EEG-Anlagen eine Erklärung abgeben, ob zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- der/die Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (dies betrifft lediglich gewerbliche Anlagenbetreiber oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen (dies kann auf gewerbliche und private Anlagenbetreiber zutreffen)
Grundlage für diese Regelung ist § 19 Abs. 4 und 5 EEG.
- der/die Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (dies betrifft lediglich gewerbliche Anlagenbetreiber oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen (dies kann auf gewerbliche und private Anlagenbetreiber zutreffen)
Grundlage für diese Regelung ist § 19 Abs. 4 und 5 EEG.
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